Zeugengeld anrechenbar
Zeugengeld anrechenbar
Isch hätt da widder ens en Problemsche
eLB wird zur Zeugenaussage in einem Strafprozess gebeten. Dafür steht ihr dann Zeugengeld nach § 21 JVEG zu. Da der Termin nur mit Übernachtung wahrnehmbar ist (Termin morgens um 9, Anreise mehr als 500 km), dürfte die Summe an Zeugengeld nicht unerkläcklich sein, ich würde mal grob über den Dauem geschätzt von 16 Stunden x € 14 ausgehen.
Frage: Ist das anrechenbares Einkommen, wenn ja, als Erwerbseinkommen oder sagt JC insgesamt danke, unter Berücksichtigung von Versicherungspauschale und 2 x € 6 Mehraufwand weil janz weit und lang weg von zu Hause?
eLB wird zur Zeugenaussage in einem Strafprozess gebeten. Dafür steht ihr dann Zeugengeld nach § 21 JVEG zu. Da der Termin nur mit Übernachtung wahrnehmbar ist (Termin morgens um 9, Anreise mehr als 500 km), dürfte die Summe an Zeugengeld nicht unerkläcklich sein, ich würde mal grob über den Dauem geschätzt von 16 Stunden x € 14 ausgehen.
Frage: Ist das anrechenbares Einkommen, wenn ja, als Erwerbseinkommen oder sagt JC insgesamt danke, unter Berücksichtigung von Versicherungspauschale und 2 x € 6 Mehraufwand weil janz weit und lang weg von zu Hause?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Zeugengeld anrechenbar
Als Erwerbseinkommen wohl nicht.
Denn kein Zeuge steht für Stundenlohn an der Straßenecke bis es mal knallt und er/sie dann zeugen kann.
Geht das nicht eher in Richtung Schmerzensgeld?
Zweckbestimmte Entschädigung?
Denn kein Zeuge steht für Stundenlohn an der Straßenecke bis es mal knallt und er/sie dann zeugen kann.
Geht das nicht eher in Richtung Schmerzensgeld?
Zweckbestimmte Entschädigung?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Zeugengeld anrechenbar
Da steht
Eine Entschädigung für Nachteile der Haushaltsführung kann mM nach kein Einkommen im Sinne des §11 Abs1 Satz2 SGB II sein§ 21
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Zeugengeld anrechenbar
Ich würde sagen es ist eine Zweckgebundene Einnahme nach SGB II 11a also nur teilweise anrechenbar
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11a.html
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11a.html
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
- marsupilami
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Re: Zeugengeld anrechenbar
Zeugengeld wird doch nicht darlehensweise gewährt.Günter hat geschrieben:Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.
Aber die Begründung von sleepy gefällt mir.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Zeugengeld anrechenbar
Mir auch, schaun mer mal was das JC dann irgendwann dazu meint.
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Re: Zeugengeld anrechenbar
Und jetzt will ich das nochmal weiter aufdröseln mit der Anrechenbarkeit des Zeugengeld dieses teilt sich in mehrere Teile auf. Lohnersatzleistung die dürfte meiner Meinung nach nur wie normales Einkommen anrechenbar sein, also unter Abzug der Freibeträge (100€, 20% bzw 10% und bei einer Aufstockung quasi wie ein Nebenjob). Kilometergeld und Unterkunft meiner Meinung nach garnicht anrechenbar siehe 11a.
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Re: Zeugengeld anrechenbar
Dieses Zeugengeld ist eigentlich reiner Lohnersatz, Fahrtkosten und ggf. Unterkunft gibt's separat dazu.
Nur steht das eben nicht im JVEG, sondern da steht was von Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung. Darunter stell ich mir nun also vor, dass der verehelichte eLB natürlich erhebliche Nachteile hat, wenn z.B. seine Frau zwecks Zeugenaussage sogar noch über Nacht ortsabwesend ist.
Wer bitte schön soll ihm ein Gute Nachtlied trällern, wer das Abendessen und sonstige Fresselchen mundgerecht und lecker zubereiten, wer seine Schuhe putzen usw.
Damit aber sehe ich das als Schadensersatz für einen Nichtvermögensschaden - und der ist bekanntlich nicht als Einkommen anzurechnen.
Nur steht das eben nicht im JVEG, sondern da steht was von Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung. Darunter stell ich mir nun also vor, dass der verehelichte eLB natürlich erhebliche Nachteile hat, wenn z.B. seine Frau zwecks Zeugenaussage sogar noch über Nacht ortsabwesend ist.
Wer bitte schön soll ihm ein Gute Nachtlied trällern, wer das Abendessen und sonstige Fresselchen mundgerecht und lecker zubereiten, wer seine Schuhe putzen usw.
Damit aber sehe ich das als Schadensersatz für einen Nichtvermögensschaden - und der ist bekanntlich nicht als Einkommen anzurechnen.
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- marsupilami
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Re: Zeugengeld anrechenbar
Ich bin neugierig, wie das JC auf so eine Argumentation reagiert.
Bestimmt nicht amused!
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Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Zeugengeld anrechenbar
Wie ist es denn ausgegangen?