WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Klage ist seit heute raus ,einmal Antrag auf einstweilige Verfügung und dann noch wg. der Untätigkeit. Ich halte Euch auf dem Laufenden, hat ja schließlich jeder was von. Gruß
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Hier die Rückmeldung vom SG...das war ja nicht so erfolgreich. Verstehe jetzt ehrlich gesagt auch nicht so wirklich, wie das zu verstehen ist. Habe mich an alle Fristen gehalten.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Die sagen einfach - Du möchtest im Eilverfahren etwas geregelt haben, was einen früheren Zeitraum betrifft. Das aber geht nicht im Eilverfahren nur im "normalen" Verfahren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Wenn ich die Formulierungen richtig verstehe, dann ist das nicht die Entscheidung des Gerichtes, sondern der übliche Wisch des JC.
Das Gericht würde schreiben: Der Antrag ist abgelehnt, beuge dich der Allmacht des JC.
Da steht aber (Wird beantragt)
alles was der Kläger beantragt ist abzulehnen und der Kläger ist in Sack und Asche nach Hasuse zu schicken.
Das schreiben die IMMER!
Das Gericht würde schreiben: Der Antrag ist abgelehnt, beuge dich der Allmacht des JC.
Da steht aber (Wird beantragt)
alles was der Kläger beantragt ist abzulehnen und der Kläger ist in Sack und Asche nach Hasuse zu schicken.
Das schreiben die IMMER!
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- kleinchaos
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Richtig, sieht auch für mich so aus wie die Antwort des JC auf die Klage.
Schau mal richtig in den Brief: als 1.Seite ist das ein Schreiben vom SG, da steht sicher sowas wie Anbei die Antwort des Beklagten zur Kenntnisnahme und Verbleib oder auch zur Stellungnahme bis ...
Schau mal richtig in den Brief: als 1.Seite ist das ein Schreiben vom SG, da steht sicher sowas wie Anbei die Antwort des Beklagten zur Kenntnisnahme und Verbleib oder auch zur Stellungnahme bis ...
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Wie Günter richtig schrubte: Der erste Absatz ist die Standard-Klageerwiderung des JC.
Allerdings schreiben die dann auch Richtiges: "Eilverfahren" geht nur für aktuellen Bedarf, nicht auch für die Vergangenheit. D.h. da Du den Antrag am 25.4. eingereicht hast, kann Antrag maximal zum 1.4. zurückwirken, nicht weiter in den März oder noch früher.
Wenn Du aber noch jetzt kein Geld hast, dann ist für jetzt dem ER-Antrag stattzugeben!
Allerdings schreiben die dann auch Richtiges: "Eilverfahren" geht nur für aktuellen Bedarf, nicht auch für die Vergangenheit. D.h. da Du den Antrag am 25.4. eingereicht hast, kann Antrag maximal zum 1.4. zurückwirken, nicht weiter in den März oder noch früher.
Wenn Du aber noch jetzt kein Geld hast, dann ist für jetzt dem ER-Antrag stattzugeben!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Stimmt....Antwort vom JC...erste Seite war vom SG in Bezug auf die StellungnahmeRichtig, sieht auch für mich so aus wie die Antwort des JC auf die Klage.
Schau mal richtig in den Brief: als 1.Seite ist das ein Schreiben vom SG, da steht sicher sowas wie Anbei die Antwort des Beklagten zur Kenntnisnahme und Verbleib oder auch zur Stellungnahme bis ...
Es ist ja so, dass ich ständig Widerspreche, was meine Leistungen betrifft...die passen einfach nicht, jedes Mal zu wenig. Dass das also in der Vergangenheit liegt, ist ja nicht meine Schuld...mittlerweile sind eben fast 200€ offen.Allerdings schreiben die dann auch Richtiges: "Eilverfahren" geht nur für aktuellen Bedarf, nicht auch für die Vergangenheit. D.h. da Du den Antrag am 25.4. eingereicht hast, kann Antrag maximal zum 1.4. zurückwirken, nicht weiter in den März oder noch früher.
Wenn Du aber noch jetzt kein Geld hast, dann ist für jetzt dem ER-Antrag stattzugeben!
Was bedeutet ER-Antrag??
Wie verfahre ich damit weiter? Muss ich nun Prozesskostenbeihilfe beantragen, wie und wohin geht die Antwort?
Ich möchte definitiv nicht kuschen, sonst war das Ganze für die Katz und ich sehe mein Geld nie wieder...
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
ER-Antrag ist der Eilantrag (ER = einstweiliger Rechtsschutz)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Laaaangsaaam!!
