BSG - B 14 AS 34/15 R - Betriebsfahrzeug Feststellung jeweils pro BWZ

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 34/15 R - Betriebsfahrzeug Feststellung jeweils pro BWZ

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Beitrag von Koelsch »

Terminsbericht vom 1.12.2016
Auf die Revisionen der Kläger wurde der Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Die Feststellungen des LSG, einschließlich der in dem in Bezug genommenen Urteil des SG, reichen für eine abschließende Entscheidung über die endgültige Höhe der den Klägern bisher nur vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus.

Hinsichtlich des zentralen Streitpunktes "Kfz-Kosten" bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit *(s.unten) ist jedoch dem Vorbringen der Kläger nicht zu folgen. Nach dem Regelungskonzept des § 3 Alg II-V ist der Bezugsrahmen zur Ermittlung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der jeweilige Bewilligungszeitraum. Dies gilt auch hinsichtlich der Kfz-Kosten in § 3 Abs 7 Alg II-V.

Diese Regelung ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wie zB das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum nach § 4a Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG, weil das SGB II andere Bewilligungszeiträume vorsieht, und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Differenzierung in § 3 Abs 7 Alg II-V beruht auf Sachgründen und hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung nach Art 3 Abs 1 GG, Verstöße gegen Art 12 und 14 GG sind nicht zu erkennen.

SG Berlin - S 117 AS 31799/11 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 18 AS 2532/13 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 34/15 R -

* Kurze Darstellung des Sachverhalts:

Kläger irgendwo in Berlin-Brandenburg ist aufstockender Selbstständiger mit Betriebsfahrzeug = 50% betriebliche Nutzung

Tochter des Kläger wird in der Schweiz in ein Krankenhaus eingeliefert für ca. 4 Monate. Eltern besuchen die Tochter natürlich häufig. Dadurch steigt in diesem Zeitraum der Anteil "private Kfz.-Nutzung" auf mehr als 50%. Zusätzlich fällt in der Zeit beim Kfz eine teure Reparatur an.
JC sagt - keine 50% betrieblich also kein Betriebsfahrzeug mehr - statt € 5.082,97 EUR könnten nur 410,10 EUR (10 Cent/km) als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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