HILFE Post von der Krankenversicherung

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#126

Beitrag von Koelsch »

Danke, damit dürfte dann der § 48 richtig angewandt worden zu sein. Kurz zur Erläuterung:

Der § 48 ist nur dann anzuwenden, wenn eine Änderung nach dem Erlass des Bescheid eingetreten ist:

Bescheid ist vom 14.8.08 Zugang der Änderung (angeblich) am 15.8.08.

Ist aber eher von untergeordnetem Interesse hier, wir konzentrieren uns ja auf die KV und für diese Frage ist dies nach meiner Meinung ohne Belang. Ich hab nur deshalb gefragt - wäre der § 48 nicht anwendbar gewesen, dann wäre der gesamt Bescheid möglicherwesie rechtswirdig gewesen, damit wäre dann vermutlich der Überprüfungsantrag schneller zu bearbeiten gewesen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Koelsch
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#127

Beitrag von Koelsch »

Hast Du auf das Schreiben der RV reagiert, wenn ja, was hast Du denen geschrieben?

Wenn nein, teil denen bitte mit, dass Du derzeit keinen ALG II Bescheid vorliegen hast, da aber die tatsächlich gezahlte Rente Deines Mannes natürlich auf das ALG II angerechnet wird, sich durch diese Rückzahlung ein erhöhter Anspruch auf ALG II ergeben wird.

Die RV stützt ihren Bescheid hier auf "grobe Fahrlässigkeit" Deinerseits, da sträuben sich mir ziemlich die Nackenhaare. Da es aber hier letztendlich auf eine Nullrunde rausläuft (RV zieht ab, ARGE zahlt zu), kann man aber wohl die Nackenhaare einfach wieder in Form kämmen.
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Turtle39
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#128

Beitrag von Turtle39 »

Hallo Koelsch,

mein Mann hat die RV angerufen, weil er wissen wollte, wie die darauf kommen, das er "pflichtversichert gewesen sei" ?
Man antwortete ihm, das die AOK das am 01.12.08 so gemeldet hätte und solange die AOK das nicht korrigiert, müßte er die Beträge an die RV zurückzahlen.
Dann kam lange nichts mehr, da dachte ich "es hat sich erledigt" und am 02.03.09 wurde dann dieses Schreiben mit der Aufschlüsselung erstellt.
Die ARGE habe ich natürlich auch darüber informiert, aber die hat es nicht interessiert, weil wir ja ab April keine Leistungen mehr beziehen.
Diesen Monat wird noch mal was abgezogen und dann bekommt er wieder die volle Rente.

Ob wir überhaupt ALG 2 bekommen ist ja noch in der Schwebe, weil ich doch auf Grund der Ablehnung der ARGE zum April 2009 Wohngeld beantragt habe.
Der Wohngeldstelle habe ich (glaube ich) das Schreiben mit der geringeren Rente mitgeschickt.
Meine SB hat ja vorgestern wegen meinem Brief (Vorschuss) hier angerufen und mir erzählt das Wohngeld vorrangig sei und sie wollte sich ja gestern melden ... passiert ist bis heute nichts.

So langsam geht mir die Muffe in 12 Tagen ist der 1.


Liebe Grüße
Turtle
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#129

Beitrag von Koelsch »

Du sagtest ja, dass Du nach der 1. Ablehnung für 04/09 - 10/09 eine korrigierte EKS eingegeben hast. Scan die bitte mal ein und sende sie mir, gerne per e-mail, oder stell sie hier ein. Dann schau ich da auch gerne mal rein, aber erst morgen - Tatort kommt. :mrgreen:
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#130

Beitrag von BK48 »

Hallooooo,

da tut sich ja ein Fass nach dem anderen auf ... *himmelzakkra*

Arge stützt aber auf Nr. 3.
...des § 48 Abs. 1 ... SGB X

Okay! Dann ist folgendes zu tun:
ARGE muss für die Vergangenheit angemeldet lassen (was sie nicht getan hat) und die KV darf keine Beiträge in Rechnung stellen.
Der Widerspruch an die ARGE wegen Krankenversicherungsabmeldung ist gut zu begründen mit den Hinweisen in der Wissensdatenbank.

Nr.2:
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
Nr.3:
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder ...

Soviel zur KV für den Zeitraum 04.-10.2008!
...jetzt erstmal Abend geniessen!

