WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

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Günter
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#76

Beitrag von Günter »

Wäre dann verschenktes Geld...naja
Falsche Denke. Das JC nimmt dir keinen Cent deines Einkommens weg. Aber mit jedem Cent oberhalb des Freibetrags verringerst du deine Hilfsbedürftigkeit und erhältst weniger ALG II.


Überspritzt gesagt

Null € Einkommen voller Regelsatz + volle (angemessene) KdU
10.000 € Einkommen kein Regelsatz + keine (angemessene) KdU
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Boednah
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#77

Beitrag von Boednah »

Ich habe nichts zu verschenken, ich weiss nur nicht wie es rechtlich aussieht. Das habe ich noch gefunden, aber klar definiert ist für mich etwas anderes,
aber demnach sind es "Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit":

ALG II-Anspruch
Gesamtbedarf - anrechenbares Einkommen = Anspruch

Was gibt es für Freibeträge?
Es gibt 4 Kategorien für Freibeträge, die jeweils pro Person und – mit einer Ausnahme – je Monat gelten.

a) Für Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, also einem Arbeitsverhältnis, gibt es drei Freibeträge:
- Grundfreibetrag für Versicherungen, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, etc.: 100 Euro (SGB 2 § 11 Abs. 2 Satz 2). Abweichend davon können ab einem Bruttoeinkommen von 400,01 Euro/Monat die tatsächlichen Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens abgesetzt werden, wenn diese höher sind als 100 Euro/Monat. Zu diesen Aufwendungen gehören u.a.: doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften; Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel; Kinderbetreuungskosten; Bewerbungskosten; Fahrtkosten; Fachliteratur; Fortbildung; IT/Telefon; Reisekosten; Umzugskosten; Unfallkosten; Werkzeuge. Näheres regeln die Durchführungshinweise zu SGB 2 § 11.

- Freibetrag 1: 20% des Bruttoerwerbseinkommens von 100,01 Euro bis 800,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 1).
- Freibetrag 2: 10% des Bruttoerwerbseinkommens von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro; bei mindestens einem minderjährigen Kind in der BG bis 1500,00 Euro (SGB 2 § 30 Nr. 2).

b) Für sonstige Einnahmen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro/Monat (ALG2-V § 3 Abs. 1 Nr. 1) plus angemessene Versicherungen, die der Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der BG dienen; z.B. freiwillige und/oder private:
- Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbstständige/Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese können in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.
Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für volljährige Hilfebedürftige; für minderjährige Hilfebedürftige nur dann, wenn sie nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen zusammen leben.

Ergänzend hierzu:
Frage:

Ich gehe arbeiten und bekomme zusätzlich Hartz IV. Darf die Arge die Sonn-, Feiertags- u. Nachtzuschläge mit anrechnen? Wenn nicht, benötige ich den Paragraphen dazu. Ich habe jetzt auch eine einmalige Zahlung (Erholungspauschale) vom Arbeitgeber erhalten. Wird das mit angerechnet?
Antwort:

Sonn-, Feiertags und Nachtzuschläge gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen und dürfen von der ARGE auch nicht berücksichtigt werden. Gleiches dürfte für die Erholungspauschale gelten. Bei diesen Einkünften handelt es sich um sogenannte zweckgebundene Einkünfte, deren Anrechnung gem. § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a SGBII ausgeschlossen ist.
Dieses wurde z. B. von Landessozialgericht Thüringen bereits festgestellt. Das betreffende Urteil habe ich angefügt, damit Sie etwas für die ARGE in der Hand haben.
Hier das Urteil:
Thüringer Landessozialgericht- Az.: L 7 AS 112/05 ER - Beschluss vom 08.03.2005

Nachtarbeitszuschläge sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, weil Nachtarbeit physisch den Menschen stärker beansprucht als Arbeit, die am Tage geleistet wird, und deshalb zusätzliche Mahlzeiten und insoweit besondere Aufwendungen erfordert. Auch Zuschläge für Arbeit an Sonn? und Feiertagen haben diesen Aufwandsentschädigungscharakter.
Gründe:............
.....
..
.
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#78

Beitrag von Koelsch »

Die Berechnung stimmt, nur sind es statt € 800 heute € 1000

Zu dem Urteil - das ist "steinalt", aktuellere Hinweise hier http://www.alg-ratgeber.de/alg-grundsic ... 13686.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#79

Beitrag von Boednah »

Stimmt....bin jetzt auch etwas weitergekommen!

