1. Keine Anwendung der Jahresfrist bei Aufhebung von Bescheiden des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 328 SGB III
2. Ein Zeitraum von 2 Jahren zwischen der Einreichung der eine abschließende Beurteilung erlaubenden Unterlagen des Klägers und Zugang des Bescheides, mit dem der Beklagte endgültig gem. § 328 Abs 2 und 3 SGB III über den Anspruch des Klägers entschieden und eine Erstattung geltend gemacht hat, begründet für sich genommen keine Verwirkung.
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2158/
LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III
LSG BWB - L 3 AS 2104/15 - Jahresfrist bei § 328 SGB III
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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