1. ER-Verfahren heißt "Einstweiliger Rechtsschutz"
2. Normalerweise legt man gegen einen Bescheid, mit dem man nicht einverstanden ist, Widerspruch ein. Darüber entscheidet dann eine andere Stelle im JC. Wenn man auch damit nicht einverstanden ist, kann man (und darf auch erst dann!!) zum SG gehen und dagegen klagen. Die Klageschrift wird dem JC zugeschickt, irgendwann kommt von dort eine Klageerwiderung, dagegen schreibst Du eine Replik, und das ganze kann recht lange dauern. JC und Du, ihr "unterhaltet Euch über Bande", indem ihr das Gericht jeweils mitlesen lasst. Irgendwann terminiert der Richter, dann könnt ihr noch einmal vor den Richtern (1 Berufsricher, zwei ehrenamtliche Richter) Eure Argumente austauschen, ud am Ende der Sitzung ergeht dann ein Urteil. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann dagegen die unterlegene Seite Berufung einlegen,
Klar ist, dass das Verfahren meistens einige Monate dauert.
3. Wenn aber das Konto leer ist und die Mäuse im Kühlscharank den "horror vacui" erleiden, kann man nicht Monate oder gar Jahre warten. In diesem FAll darf man gleichsam auf die Überholspur ausweichen und den ganzen Stau auf der rechten Spur (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren mit wechselseitigen Schriftsätzen, voller Terminkalender des Gerichts) überholen und sofort vor dem Tisch des Richers aufkreuzen und sagen, dass die Mäuse sich im leeren Kühli fürchten.
Aber: Du schreibst, dass Du immer für die Vergangenheit Widerspruch eignelegt hast.
Ist denn über die Widersprüche bereits entschieden worden? Wenn ja: Hast Du dagegen Klage eingelegt?
Wenn nein: Ist der Widerspruch über drei Monate alt? Dann kannst Du zum SG gehen und eine "Untätigkeitsklage" anstrengen.
Wenn Du jedenfalls stets die Fristen für Widerspruch und Klage eingehalten hast, geht Dir Geld nur verloren, wenn das Gericht ein abweisendes Urteil elässt. Bis dahin sind noch alle Chancen offen!
PKH-Antrag wird meistens gemeinsam mit dem Klage- bzw. Eilantrag gestellt. Wenn späer, wird PKH auch erst ab diesem Zeitpunkt gewährt.
1. ER-Verfahren heißt "Einstweiliger Rechtsschutz"
2. Normalerweise legt man gegen einen Bescheid, mit dem man nicht einverstanden ist, Widerspruch ein. Darüber entscheidet dann eine andere Stelle im JC. Wenn man auch damit nicht einverstanden ist, kann man (und darf auch erst dann!!) zum SG gehen und dagegen klagen. Die Klageschrift wird dem JC zugeschickt, irgendwann kommt von dort eine Klageerwiderung, dagegen schreibst Du eine Replik, und das ganze kann recht lange dauern. JC und Du, ihr "unterhaltet Euch über Bande", indem ihr das Gericht jeweils mitlesen lasst. Irgendwann terminiert der Richter, dann könnt ihr noch einmal vor den Richtern (1 Berufsricher, zwei ehrenamtliche Richter) Eure Argumente austauschen, ud am Ende der Sitzung ergeht dann ein Urteil. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann dagegen die unterlegene Seite Berufung einlegen,
Klar ist, dass das Verfahren meistens einige Monate dauert.
3. Wenn aber das Konto leer ist und die Mäuse im Kühlscharank den "horror vacui" erleiden, kann man nicht Monate oder gar Jahre warten. In diesem FAll darf man gleichsam auf die Überholspur ausweichen und den ganzen Stau auf der rechten Spur (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren mit wechselseitigen Schriftsätzen, voller Terminkalender des Gerichts) überholen und sofort vor dem Tisch des Richers aufkreuzen und sagen, dass die Mäuse sich im leeren Kühli fürchten.
FÜr die Vergangenheit ist einfach der Eilantrag das falsche Verfahren.Boednah hat geschrieben: (...)
Es ist ja so, dass ich ständig Widerspreche, was meine Leistungen betrifft...die passen einfach nicht, jedes Mal zu wenig. Dass das also in der Vergangenheit liegt, ist ja nicht meine Schuld...mittlerweile sind eben fast 200€ offen.
Was bedeutet ER-Antrag??
Wie verfahre ich damit weiter? Muss ich nun Prozesskostenbeihilfe beantragen, wie und wohin geht die Antwort?
Ich möchte definitiv nicht kuschen, sonst war das Ganze für die Katz und ich sehe mein Geld nie wieder...
Aber: Du schreibst, dass Du immer für die Vergangenheit Widerspruch eignelegt hast.