LG
bk48
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#131

Beitrag von Turtle39 »

Koelsch hat geschrieben:Scan die bitte mal ein und sende sie mir, gerne per e-mail, oder stell sie hier ein. Dann schau ich da auch gerne mal rein, aber erst morgen - Tatort kommt. :mrgreen:
Hallo Koelsch,

leider kann ich Dir die Anlage EKS nicht senden, weil ich "Trottel" vergessen habe die zu kopieren :arge:
Ich gucke morgen aber noch mal genau nach, ok ?


@ BK48
schimpf Du ruhig mit mir :zwinker: anscheinend habe ich Mist gebaut :kopfkratz: :verwirrt:

Wem soll ich was jetzt wie mitteilen ?
Ich blicke nicht mehr durch, sorry :guru: (habe ich überhaupt schon mal durchgeblickt ?)


Liebe Grüße
Turtle
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#132

Beitrag von Koelsch »

Von Mist gebaut kann keine Rede sein, hättest Du nämlich Mist gebaut, dann hätte Dir die ARGE § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X um die Öhrchen gehauen - und dann säh's schlecht aus mit den Krankenkassenbeiträgen.

Die revidierte EKS für den Neuantrag wär schon schön, dann könnte man da was sehen, sonst erklär mir einfach, was Du da vermutlich reingeschrieben hast.

Und zu guter Letzt - hast Du Dir die neueste Rechtsprechung des BVerfG angeschaut. Weil das alles so unvorstellbar kompliziert ist, hat der ALG II Bezieher bereits im Widerspruchsverfahren Anspruch auf anwaltliche Hilfe - das gibt's meines Wissens nur im Bereich des ALG II, in keinem anderen Bereich des Rechts. Deswegen vielleivht doch noch mal überlegen, ob Du nicht einen Anwalt hinzuziehst. Und glaub uns bitte, der sollte sich im Bereich des Sozial- und auch des Insolvenzrechts wirklich gut auskennen, sonst nützt er Dir hier möglicherweise gar nichts.

Bezüglich "Aktivitäten" - Du solltest ja durch Briefchen an die KV versuchen herauszukitzeln, was die ARGE da wirklich gemacht hat. Es wäre schon gut, wenn man schwarz auf weiß hätte - "ARGE hat von uns, der Krankenkasse mit Mitteilung vom..... die Beiträge vom.... bis.... zurückgefordert und wir haben am ..... gezahlt", unbedingt nötig ist diese Antwort aber vermutlich nicht, denn nur so kann's eigentlich gewesen sein.

Widerspruch läuft ja bereits, den sollte man aber noch richtig begründen. Da hat BK48 Recht, da ist Sorgfalt angesagt, ich überleg da noch.
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#133

Beitrag von Turtle39 »

Hallo Koelsch,

sorry das ich mich erst jetzt melde, aber heute geht es mir nicht so dolle (bin reif für die Insel)
Koelsch hat geschrieben:Die revidierte EKS für den Neuantrag wär schon schön, dann könnte man da was sehen, sonst erklär mir einfach, was Du da vermutlich reingeschrieben hast.
Die EKS habe ich tatsächlich nicht kopiert, dafür könnte ich mich jetzt noch nachträglich :aua:
Das ist eine sehr gute Frage die Du da stellst.
zu 99 % weis ich, das ich für Juli//Oktober/November einen Verlust eingetragen habe, weil noch keine Umsätze für die Monate davor getätigt (Provision kommt im Folgemonat).
Die restliche Zeit ist minimal im Gewinn so ca. 300-400 €.
Und zu guter Letzt - hast Du Dir die neueste Rechtsprechung des BVerfG angeschaut. Weil das alles so unvorstellbar kompliziert ist, hat der ALG II Bezieher bereits im Widerspruchsverfahren Anspruch auf anwaltliche Hilfe - das gibt's meines Wissens nur im Bereich des ALG II, in keinem anderen Bereich des Rechts. Deswegen vielleivht doch noch mal überlegen, ob Du nicht einen Anwalt hinzuziehst. Und glaub uns bitte, der sollte sich im Bereich des Sozial- und auch des Insolvenzrechts wirklich gut auskennen, sonst nützt er Dir hier möglicherweise gar nichts.
schäm nein, ich finde den Link nicht mehr :guru:
Bezüglich "Aktivitäten" - Du solltest ja durch Briefchen an die KV versuchen herauszukitzeln, was die ARGE da wirklich gemacht hat. Es wäre schon gut, wenn man schwarz auf weiß hätte - "ARGE hat von uns, der Krankenkasse mit Mitteilung vom..... die Beiträge vom.... bis.... zurückgefordert und wir haben am ..... gezahlt", unbedingt nötig ist diese Antwort aber vermutlich nicht, denn nur so kann's eigentlich gewesen sein.
Brief von KV heute hier eingegangen.
Ich zitiere:
Ihr Widerspruch vom 15.06 ist uns zur weiteren Bearbeitung zugeleitet worden. Wir werden uns bemühen, diesen Widerspruch so bald wie möglich abschließend zu bearbeiten. Sobald eine Entscheidung ergangen ist, erhalten Sie hierüber Bescheid.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Widerspruch läuft ja bereits, den sollte man aber noch richtig begründen. Da hat BK48 Recht, da ist Sorgfalt angesagt, ich überleg da noch.
ok