Der Nachtzuschlag gilt als hinzuverdienst, genauso wie Überstunden. Bei den Reisekosten bzw Fahrgelder sieht es allerdings anders aus und das ist hier ganz gut beschrieben.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... 016499.php

Hier das Urteil:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... S%20871/12

Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber ist kein Einkommen im Sinne des SGB II - Jobcenter darf vom Arbeitgeber gewährte Erstattungen nicht als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen anrechnen
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#80

Beitrag von Koelsch »

Koelsch hat geschrieben:JC geht vermutlich hin, und rechnet die beiden Positionen zum Brutto hinzu und nimmt als Netto den tatsächlichen Auszahlungsbetrag. Beim Nachtzuschlag ist das sogar ok, bei der Reisekostenerstattung hab ich so meine Zweifel. Konntest/musstest Du das dem AG Rechnungen einreichen, oder ist das auch eine Pauschale. Wenn Pauschale, dann wäre das vermutlich leider auch ok, wie das JC es sieht. Nur wenn Du tatsächlich nachweislich in Vorlage getreten wärst und AG erstattet verauslagte Kosten, dann sähe es nach meiner Meinung anders aus.

Leider hast Du meine Frage http://www.alg-ratgeber.de/alg-grundsic ... 13686.html nicht beantwortet.

Das von Dir zitierte SG hatte den Fall zu entscheiden, dass eben eine km-genau Fahrtkostenabrechnung vom Arbeitgeber erstattet wurde und für diesen Fall hat es gesagt - das ist dann kein Einkommen.

Die BA sieht es in der Wissensdatenbank noch etwas anders https://www.arbeitsagentur.de/web/conte ... TBAI554345

und da hab ich dann auch meine Zweifel, ob das so korrekt ist.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#81

Beitrag von Boednah »

Sorry völlig überlesen. Ich muss meine Gehaltsabrechnungen monatlich zuschicken und eine von meiner Firma ausgefüllte Einkommensbescheinigung einreichen. Auf dieser sind auch die Nachtzuschläge + Fahrtkosten vermerkt
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#82

Beitrag von Koelsch »

Die Frage ist:

Zahlt der AG eine Fahrtkostenpauschale, oder rechnest Du die für den Arbeitgeber entstandenen Fahrtkosten
centgenau ab.

Weiter wichtig, um was für Fahrtkosten handelt es sich? Machst Du mit Deinem PKW Dienstfahrten für den AG, oder ist das z.B. ein Fahrtkostenzuschuss für Deinen täglichen Weg zur Arbeit? In dem Fall (und nur in dem Fall) würde ich die Rechenweise in der Wissensdatenbank für korrekt halten.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#83

Beitrag von Boednah »

Der AG zahlt eine Fahrtkostenpauschale und es sind Dienstfahrten für den AG mit eigenem PKW. Demnach berufe ich mich auf das Urteil vom SG Detmold, 18.09.2014 - S 18 AS 871/12
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#84

Beitrag von Koelsch »

Könnte klappen, sicher bin ich mir da aber nicht, da das SG eine etwas andere Sachlage entschieden hat.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#85

Beitrag von Boednah »

Schade dass das juristen-deutsch so verdammt uneinsichtig für Normalbürger ist. In meinem Anschreiben habe ich bereits angegeben, dass wir keine Einstehensgemeinschaft bilde, dazu gab´s dann ja noch einen Wisch von meiner Mitbewohnerin an die Arge, welches dies nochmal extra bestätigte.

Demnach gilt bevor ein Hausbesuch angestrebt wird, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Vor Durchführung eines Hausbesuches ist stets zu prüfen, ob nicht andere Möglichkeiten
der Sachverhaltsklärung bestehen, die weniger belastend für den Bürger sind.

- Der konkrete Grund des Hausbesuches, z.B. Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch,
ist in der Akte zu vermerken.
- Über die Durchführung des Hausbesuches sollte der jeweilige Teamleiter entscheiden.
- Hausbesuche dürfen nur durch Außendienstmitarbeiter durchgeführt werden; die Begleitperson
kann auch – insbesondere bei kleineren ARGEn – aus der Sachbearbeitung
kommen.
- Die Beauftragung und die Durchführung müssen schriftlich festgehalten werden
(Prüfauftrag, Prüfprotokoll und Prüfbericht).