Ist denn über die Widersprüche bereits entschieden worden? Wenn ja: Hast Du dagegen Klage eingelegt?
Wenn nein: Ist der Widerspruch über drei Monate alt? Dann kannst Du zum SG gehen und eine "Untätigkeitsklage" anstrengen.
Wenn Du jedenfalls stets die Fristen für Widerspruch und Klage eingehalten hast, geht Dir Geld nur verloren, wenn das Gericht ein abweisendes Urteil elässt. Bis dahin sind noch alle Chancen offen!
PKH-Antrag wird meistens gemeinsam mit dem Klage- bzw. Eilantrag gestellt. Wenn späer, wird PKH auch erst ab diesem Zeitpunkt gewährt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Also: Ich habe parallel 2 Klagen verschickt. Die erste war eine Untätigkeitsklage, da mein Widerspruch ignoriert wurde und eine Frist von 3 Monaten bereits abgelaufen ist. Die zweite Klage war ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, weil sich mittlerweile Gelder in Summen von ~200 Euro angehäuft haben, welche mir nicht ausgezahlt wurden. Also permanente Falschberechnung meiner Gehälter...Du schreibst, dass Du immer für die Vergangenheit Widerspruch eignelegt hast.
Ist denn über die Widersprüche bereits entschieden worden? Wenn ja: Hast Du dagegen Klage eingelegt?
Wenn nein: Ist der Widerspruch über drei Monate alt? Dann kannst Du zum SG gehen und eine "Untätigkeitsklage" anstrengen.
Wenn Du jedenfalls stets die Fristen für Widerspruch und Klage eingehalten hast, geht Dir Geld nur verloren, wenn das Gericht ein abweisendes Urteil elässt. Bis dahin sind noch alle Chancen offen!
PKH-Antrag wird meistens gemeinsam mit dem Klage- bzw. Eilantrag gestellt. Wenn späer, wird PKH auch erst ab diesem Zeitpunkt gewährt.
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Innerhalb welcher Frist wird eigentlich über eine Untätigkeitsklage entschieden?
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
@Olivia
Sie warten schon sechs Monate auf den Bescheid oder drei Monate auf den Widerspruchsbescheid? Untätigkeitsklage Wenn das Jobcenter nach sechs Monaten immer noch nicht über Ihren Antrag oder nach drei Monaten immer noch nicht über Ihren Widerspruch entschieden hat, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Sie können die Klage schriftlich beim Sozialgericht einreichen oder dort in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben. Wichtig ist, dass Sie das Datum angeben, wann Sie Ihren Antrag beim Jobcenter gestellt haben (Kopie beifügen, wenn vorhanden) und angeben, dass immer noch kein Bescheid oder kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Gerichtskosten entstehen Ihnen für die Untätigkeitsklage beim Sozialgericht nicht. Weitere Informationen finden Sie auf der ersten Seite unter „Klage“.
@all
Wie verfahre ich denn jetzt weiter, kann ich das Schreiben ignorieren, oder muss ich dazu jetzt Stellung nehmen? Die Klage will und werde ich nicht zurückziehen, sonst macht das Klagen ja überhaupt keinen Sinn
Sie warten schon sechs Monate auf den Bescheid oder drei Monate auf den Widerspruchsbescheid? Untätigkeitsklage Wenn das Jobcenter nach sechs Monaten immer noch nicht über Ihren Antrag oder nach drei Monaten immer noch nicht über Ihren Widerspruch entschieden hat, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Sie können die Klage schriftlich beim Sozialgericht einreichen oder dort in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben. Wichtig ist, dass Sie das Datum angeben, wann Sie Ihren Antrag beim Jobcenter gestellt haben (Kopie beifügen, wenn vorhanden) und angeben, dass immer noch kein Bescheid oder kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Gerichtskosten entstehen Ihnen für die Untätigkeitsklage beim Sozialgericht nicht. Weitere Informationen finden Sie auf der ersten Seite unter „Klage“.
@all
Wie verfahre ich denn jetzt weiter, kann ich das Schreiben ignorieren, oder muss ich dazu jetzt Stellung nehmen? Die Klage will und werde ich nicht zurückziehen, sonst macht das Klagen ja überhaupt keinen Sinn
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Hat das Gericht Dich denn aufgefordert, zum JC Schreiben Stellung zu nehmen? Wenn nein, dann warte in Ruhe ab, was das Gericht als nächste macht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
" Anliegende Abschrift(en) erhalten sie zur Kenntnis"...war demnach nur eine in Kenntnissetzung
Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
So isses
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"
Merci vielmals, wird eingebaut und dann weg damit
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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