Liebe Grüße
Turtle
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Günter
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#134

Beitrag von Günter »

Die EKS habe ich tatsächlich nicht kopiert,
Verlange einfach eine Kopie gem. §25 SGB X
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/25.html
Schäm nein, ich finde den Link nicht mehr
Warum denn in die Ferne schweifen, sieh das Gute liegt so nah.

http://www.alg-ratgeber.de/f42t1583-bve ... lt-zu.html
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#135

Beitrag von Günter »

Ich hab mich totgesucht, ich wusste ich habs gelesen, das obere Dokument muss nach unten gescrollt werden

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tungen.pdf

Soweit Bezieher von Wohngeld in den SGB II-Bezug übergehen und lediglich die Auszahlung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages in die Zeit des Alg II-Leistungsbezuges fällt, ist die Ein-malzahlung gem. § 44 Abs. 5 WoGG n. F. bei dem Alg II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Damit soll aber im Umkehrschluss bei der Überprüfung der Leistungsbezieher SGB II sichergestellt werden, dass Hilfebedürftige nach dem SGB II nicht ausschließlich wegen der Einmalzahlung auf das vorrangige Wohngeld verwiesen werden.
3. Neu- und Weiterbewilligungen
Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Alg II - Leistungen ist für Bewilligungszeiträume ab dem 01.01.2009 das Bestehen eines ggf. vorrangigen Anspruches auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage zu prüfen. Hierbei sind die Berechnungshilfe KiZ 99 und die maßgebenden Wohngeldtabellen zugrunde zu legen.
Erst wenn die Überprüfung im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit das Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag ergeben hat, ist der Antrag auf Alg II abzulehnen und der Betroffene auf die Beantragung von Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag hinzuweisen.
Zur Vermeidung einer Zahlungsunterbrechung bestehen jedoch keine Bedenken, wenn im Einzelfall Alg II für eine Übergangszeit weitergewährt wird und ein Erstattungsanspruch bei der Wohngeldstelle sowie der Familienkasse angezeigt wird (s. Abschnitt 4).
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#136

Beitrag von Turtle39 »

Danke Günter,

wenn ich Dich richtig verstanden habe, soll ich zuerst den 2 Beitrag und dann den 1 lesen :verwirrt:

Was die fehlende EKS betrifft, wollte ich der ARGE folgendes schreiben:

ich nehme Bezug auf meinen am 18.05.2009 eingereichten Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch und bitte gemäß §25 SGB X um die Zusendung einer Kopie meiner Anlage EKS.

Ich danke im voraus für Ihre Mühe.


Kann ich das so lassen, oder soll ich das anders formulieren bzw. fehlt noch was ?


Und nun noch eine kleine Abwesenheits-Nachricht:
Ich böse bin von morgen bis einschließlich Sonntag nicht online
:gunni: Soll heißen ich muss hier mal raus. Ihr seid mir doch nicht böse, oder :verlegen:


Ich gucke kurz vor dem zu Bett gehen hier noch mal rein.


Liebe Grüße
Turtle
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kleinchaos
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#137

Beitrag von kleinchaos »

Wir sind dir doch nicht böse. Schönes Wochenende und etwas Entspannung wünsch ich dir.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#138

Beitrag von Koelsch »

Ich phantasiere grade mal so vor mich hin, wie denn meine Frau und ich die ARGE wohl bitten würden, so langsam in die Puschen zu kommen mit dem Antrag vom 18.5.09. Als Bettlektüre vermutlich geeignet. :mrgreen:
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#139

Beitrag von Günter »

Ich hab mal in unseren Forenregeln geforscht, entweder ich bin blind oder ich finde die Stelle mit dem Anwesenheitszwang nicht. :gunni:

Du musst dich doch bei uns nicht an- oder abmelden. Erholt euch schön. :trost:
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#140

Beitrag von Koelsch »