Letztlich ist damit doch die einfachere Lösung beschrieben und meiner Mitwirkungspflicht bin ich nachgekommen. Ich verstehe nicht warum ich den Herrschaften jetzt trotzdem Einlass gewähren muss, denn entweder gelte ich als schwerwiegender Fall von Leistungsmissbrauchsverdacht, wobei ich jetzt dazu sagen muss, dass die Leute sowieso schon voreingenommen sind, da ich bereits ohne Ende schikaniert werde.
Wichtig:
Für Hausbesuche besteht keine Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen im Rahmen des § 60
SGB I; d.h., der Betroffene kann den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern!
Es gelten die Vorschriften des Artikel 13 Grundgesetz über die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Vom Schutzbereich dieses Grundrechts sind zumindest in eingeschränktem Umfang
auch Betriebs- und Geschäftsräume umfasst, insbesondere soweit diese nicht der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
Wird der Zutritt zu der Wohnung dauerhaft verweigert und ist eine anderweitige Sachverhaltsaufklärung
nicht möglich, ist die beantragte Leistung wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts
abzulehnen.
Die Frage ist, wie verhalte ich mich während der Hausbegehung?

- Ich habe 2 Zeugen besorgt, die den Ablauf auch filmen würden (Gesichter könnte man ja unkenntlich machen)
- In Schränke gucken ist nicht erlaubt, jedoch mit begründetem Verdacht! Was wäre denn ein Verdacht, das ist ja wieder genauso Definitionssache wie der Hausbesuch an sich, welcher ja auch nicht unbedingt notwendig ist
- Vielleicht ein Zettel vorbereiten, der den Außendienst auf gewisse Regeln, die sie zu beachten haben vorbereitet, insbesondere, dass ich zu Abschluss das Protokoll bekomme
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Günter
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#86

Beitrag von Günter »

Schränke gucken ist grundsätzlich verboten und auch das Öffnen der Zimmertür des "Nicht-BG-Mitgliedes" ist untersagt.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#87

Beitrag von Olivia »

Wird aber nicht ganz gerne mal gefragt, ob man mit einer Schranköffnung einverstanden ist - und dann gilt es als "freiwillig"? Anderenfalls eben ins Protokoll kommt, dass man die Schranköffnung verweigert hätte.
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#88

Beitrag von Koelsch »

So isses
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#89

Beitrag von Günter »

dass man die Schranköffnung verweigert hätte.
Ich würde darauf bestehen, dass das gestrichen wird. Denn das Bestehen auf seinen Rechten gehört nicht ins Protokoll.

Wenn ich sage, nur für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie in dieser Wohnung Gegenstände oder Schranktüren berühren, könnte es sein, dass ich ihre Finger etwas unsanft entferne, dann gehört das auch nicht ins Protokoll.
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Günter
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#90

Beitrag von Günter »

(11) Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
kann sie jedoch erforderlich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung
sonst nicht möglich wäre.
Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen
Einwilligung der betroffenen Person.
Soetwas würde noch nicht mal ein Richter einer "Nicht-Strafverfolgungsbehörde" genehmigen.

Da gilt immer noch der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten. Nicht der Deliquent muss seine "Unschuld" beweisen, sondern die ****** müssen ihre Behauptungen beweisen.

Bangemachen gilt nicht.
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marsupilami
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#91

Beitrag von marsupilami »

Man könnte ja die Kamera auch so führen, dass die Gesichter erst gar nicht aufgenommen werden.
Wichtig ist doch bei sowas vor allem, was gesagt wird!

Auch wenn es in "Deiner" Wohnung ist, trotzdem vorher fragen, ob sie einverstanden sind.
Es gilt hier in Schland immer noch das Recht am eigenen Bild.
Deine Wohnung hin oder her.


Dann ist es sicherlich hilfreich, eine Liste aufzustellen in doppelter Ausfertigung:
Das dürft ihr, das nicht.
Zettel an die Zimmer-Tür der/des Mitbewohners hängen: Hier wohne ich, Zutritt verboten.

Und dann aber auch an dieses Reglement selber halten und nicht abweichen.


Auf Kleinigkeiten achten:
Wenn im Bad 2 Zahnbürsten in einem Becher stecken, ....

Vorher überlegen, wem welches Fach im Kühli gehört.
Das muss wie aus der Pistole geschossen kommen.
Wenn man da lange rumrätseln muss, ist das "tödlich".



