SG Neuruppin - S 18 AS 882/15 - Richtsatzsammlung

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Koelsch
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SG Neuruppin - S 18 AS 882/15 - Richtsatzsammlung

#1

Beitrag von Koelsch »

Zur Frage, ob die Richtsatzsammlung des BMF im Rahmen der Einkommensberechnung bei selbständiger Arbeit herangezogen werden kann und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen

Keine - pauschale - Anwendung der Werte der Richtsatzsammlung des BMF.

Die Richtsammlung des BMF kann ggf. in den Fällen herangezogen werden, in denen eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorliegt. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, Schätzungen anhand der Werte der Richtsatzsammlung zuzulassen.

Macht der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten "Vorgaben" darüber, in welchem Umfang und in welcher Höhe er Betriebsausgaben anerkennt, muss dies nachvollziehbar begründet und durch Erfahrungswerte/Ermittlungen belegt sein. Pauschale Vorgaben, die dem Einzelfall des Leistungsberechtigten nicht gerecht werden, sind daher unzulässig.

Ist dem Leistungsträger eine solche Begründung nicht möglich oder hat er den Leistungsberechtigten nicht ausreichend belehrt, hat er dessen unternehmerische Entscheidungen für abgelaufene Bewilligungszeiträume zu respektieren, auch wenn er diese nicht nachvollziehen kann oder gar für wirtschaftlich unsinnig hält.

Den Leistungsträgern steht bei der Frage, ob Betriebsausgaben notwendig sind, kein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung ist im Falle einer Klage von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Werte der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen können nicht herangezogen werden, um Betriebsausgaben zu kürzen, sofern eine ordnungsgemäße Buchführung des Leistungsberechtigten vorliegt.

2. Denn die - pauschale - Anwendung der Werte der Richtsatzsammlung führt im Ergebnis dazu, dass beim Leistungsberechtigten Einnahmen berücksichtigt werden, die dieser tatsächlich nicht erwirtschaftet hat (sog. fiktive Einnahmen). Dies widerspricht dem Faktizitätsprinzip, welches eines der zentralen Grundsätze des SGB II ist (vgl. BSG, Urteil v. 19.03.2008 - B 11b AS 33/06 R).

3. Die Prüfung, ob Betriebsausgaben notwendig sind, ist anhand des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.


Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker - http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2004/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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