Wenn Günter sich totsucht, dann regt das ja die Phantasie an. Nur um Deinen möglichen Schuldgefühlen vorzubeugen, aus gewöhnlich gut unterrichteter Quelle, also Günter's eigenem Mund, weiß ich, er hat's überlebt.
Da wir aber ja hier ein seriöses Forum sind, so sagt man, Spaß beiseite und Scherz komm her:

Das was Dir derzeit den meisten Kummer bereitet ist sicher der fehlende Bescheid für den nächsten BWZ. Ich hab da mal geschrieben, was meine Frau und ich der ARGE so schreiben würden. Leider ist das auf Deine Verhältnisse ja absolut überhaupt nicht anwendbar, denn erstens hast Du keine Frau und zweitens ist Deine Frau damit zwangsläufig auch nicht im Insolvenzverfahren. Mein Schreiben ist also in mancher Hinsicht mehr oder minder das Gegenteil von dem, was für Dich sinnvloo wäre, aber so als reiner Denkanstoß vielleicht doch ganz brauchbar - mal sehen was die anderen dazu sagen:
Liebste, gütigste, schnellste, kompetenteste, freundlichste ARGE, die ich persönlich kenne (Du siehst, man soll nicht lügen, aber ein ganz kleines, unterschwelliges Kompliment macht sich bestimmt gut),

leider haben Sie ja meinen ALG II Antrag vom ….. bisher nicht bearbeitet, weil nach Ihrer Ansicht zunächst einmal vorrangig ein rein theoretisch denkbarer Anspruch auf Wohngeld zu prüfen wäre.

Ich habe, natürlich, auf diese Aussage hin am …...... einen Wohngeldantrag gestellt, aber, wie Ihnen sicher bekannt ist, werden Anträge nicht überall so zügig bearbeitet, wie bei Ihnen. (Das kannst Du ruhig stehen lassen, siehe oben).

Trotz Ihrer Aussage, lässt mir die Angelegenheit jedoch keine Ruhe, ständig geht mir im Kopf herum:

Meine Frau und ich haben einen Anspruch von ca. € 1.030,00 / Monat, darin enthalten ca. € 360,00 Unterkunftskosten. Der Gesamtbedarf also liegt im Bewilligungszeitraum bei ca. € 6.180,00.

Nach den Ihnen ja vorliegenden Einkommensschätzungen wird meine Frau erhalten:

Monatlich ca. € 550,00 EU-Rente/Monat abzgl. € 380,00 Überzahlung = ca. € 2.950,00

Ich selbst gehe unter Berücksichtigung der derzeitig doch auch auf mein Tätigkeitsfeld voll durchschlagenden Wirtschaftskrise von einem geschätzten Bruttoeinkommen von maximal € 1.200,00 im Bewilligungszeitraum aus.

Also werden meine Frau und ich zusammen ein Bruttoeinkommen haben von € 4.150,00.

Ein Blick in die Ihnen ja sicherlich auch vorliegende Wohngeldtabelle zeig nun, bestenfalls können wir mit einem Wohngeld von € 160,00 rechnen, also insgesamt im Bewilligungszeitraum € 960,00, zuzüglich der € 4.150,00 aus eigenem Einkommen würden wir also bekommen € 5.110,00, aus denen dann natürlich auch noch unsere Krankenkassenbeiträge in Höhe von ca. € 2.070,00 zu decken wären. Da also keine Bedarfsdeckung durch Wohngeld zu erzielen ist, besteht doch auch kein Wohngeldanspruch.

Sie können also erkennen, dass ich mit meinem natürlich sehr laienhaften Verstand und mit einer vereinfachten Kopfrechnung zu dem Ergebnis komme – das reicht auf keinen Fall mit dem Wohngeld. Deshalb treibt mich eben die Frage um, welche Überlegungen Sie zu der Einschätzung gebracht haben, mit Wohngeld könne der Bedarf gedeckt sein und daher sei nicht mal übergangsweise ALG II zu bewilligen. Verstärkt werden meine Zweifel durch die

Geschäftsanweisung Nr. 41 vom 21.11.2008 der Bundesagentur für Arbeit, denn ich lese dort
Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Alg II - Leistungen ist für Bewilligungszeiträume ab dem 01.01.2009 das Bestehen eines ggf. vorrangigen Anspruches auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage zu prüfen. Hierbei sind die Berechnungshilfe KiZ 99 und die maßgebenden Wohngeldtabellen zugrunde zu legen.

