Ich habe nichts zu verschenken, ich weiss nur nicht wie es rechtlich aussieht. Das habe ich noch gefunden, aber klar definiert ist für mich etwas anderes,
aber demnach sind es "Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit":
ALG II-Anspruch
Gesamtbedarf - anrechenbares Einkommen = Anspruch
Was gibt es für Freibeträge?
Es gibt 4 Kategorien für Freibeträge, die jeweils pro Person und – mit einer Ausnahme – je Monat gelten.
a) Für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, gibt es drei Freibeträge:
- Grundfreibetrag für Versicherungen, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, etc.: 100 Euro (SGB 2 § 11 Abs. 2 Satz 2). Abweichend davon können ab einem Bruttoeinkommen von 400,01 Euro/Monat die tatsächlichen Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens abgesetzt werden, wenn diese höher sind als 100 Euro/Monat. Zu diesen Aufwendungen gehören u.a.: doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften; Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel; Kinderbetreuungskosten; Bewerbungskosten; Fahrtkosten; Fachliteratur; Fortbildung; IT/Telefon;
Reisekosten; Umzugskosten; Unfallkosten; Werkzeuge. Näheres regeln die Durchführungshinweise zu SGB 2 § 11.
- Freibetrag 1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 800,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 1).
- Freibetrag 2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 2).
b) Für sonstige Einnahmen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro/Monat (ALG2-V § 3 Abs. 1 Nr. 1) plus angemessene Versicherungen, die der Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der BG dienen; z.B. freiwillige und/oder private:
- Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbstständige/Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese können in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für volljährige Hilfebedürftige; für minderjährige Hilfebedürftige nur dann, wenn sie nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen zusammen leben.
Ergänzend hierzu:
Frage:
Ich gehe arbeiten und bekomme zusätzlich Hartz IV. Darf die Arge die Sonn-, Feiertags- u. Nachtzuschläge mit anrechnen? Wenn nicht, benötige ich den Paragraphen dazu. Ich habe jetzt auch eine einmalige Zahlung (Erholungspauschale) vom Arbeitgeber erhalten. Wird das mit angerechnet?
Antwort:
Sonn-, Feiertags und Nachtzuschläge gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen und dürfen von der ARGE auch nicht berücksichtigt werden. Gleiches dürfte für die Erholungspauschale gelten. Bei diesen Einkünften handelt es sich um sogenannte zweckgebundene Einkünfte, deren Anrechnung gem. § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a SGBII ausgeschlossen ist.
Dieses wurde z. B. von Landessozialgericht Thüringen bereits festgestellt. Das betreffende Urteil habe ich angefügt, damit Sie etwas für die ARGE in der Hand haben.
Hier das Urteil:
Thüringer Landessozialgericht- Az.: L 7 AS 112/05 ER - Beschluss vom 08.03.2005
Nachtarbeitszuschläge sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, weil Nachtarbeit physisch den Menschen stärker beansprucht als Arbeit, die am Tage geleistet wird, und deshalb zusätzliche Mahlzeiten und insoweit besondere Aufwendungen erfordert. Auch Zuschläge für Arbeit an Sonn? und Feiertagen haben diesen Aufwandsentschädigungscharakter.
Gründe:............
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