Nachtrag:
Ich persönlich würde die erst gar nicht reinlassen.
Punkt.
Denn wie Günter schon schrub: die wollen was, also müssen sie beweisen.
Nicht ich.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#92

Beitrag von Boednah »

Wird aber nicht ganz gerne mal gefragt, ob man mit einer Schranköffnung einverstanden ist - und dann gilt es als "freiwillig"? Anderenfalls eben ins Protokoll kommt, dass man die Schranköffnung verweigert hätte.
Richtig...find ich nämlich genauso widersprüchlich wie: Ich muss sie lt. Grundgesetzt nicht ins Haus lassen, aber wenn ich dies verweigere, entziehen sie mir Leistungen...
Dann ist es sicherlich hilfreich, eine Liste aufzustellen in doppelter Ausfertigung:
Das dürft ihr, das nicht.
Zettel an die Zimmer-Tür der/des Mitbewohners hängen: Hier wohne ich, Zutritt verboten.

Und dann aber auch an dieses Reglement selber halten und nicht abweichen.

Auf Kleinigkeiten achten:
Wenn im Bad 2 Zahnbürsten in einem Becher stecken, ....

Vorher überlegen, wem welches Fach im Kühli gehört.
Das muss wie aus der Pistole geschossen kommen.
Wenn man da lange rumrätseln muss, ist das "tödlich".

Nachtrag:
Ich persönlich würde die erst gar nicht reinlassen.
Punkt.
Denn wie Günter schon schrub: die wollen was, also müssen sie beweisen.
Nicht ich.
Die Zettel an den Türen sind ein guter Tip ;)

Zahnbürsten etc. sind sowieso getrennt, alles in allem hat wirklich jeder seinen eigenen Raum, Bett, Schrank etc.
Meine Befürchtung ist ganz einfach, dass sie mir aus irgendwelchen Lapalien einen reinwürgen wollen, und krampfhaft irgendetwas suchen und daraus ableiten, dass wir eine eheähnliche Gemeinschaft bilden und wenn es die Haarklammer ist, welche im Zimmer liegt...
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marsupilami
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#93

Beitrag von marsupilami »

Termin absagen.
Begründung: Du konntest Dich mit Mitbewohner nicht auf Besichtigungsmodalitäten einigen.
Immerhin hat Mitbewohner genau die gleichen Rechte, Zutritt zur Wohnung allgemein zu verweigern wie Du selber, nicht nur den Zutritt zu seinem Zimmer.

Allein dieser Druck: womöglich finden sie doch ein Haar in der Suppe, den würde ich erst gar nicht zulassen.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#94

Beitrag von Boednah »

Termin absagen.
Begründung: Du konntest Dich mit Mitbewohner nicht auf Besichtigungsmodalitäten einigen.
Immerhin hat Mitbewohner genau die gleichen Rechte, Zutritt zur Wohnung allgemein zu verweigern wie Du selber, nicht nur den Zutritt zu seinem Zimmer.

Allein dieser Druck: womöglich finden sie doch ein Haar in der Suppe, den würde ich erst gar nicht zulassen.
Im Prinzip geb´ ich dir recht, ich denke nur aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Soll heißen, die gucken ja sowieso, somit hätte ich den Mist endlich mal hinter mir, es ist halt schon irgendwo belastend, dass die Sache einfach nicht abgeschlossen ist...

Davon mal abgesehen, habe ich nichts zu verbergen und "das Haar in der Suppe", naja, das käme sicherlich auch später, denn voreingenommen sind sie ja ohnehin schon.

Oder sollte ich erstmal nach einer `schriftlichen Begründung für den Hausbesuch fordern? Notfalls kann ich dann gegen die Begründung angehen, die war am Telefon nämlich eher fadenscheinig.....

ERGÄNZEND HIERZU NOCHMAL EIN PAAR URTEILE:
Das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift ist kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II (LSG Hessen, Beschluss vom 6.7.06, L 7 AS 86/06 ER)

Die gemeinsame und gleichberechtigte Nutzung von Wohnungseinrichtung, Kühlschrank, Waschmaschine und Sanitärräume sind auch Wohngemeinschaften typisch und genügt wie die
Dauer des Zusammenlebens allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft (SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, S 21 AS 3/05).