Erst wenn die Überprüfung im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit das Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld und/oder Kinderzuschlag ergeben hat, ist der Antrag auf Alg II abzulehnen und der Betroffene auf die Beantragung von Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag hinzuweisen. Zur Vermeidung einer Zahlungsunterbrechung bestehen jedoch keine Bedenken, wenn im Einzelfall Alg II für eine Übergangszeit weiter gewährt wird und ein Erstattungsanspruch bei der Wohngeldstelle sowie der Familienkasse angezeigt wird (s. Abschnitt 4).


Sicher können sie mir doch im Detail erläutern, wie sie zu der nach dieser GA erforderlichen hinreichenden Sicherheit hinsichtlich des Bestehens eines Wohngeldanspruchs gekommen sind.

Ich möchte aber noch auf ein zweites Problem zu sprechen kommen, dass mich sehr beunruhigt.

Wie Ihnen ja bekannt ist, befindet sich meine Frau im Insolvenzverfahren. Nun steht zum 1. Juli die nächste Mietzahlung an und deshalb muss ich Sie darauf hinweisen dass für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt, dass nicht eingelöste privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Versagung der Restschuldbefreiung führen und eine Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit auf Grund der hierin liegenden Unzuverlässigkeit versagt werden dürfte.

Dies droht also, wenn die Miete, für die wir ja gesamtschuldnerisch haften, nicht gezahlt werden kann – und wir können zum 1.7.09 die Miete nicht zahlen ohne Zahlung Ihrer Leistungen, wenn nicht anders möglich durch einen angemessenen auch die Miete deckenden Vorschuß nach § 42 SGB I, den ich hiermit beantrage.

Sie werden verstehen, dass ich Sie so nachdrücklich darauf hinweisen muss. Bei ja denkbaren künftigen Schadensersatzansprüchen wegen Verlusts z.B. der Restschuldbefreiung kommt es ja auch darauf an, dass dem Schadensersatzpflichtigen ein Verschulden nachweisbar ist. Dies ist immer dann recht einfach, wenn der Schadensersatzpflichtige vom möglichen Schadenseintritt wusste und diesen Schadenseintritt durch pflichtgemäßes Handeln hätte verhindern können.

Mit freundlichen Grüßen
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#141

Beitrag von Günter »

wenn ich Dich richtig verstanden habe, soll ich zuerst den 2 Beitrag und dann den 1 lesen :verwirrt:
Nein der Link zu der BA Seite da zeigt sich oben ein schmaler Streifen mit dem Dokument. den Text muss man runter scrollen. Ich wusste es steht da irgendwo aber ich hab immer nur unten die 3 Dateien geöffnet und oben das eigentliche Dokument übersehen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#142

Beitrag von kleinchaos »

Manchmal brauch auch unser Günter ne Lupe :trost:

Kölle deinen eventuellen wenn denn überhaupt mal geschriebenwerdenden Brief find ich super.
Besonders den Hinweis auf die Schuldfrage :totlach:
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#143

Beitrag von Turtle39 »

Hallo ihr lieben,

was bin ich froh, das ihr für meinen Kurztripp zu unserem Forentreffen Verständnis habt :zwinker: :knutsch:
Koelsch hat geschrieben:Als Bettlektüre vermutlich geeignet. :mrgreen:
:ironiea: Meine "Frau" sagte mir nach dem vorlesen dieser Bettlektüre: das unterschreibe ich :totlach:
Günter hat geschrieben:Ich hab mal in unseren Forenregeln geforscht, entweder ich bin blind oder ich finde die Stelle mit dem Anwesenheitszwang nicht.
ok, bei uns im Forum gibt es den Anwesenheitszwang auch nicht, was manche User tatsächlich auch ausnutzen - inklusive der Admins an diesem Wochenende :zwinker:
Günter hat geschrieben:Du musst dich doch bei uns nicht an- oder abmelden.
Ich habe mal vor vielen vielen Jahren etwas von "Anstand" gehört. Alleine dieser zwingt mich zu der Massnahme, mich hier ordnungsgemäß abzumelden :gunni:

Spätestens am Montag bin ich wieder da.

