Bei einem selbständigen Rechtsanwalt, der aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht sind 1. Umsatzsteuerzahlungen als Einkommen 2. Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung als Absetzungsbetrag und nicht als Betriebsausgabe 3. Fahrtkosten nicht nach Nr. 7003 RVG sondern nach § 3 Abs. 7 Satz 3 und 5 Alg II-V zu berücksichtigen.
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2148/
LSG BW - L 3 AS 4387/15 - Betriebshaftpflicht keine Betriebsausgabe
LSG BW - L 3 AS 4387/15 - Betriebshaftpflicht keine Betriebsausgabe
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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