Die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre lang zusammenleben (LSG NRW, Beschluss v. 17.2.06, L 19 B 85/05 AS ER

Eine eheähnliche Gemeinschaft kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) - auch in Zukunft – für einander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der Eheähnlichkeit das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges Unterhalten fordert, erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R).

Die fehlende Unterteilung des Kühlschranks vermag keineswegs eine eheähnliche Gemeinschaft zu begründen (Hessische LSG, Beschluss vom 16.03.2006, L 7 AS 23/06 ER)

Diese Urteile sind zwar schon etwas älter, aber mit meinem Schreiben, hab ich ja schon bestätigt, dass wir keine EG bilden
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#95

Beitrag von Koelsch »

Ich geb Dir da voll und ganz Recht, JC aber versuchen es immer wieder ein BG zu konstruieren.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#96

Beitrag von Boednah »

Wen es interessiert:
Eine Hausbegehung fand noch nicht statt ;)

Begründung dafür, dass weniger ausgezahlt wurde:
Gehaltsabrechnung geht ein, danach wird rauf oder runtergerechnet und dann das Geld im Folgemonat überwiesen.

Der Freibetrag wurde schon im ersten Monat falsch berechnet, da ich unter den 100€ lag und im zweiten Monat wurden mir die Fahrgelder abgezogen.

Auf Verlangen gab es nach wie vor keinen Bescheid, dies ist meines Wissens schon rechtswidrig. Es kam nur der Kommentar: Der wird Ihnen per Post nachgereicht......ja sicher, so war´s auch jedes Mal am Telefon. Wie auch immer, ich habe alles schriftlich und unter Zeugen festgehalten.

Gruß
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#97

Beitrag von Koelsch »

Dann warte mal auf den Bescheid und den gehen wir dann hier mal durch.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#98

Beitrag von marsupilami »

Genau.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#99

Beitrag von Boednah »

Heute lagen 5 Briefe im Kasten, unter anderem die Bescheide.

Brief 1: VV mit Rechtsfolgenbel. --> Vermittler meinte er schickt grundsätzlich keine VV´s mit Rechtsfolgenbel. raus (hat wohl Druck bekommen)

Brief 2: Neuer Termin --> Berufliche Situation besprechen (letzter war Anfang Jan. zwecks neuer EGV), EGV wieder nicht unterschrieben!!

Brief 3: Termin Hausbegehung --> Wurde nicht frankiert, d.h. sie waren im Haus und haben mich nicht angetroffen (das Schreiben wird nur unter dem Vorwand ich solle etwas Zeit (ca. 2 Std.) mitbringen) angegeben

Brief 4: Leistungsbescheid --> Einkommen wird weiterhin mit 200 Brutto / Netto angerechnet, für die letzten Monate wurde der Betrag nachgezahlt

Brief 5: Leistungsbescheid --> Neuberechnung 85 Euro weniger, Grund anzurechnendes Einkommen

Des weiteren habe ich ja gerade ein Gespräch gehabt, zwecks neuer EGV, habe im Gespräch und unter Zeugen angegeben, dass ich den Wisch nicht unterschreiben werde. Habe sie mit nach Hause genommen und wie alles andere archiviert...

Sollte es zum Hausbesuch kommen, werde ich das Geschehen von einem Zeugen filmen lassen, da mir die Sache langsam über den Kopf wächst, bin ich am überlegen mir einen Anwalt zur Seite zu holen. Einzige Problematik, wie wird dieser bezahlt?!?!?

Nächste Möglichkeit wäre es, wieder einen Widerspruch zu schreiben.....das geht nun schon seit Ewigkeiten hin und her, und führt letztlich auch zu nichts, von daher wieder die Idee mit dem Anwalt. Wer selber Hartz 4 bekommt, weiss das die finanziellen Mittel eher unten angesiedelt sind, dass macht es fast unmöglich...

Kann ich mich gegen unnötige Termine vom Amt wehren, ich bin nämlich nicht gewillt mich da alle Nase lang vorzustellen.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#100

Beitrag von Boednah »

ERGÄNZUNG: Es werden 200 € Brutto / Netto angerechnet und wenn die Gehaltsabrechnung eingegangen ist, wird der Betrag angeglichen und das Geld wird nachgezahlt. In dem nachzuzahlenden Betrag sind Fahrtkosten nicht eingerechnet und einen Monat habe ich nicht über den Freibetrag hinaus verdient, welches mir aber schon abgezogen wurde.
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