BSG - B 4 AS 17/15 - horizontaler Verlustausgleich

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Koelsch
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BSG - B 4 AS 17/15 - horizontaler Verlustausgleich

#1

Beitrag von Koelsch »

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet. Es mangelt an Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Kläger, insbesondere zur Höhe des Einkommens der Klägerin aus ihren Gewerbebetrieben.

Das LSG ist vorliegend allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus den beiden Gewerbebetrieben zu erfolgen hat. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben - die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind - innerhalb einer Einkommensart. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem der für die Berechnung des Einkommens aus Gewerbebetrieb maßgebliche § 3 Alg II-V steht.

Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden. Zwar verbietet § 5 Alg II-V dem Wortlaut nach den horizontalen Verlustausgleich nicht; von der Regelung ausdrücklich erfasst wird allein der vertikale Verlustausgleich, dh der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten. Aus den Verordnungsmaterialien ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit der Einfügung des § 5 Alg II-V zum 1.1.2008 jedoch nicht nur den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs, sondern auch den Ausschluss des horizontalen Verlustausgleichs (klarstellend) regeln wollte. Unabhängig davon, ob ihm dies durch die gewählte Formulierung gelungen ist, ist im Hinblick auf den Nachranggrundsatz auf ein Verbot des horizontalen Verlustausgleichs im SGB II zu erkennen. Danach ist Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen. Insoweit gilt es zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit finanziert werden.

SG Berlin - S 204 AS 10168/09 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 29 AS 1501/11 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 17/15 R -
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: BSG - B 4 AS 17/15 - horizontaler Verlustausgleich

#2

Beitrag von Koelsch »

Jetzt ist das Urteil auch veröffentlicht

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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