http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=12978Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Regelleistung an den Kläger für die Tage streitig, an denen er nicht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, sondern in einer (sog temporären) Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater gelebt hat.
Der im Mai 2000 geborene Kläger lebt bei seiner Mutter und bezieht wie diese laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Eltern sind geschieden; auch der getrennt lebende Vater bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen verschiedener vom Familiengericht getroffener Umgangsregelungen hielt sich der Kläger im Zeitraum von September 2005 bis April 2008 regelmäßig bei seinem Vater auf. Für jeden Tag des Aufenthalts dort (insgesamt 283 Tage) macht er gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von einem Dreißigstel des für Kinder maßgeblichen Regelbedarfs von 6,90 Euro bzw (nach Erhöhung des Regelbedarfs zum 1.7.2007) 6,93 Euro geltend. Das SG hat wegen des tatsächlich durchgeführten Umgangs im Einzelnen Beweis erhoben und der Klage anschließend im Wesentlichen stattgegeben.
Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Sprungrevision und rügt, dass Hilfebedürftigkeit des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater nicht vorgelegen habe. Eine solche temporäre Bedarfsgemeinschaft habe zwar im Ergebnis der Beweisaufnahme bestanden, der Bedarf dort sei aber mit den für die Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter bewilligten Leistungen gedeckt gewesen. Die Weiterleitung der Leistungen sei familienintern zu regeln.
SG Düsseldorf - S 21 AS 3986/10 WA -
BSG B 14 AS 50/12 R Anteiliger Regelbedarf bei Kindesumgang
- kleinchaos
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BSG B 14 AS 50/12 R Anteiliger Regelbedarf bei Kindesumgang
Hier erstmal nur der Terminbericht
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: BSG B 14 AS 50/12 R Anteiliger Regelbedarf bei Kindesum
Sorry, KC, das war die Terminvorschau
Der eigentliche Terminsbericht steht hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=12986
Der eigentliche Terminsbericht steht hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=12986
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: BSG B 14 AS 50/12 R Anteiliger Regelbedarf bei Kindesumgang
Und hier das komplette Urteil
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 58&anz=165
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 58&anz=165
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 50/12 R
Sozialgeldanspruch eines minderjährigen Kindes für Aufenthaltstage beim getrennt lebenden Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts - Zugehörigkeit zu zwei temporären Bedarfsgemeinschaften - sozialgerichtliches Verfahren - Vertretung des nicht prozessfähigen Kindes - Bevollmächtigung des umgangsberechtigten Elternteils - örtliche Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers - Einkommensberücksichtigung während des Aufenthalts in der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil
Leitsätze
Hält sich ein Kind umgangsbedingt wechselnd in zwei Bedarfsgemeinschaften auf, die nicht personenidentisch sind, bestehen zwei Ansprüche auf Leistungen für Regelbedarfe, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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