LSG NRW - L 2 AS 730/15 B - monatliche EÜR per EGV

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Koelsch
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LSG NRW - L 2 AS 730/15 B - monatliche EÜR per EGV

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Beitrag von Koelsch »

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes bei Selbständigkeit - Rechtsschutzbedürfnis (keine Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung )

Leitsatz (Autor)
1. Auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (oder der Klage) besteht oder der Antragsteller darauf zu verweisen ist, abzuwarten, ob das Jobcenter ( JC ) aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bei Pflichtverstößen belastenden Rechtsfolgen (insbesondere sog. Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II) ableiten wird, kommt bzw. kam es mithin nicht an, da sich der Verwaltungsakt nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. (vgl. zum Meinungsstand nur den Beschluss des erkennenden Senates vom 27.10.2014, Az. L 2 AS 1701/14 B ER ).
2. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns (vgl. §§ 1 und 2 SGB II) muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt dabei konkrete und bestimmbare Pflichten für beide Vertragspartner enthalten (LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2012, Az. L 2 AS 2052/12 B ). Diesen Anforderungen genügt die Eingliederungsvereinbarung.

3. Die vom Antragsteller geforderte Auflistung seiner Einnahmen und Ausgaben dient der Überprüfung, ob die seitens des Antragstellers vorzunehmenden Maßnahmen zur Gewinnsteigerung geeignet, erforderlich, zumutbar und - für den Antragsteller besonders wichtig - (finanziell) förderungswürdig sind, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder bestenfalls ganz zu beseitigen. Eine Überprüfung der Leistungsberechtigung des Antragstellers mag damit einhergehen, ist aber jedenfalls nicht ausschließlicher Zweck der Verpflichtung ( vgl. zu durchgreifenden Bedenken der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bei einem Selbständigen: LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2012 - L 2 AS 2052/12 B ).

Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1848/
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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