Ich wünsche allen lieben Helferlein ein schönes Wochenende und laßt euch nicht ärgen ... erholt euch gut von der Schildpröte :bravo:


Liebe Grüße
Turtle
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#144

Beitrag von Koelsch »

Selbst wenn sie nicht da sind, diese Schildkröten lassen einem keine Ruhe. Nachdem man ja bereits gesehen hat, welchen Ärger eine einzige, kleine Fliege bereiten kann http://www.alg-ratgeber.de/f19t1578-ang ... l?start=20 muss von dieser Art der Problemlösung Abstand genommen werden, dies auch, weil Schildkröten dank ihres auf eine gewisse Widerstandsfähigkeit ausgelegten Körperbaus die blitzartig zuschlagende Hand vermutlich nicht unerheblich in Mitleidenschaft ziehen könnten. :heul:

Bleibt also nur, sich mit Turtles Problem zu beschäftigen:
  1. Die ARGE hat für Herrn Turtle ab 1.1.2009 keine Absetzungen des Krankenkassenbeitrags mehr vorgenommen, da, wie sie im Schreiben vom 15.5.09 erklärt, ab 1.1.2009 eine neue Rechtslage gelte. Es ist korrekt, dass es zum 1.1.2009 Änderungen gegeben hat, jedoch führte keine dieser Änderungen dazu, dass bisher nach § 5 Abs. 2a SGB V pflichtversicherte ALG II Bezieher aus der Versicherungspflicht heraus gefallen sind. Von daher ist der angefochtene Bescheid vom 17.3.09 also bereits fehlerhaft.

    Gleichzeitig stellt sich aber auch die Frage, warum die ARGE Herrn Turtle nicht ab Oktober 2008 als pflichtversichert bei der Krankenversicherung gemeldet hat. Herr Turtle bezog im angesprochenen Zeitraum eine EU-Rente. Dies aber ist doch kein Grund, warum Herr Turtle nicht mehr versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 2a SGB V ist. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 2a SGB V ist eindeutig vorrangig gegenüber der Versicherungspflicht als Rentner. Vgl. dazu Seite 24 des Rundschreibens zur Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II vom 26.1.2007. Eine Änderung in diesem Bereich ist seit dieser Zeit nicht eingetreten.

    Also ist auch in diesem Punkt der angefochtene Bescheid rechtswidrig, die ARGE hätte für Herrn Turtle Pflichtbeiträge an die KV und PV abführen müssen, die von Herrn Turtle geleisteten Beiträge sind von der KV an Herrn Turtle zu erstatten.
  2. Mit Schreiben vom 4.6.09 (s. Anlage) fordert die Krankenversicherung Beiträge für den Zeitraum ab Oktober 2008 zurück. Dies kann nur erfolgen, wenn vorab bereits seitens der ARGE Beiträge von der Krankenversicherung zurückgefordert wurden. Eine derartige Rückforderung wäre aber ohne Rechtsgrund erfolgt. So heißt es unter anderem in den fachlichen Hinweise zur Sozialversicherung / Krankenversicherung der BA Abschnitt C – Beiträge und Erstattung v. 1.1.2009 Randnummer C.60 - Beitragserstattung durch den Leistungsbezieher
    (1) Dem Träger sind die Beiträge zur KV und PV durch den Bezieher von Alg II zu erstatten, wenn die Bewilligung der Leistung für mindestens einen ganzen Tag vollständig aufgehoben und zurückgefordert wurde und die Aufhebung der Leistung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 oder 2 bzw. auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X beruht und für den Erstattungszeitraum kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand oder ....

    Die hier genannten Voraussetzungen sind nicht gegeben, in gleichem Sinne äußert sich auch die Wissensdatenbank der BA zum SGB V unter Nr. 10019 v. 30.1.2009.

    Das vorstehend Gesagte ist aber auch zutreffend für den Bewilligungszeitraum 04/2008 – 09/2008. Insofern sind damit dann auch der Aufhebungs- und Bewilligungsbescheid vom 8.9.2008 und die endgültige Leistungsfestsetzung vom 17.3.2009 rechtsfehlerhaft ergangen. Ich bitte diese nach § 44 SGB X zu überprüfen und zu korrigieren.
  3. Mit Schreiben vom 12.6.2009 versuchen die ARGE zu erläutern, wie es zu dem gegenüber Deiner endgültigen EKS abweichenden Gewinn kommt. Nicht erläutert wird zum einen, warum keine Kosten für Werbung und Repräsentation anerkannt wurden (€ 241,37), ebenso ist nicht ersichtlich, warum bei der Internetpartnerschaft nur Nettokosten berücksichtigt wurden.

    Bei den Kraftfahrzeugkosten werden nur € 29,40 als Kilometerpauschale für 294 km geschäftlich genutzte Fahrtstrecke anerkannt, das Fahrzeug wird nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet. Die orientiert sich an der Regelung des § 3 Abs. 7 ALG II-V.
    Wenn das Auto zu mindestens 50% geschäftlich genutzt wird, dann zählt es zum Betriebsvermögen und alle Kfz.-Kosten sind als Betriebsausgaben von den Einnahmen abzusetzen. Für Privatfahrten sind die Betriebsausgaben dann um € 0,10 pro Kilometer zu kürzen.

