Behindertenzuschuss

Hilfe für (alleinerziehende) Mütter und Väter, Behinderte, Schwangere.
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Seerose
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Behindertenzuschuss

#1

Beitrag von Seerose »

Ich habe einen Antrag auf Behindertenmehrbedarf gestellt für meinen Sohn der im Ausweis ein H und G hat und die haben den Antrg abgelehnt da mein Sohn in keinem Arbeitsverhältnis steht aber es gibt doch was wo steht das auch nicht Erwerbsfähige Behinderte ein Mehrbedarf zu steht.Ich habe Wiederspruch eingelegt.
Und des weiteren bin ich jetzt mal des längeren durch einen Pychiater krankgeschrieben.
Ich wünsche allen noch ein gesundes neues Jahr
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Koelsch
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Re: Behindertenzuschuss

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich befürchte, da bist Du nicht richtig informiert:
§ 21 SGB II

Absatz (4) 1Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Behindertenzuschuss

#3

Beitrag von Günter »

Wenn ich das Behördendeutsch richtig interpretiere, heißt zur Erlangung .... das eben (noch) kein Arbeitsverhältnis besteht.
..... sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben ......
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: Behindertenzuschuss

#4

Beitrag von kleinchaos »

das trifft aber in dem Fall auch auf Vorbereitungslehrgänge und ähnliches zu. Allerdings müssen die eben unter dem Begriff Teilhabe genehmigt sein
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Behindertenzuschuss

#5

Beitrag von Koelsch »

Im Kommentar lese ich dazu:
SGB II § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt - Düring in Gagel, SGB II / SGB III 39. Ergänzungslieferung 2010 Rn 25-31

5. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige.
25 Leistungen für Mehrbedarfe erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erhalten. Auch diese Vorschrift hat ihr Vorbild im Recht der Sozialhilfe (BT-Drucks 15/1516, S 56). Sie setzt eine Behinderung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS der Legaldefinition des § 2 Abs 1 SGB IX voraus. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nicht notwendig ist die Feststellung dieser Behinderung durch die Versorgungsverwaltung (vgl Behrend in: juris-PK-SGB II, § 21 Rz 38; Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rz 42). Sofern eine solche Feststellung nicht vorliegt, hat der SGB II-Leistungsträger in eigener Zuständigkeit von Amts wegen, ggfls unter Einholung eines ärztlichen Gutachtens, zu prüfen, ob eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 SGB IX vorliegt.
26 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 33 SGB IX erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen reichen von der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung bis zu einem Gründungszuschuss durch den Rehabilitationsträger. Das Gesetz verweist ohne Differenzierung auf die Leistungen nach § 33 SGB IX. Im Hinblick auf die Zielsetzung, behinderungsbedingte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen, ist ein Mehrbedarf nicht bei jeder Inanspruchnahme von Beratung und Vermittlung oder einer der vorgesehenen medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen anzunehmen (vgl Behrend in juris-PK-SGB II, § 21 Rz 39; Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rz 44). Erforderlich ist vielmehr ein organisatorischer Mindestrahmen (BSG, Urteil vom 22. 3. 2010 – B 4 AS 59/09 R).
27 Einen Mehrbedarf auslösen können auch Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII (zur Entstehungsgeschichte s o Rz 4). Diese umfassen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr 1), Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (Nr 2) und Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige Tätigkeit (Nr 3). Ausschließlich beim Bezug von Leistungen nach § 54 Abs 1 Satz Nr 1 und 2 SGB XII können Empfänger von Sozialgeld einen Mehrbedarf nach § 24 Abs 4 SGB II erhalten, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, § 28 Abs 1 Nr 2 SGB II (mit Wirkung vom 1. August 2006 eingefügt durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706).

28 Voraussetzung ist stets, dass die genannten Leistungen tatsächlich bezogen werden, eine abstrakte Anspruchsberechtigung reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 25. 6. 2008 – B 11b AS 19/07 R – BSGE 101, 79 = SozR 4–3500 § 54 Nr 1, jeweils Rz 22). Nach Sinn und Zweck kann nur die tatsächliche Teilnahme an einer in § 24 Abs 4 SGB II aufgeführten Maßnahme die Zuerkennung eines Mehrbedarfs rechtfertigen (BSG aaO). Wird eine Leistung erst nach Beendigung einer Maßnahme gewährt, etwa erst nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, kann auch der Mehrbedarf nachträglich erbracht werden. Der Träger der Maßnahme wird regelmäßig auf die Möglichkeit eines Mehrbedarfszuschlags hinzuweisen haben.
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Koelsch
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Re: Behindertenzuschuss

#6

Beitrag von Koelsch »

Möglicherweise waren wir zu schnell:

Es könnte hier doch ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II gegeben sein?
§ 28 SGB II - Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. 2 Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. 3 Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
(1) .....
(2) .....
(3) .....
(4) nichterwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind, erhalten einen Mehrbedarf von 17 v. H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 [Satz 3] Nr. 2 oder 3 besteht.
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Seerose
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wer weiß was über BG Rente

#7

Beitrag von Seerose »

Ich habe da mal eine Frage wer weiß ob man eine BG Rente die man wegen einem Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anrechnen darf.Wenn man arbeitet wird die auch nicht angerechnet.
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Koelsch
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Re: Behindertenzuschuss

#8

Beitrag von Koelsch »

Da bin ich leider ziemlich sicher, dass die angerechnet wird. Das ist wie bei einer privaten Unfallrente, die wird auch angerechnet.
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Koelsch
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Re: Behindertenzuschuss

#9

Beitrag von Koelsch »

Noch schnell das entsprechende Urteil des BSG nachgeschoben: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... linked=urt
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