    Ist die geschäftliche Nutzung weniger als 50% sind keine Kfz.-Kosten von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Als Betriebsausgaben können in diesem Fall nur anerkannt werden entweder € 0,10 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer oder die für die geschäftlich gefahrenem Kilometer nachgewiesenen Kraftstoffkosten.

    Diese 50%-Regel gab es bis ca. 2004 auch im Steuerrecht. Im Jahr 2003 hat dann der BFH erkannt, dass dies zu einer erheblichen Verzerrung bei der Gewinnermittlung führen kann. Der BFH hat diese 50% Regel dann aufgehoben mit Urteil vom 2.10.2003 (IV R 13/03) BStBl. 2004 II S. 985 und entschieden, wenn die betriebliche Nutzung des Autos mindestens 10% beträgt, entscheidet der Steuerzahler, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder nicht. Bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung gehört das Auto immer zum Betriebsvermögen. Im Bereich von 10 - 50% kann also der Steuerzahler das Auto als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen seinem Betrieb zurechnen. Dies hielt der BFH für notwendig, weil es ohne diese Regelung zu einer nicht mehr mit Art. 3 GG zu vereinbarenden Ungleichheit bei der Gewinnermittlung gekommen wäre.

    Genau diese mit Artikel 3 GG nicht zu vereinbarende Ungleichheit bei der Gewinnermittlung und damit der Errechnung des auf die Leistungen nach dem SGB II anrechenbaren Einkommens trifft aber auch auf die in § 3 Abs. 7 ALG II-V getroffene Regelung zu. Diese Regelung verstößt also gegen das Grundgesetz und darf von daher auch von der ARGE nicht umgesetzt werden. In Artikel 3 ist ein Grundrecht verbrieft, diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und binden gerade auch die staatliche Exekutive bei jeder einzelnen Handlung.
Alles klar? :totlach: :totlach:

Um die Sache ein ganz klein wenig zu verkomplizieren, vielleicht noch folgende Anmerkung:

Ich habe den Verdacht, dass Dein Mann ab dem Zeitpunkt, in dem er EU-Rente bekommen hat, überhaupt nicht mehr bedürftig war, er seinen Bedarf also durch die EU-Rente decken konnte. Damit würde die Lage und die Rechnung dann vermutlich noch um einiges komplizierter. Ungelöst wären dann für mich die Fragen Krankenversicherung über wen - Familienversicherung oder ARGE? Wäre vielleicht für die Krankenversicherung ein Zuschuß nach § 26 SGB II zu zahlen gewesen? Hätte Dein Mann einen Antrag auf Wohngeld stellen können/müssen und geht das eventuell auch noch rückwirkend?

Zur Frage der Krankenversicherung hab ich das Rundschreiben zur Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II vom 26.1.2007 mal angehängt, hier wird diese Problematik mit bewundernswerter Klarheit und ausgesprochen knapp auf nur 99 Seiten erläutert.

Und jetzt werde ich mich daran machen, für die Anwältin meines Vertrauens die Unterlagen für drei Klagen zusammenzustellen. Die Sachen sind zwar bei weitem nicht so kompliziert wie Deine Angelegenheit - aber wenn's um mein Geld geht, überlaß ich das lieber jemanden, der sich damit auskennt! :zwinker:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#145

Beitrag von Günter »

Ich bewundere Koelsch für die Fleißarbeit die er da geleistet hat, ich muss zugegebn dass ich mich bei den Zahlenwüsten weitestgehend rausgehalten habe.

Aber die Zusammenhänge habe ich auch verfolgt und die Ergebnisse decken sich mit meinen Gedankengängen bei der Sache. Ich fasse mal mit meinen Worten zusammen.

Herr Turtle hat EU Rente davon wurden die Beiträge zur KV abgezogen. Damit ist er bedürftig, dadurch fällt er als Mitglied der BG in den ALG II Bezug. Familienversicherung geht nicht wegen der EU Rente. Also ist die KV von der ARGE zu übernehmen. Damit kippt aber die ganze Einkommensanrechnung.

Die Rechtssprechung des BSG zur Einkommensanrechnung in sogenannten Mischhaushalten ALG II + EU Rente ist auch noch nicht abgeschlossen.

Da ich nicht so wundervoll blumig wie Koelsch schreiben kann, aber zum gleichen Ergebnis komme, schreib ich. Hier muss ein Anwalt ran. Die ARGE wird sich mit Händen und Füssen wehren.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
BK48
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#146

Beitrag von BK48 »

Hallo Koelsch,
Hallo Turtle,

nach all den vielen Postings ist das eine klare Ansage was hätte und könnte mit den von Dir dargestellten Sachverhalten entschieden werden.

Das ein in Rechtsfragen unbedarfter Normalbürger das Ganze dann im Rechtsstreit einer ebenso unbedarften ARGE-Mitarbeiterin (im übrigen sind auch Sozialgerichtsrichter nicht unbedingt auf der Höhe der Zeit) dann auch noch in Deinem / richtigen Rechtssinn gut präsentiert ist eher sehr selten.

Koelsch hat eine sehr gut vorbereitete Schußvorlage erbracht. (R E S P E K T ! !) Das Tor schießt Du selbst oder überlässt es einem / einer in alle Rechtsgebiete (Steuer, ARGE, KV-Recht und InsoRecht gleichzeitig) kundigen Rechtsanwalt / kundiger Rechtsanwältin.

Ich würde die Widersprüche, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gut abgewickelt werden, auch schon von einem / einer RA formulieren lassen. Da Dich das ganze nur einen weiteren Antrag (auf Beratungshilfe) kostet, würde ich nicht weiter zögern. das Risiko ist für Dich sehr überschaubar!

Eine Empfehlung für eine mir bekannte RAin kann ich per PN gerne aussprechen, Du musst es mich nur wissen lassen (PN). Ich vermute jedoch es könnte dieselbe sein, die Koelsch sich auch ausgesucht hat.

Ich mach mich jetzt an den nächsten "Fall":
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=1186360
Auch sehr hübsch!!

LG
bk48
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Koelsch
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#147

Beitrag von Koelsch »

Doch, sehr hübsch der Fall bei Tacheles, werde da auch noch mal versuchen, den Kopf einzuschalten, wobei ich mich mit dem Basistarif noch überhaupt nicht beschäftigt hab.

Im Moment gibt's noch einen weiteren Fall mit ähnlicher Problematik hier: http://www.sozialhilfe24.de/forum/hartz ... #post36818
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Turtle39
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#148

Beitrag von Turtle39 »

:angst: weil ich mich erst jetzt melde :guru:

Herr Turtle :totlach: und Frau Turtle sind (leider) wohlbehalten zurück :heul:

Mit großen Augen - oder doch schon kleinen, weil :mued: - habe ich alles gelesen, aber wie Turtle´s nun mal sind, nur halb verstanden, aber das kennt ihr ja schon :gunni:

Wenn ich mich hier (bei mir) halbwegs durchgewuselt habe, werde ich wohl den Gang zum Amtsgericht machen, um mir einen Beratungsschein zu holen und nehme gerne den Anwalt eures Vertrauens in Anspruch (sofern er mich auch nimmt).
@ Koelsch ... ist das der Anwalt den Du mir schon per PN geschickt hast ?
Kann man irgend einen Anwalt nehmen, oder kann es auch passieren, dass das AG sagt: Sie müssen einen hier in der Nähe nehmen ?
Ich weis nämlich nicht, ob es hier einen Anwalt "für alles was ich wohl brauche" gibt.

So nun ziehe ich mich in meinen Panzer zurück und mache die Guckerle zu.


Liebe Grüße
Turtle
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Koelsch
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#149

Beitrag von Koelsch »

Du kannst Dir jeden Anwalt nehmen, die Beratungsscheine sind da nicht begrenzt. Und ich bin sehr zuversichtlich, dass BK48 und ich den selben Anwalt meinen. Wenn Du Dich dazu entschlossen hast, gib mir kurz Nachricht - ich hab hier ja jede Menge "Papier" von Dir zugesandt bekommen, dass kann ich dann dort hin schicken, ist sicher billiger, als das nochmal zu kopieren.
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Koelsch
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Re: HILFE Post von der Krankenversicherung

#150

Beitrag von Koelsch »

Super Nachricht - Trixi hat einen ganz entscheidenden Hinweis gefunden http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 493#p33493 :bravo: :bravo:

Nach § 40 Abs. 2 SGB II sind zumindest der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8.9.2009 und die auf dem endgültigen Bescheid vom 15.5.09 beruhende Rückforderung deutlich überhöht, es können bei weitem nicht die gesamten Unterkunftskosten zurückgefordert werden.
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