Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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asbingo
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Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

#1

Beitrag von asbingo »

Hello.

Ich habe eine Frage.
Wir kommen nach Deutschland seit 3 Jahre und ab 20.11.2013 waren Asylverfahren. Am 02.02.2016 wir haben der Anerkennung. Ab 01.04.2016 Wir haben ein Antrag in Jobcenter und auch kriegen Kindergeld.
Wir kriegen Geld von 01.12.2013 bis zu 31.03.2016 als Bedarf nach dem AsylbLG (§27 a SGB XII)
Können Sie mir sagen, kann ich Kindergeld von 01.12.2013 bis zu 31.03.2016 Nachzahlung einkommen?

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Asbingo
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Koelsch
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Re: Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum und Glückwunsch, dass zumindest das Asylverfahren jetzt endlich abgeschlossen ist. Eine Bearbeitungszeit von mehr als 2 Jahren ist nach meiner Meinung absolut nicht in Ordnung, man kann Menschen nicht so lange wareten lassen.

Nun zu Deiner Frage wegen Kindergeld:

Ja, ich denke da müsste Kindergeld gezahlt werden. Das ist aber keine gute Nachricht - denn wenn dieses Kindergeld gezahlt wird, so wird Euch das sofort zu (fast) 100% auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) vom JobCenter angerechnet. Es bliebe Euch nur ein ganz kleiner Freibetrag von insgesamr € 30,00, alles andere würde vom ALG II abgezogen.

Ich denke, da lohnt es für Euch nicht, einen Antrag auf Kindergeld auch für diese Zeit ab 2013 zu stellen.

Wenn das JobCenter (JC) anderer Meinung ist, kann das dies selbst beantragen (§ 5 Abs. 3 SGB II)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
asbingo
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Re: Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

#3

Beitrag von asbingo »

Ich habe dieses Text gelesen:

1
BSG: Keine Anrechnung von Nachzahlungen des AsylbLG im SGB II / XII
Das BSG hat klargestellt (v. 25.06.2015- B 14 AS 17/14 R), dass Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Das BSG begründet das wie folgt: die drei Leistungen beruhen „auf systematischen und historischen Zusammenhängen“ und fundieren „auf dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 (1) GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG“.

Quelle: Newsletter 19/2015 von Harald Thomé (Tacheles e.V. Wuppertal)



2
: Asylberechtigte sowie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft gem. der Genfer Flüchtlingskonvention oder internationaler Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt worden ist
• Seit dem 6.9.2013 sind international Schutzberechtigte gem. Richtlinie 2011/95/EU(Qualifikationsrichtlinie) den Flüchtlingen gem. der Genfer Flüchtlingskonvention und Asylberechtigten gleichgestellt. Dies gilt auch für einen Kindergeldanspruch. Und das bedeutet:
• Ein Anspruch besteht dann, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus' erfolgt ist - unabhängig davon, ob der entsprechende Aufenthaltstitel bzw. der Flüchtlingspass bereits ausgestellt wurde.
• Es bestehen zudem rückwirkende Ansprüche für die Zeit des Asylverfahrens vor der Anerkennung - und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Person schon seit sechs Monaten in Deutschland lebt. Diese Regelung ergibt sich aus Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit des Europarats (VEA) in Verbindung mit Art. 2 des zugehörigen Zusatzprotokolls.
• Darüber hinaus können Kindergeldansprüche ab dem 6.9.2013 auch für diejenigen Zeiten rückwirkend geltend gemacht werden, in denen noch eine alte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vorlag, obwohl europarechtlicher subsidiärer Schutz zugesprochen worden war - und die Aufenthaltserlaubnis erst später umgewandelt worden ist in § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG.




3

Liebe Kolleg_innen,

im Juli 2014 hat das Bundeszentralamt für Steuern neue Dienstanweisungen zum Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) für die Familienkassen veröffentlicht. Diese erläutern auch den rechtlichen Anspruch und die konkrete Verwaltungspraxis bei Kindergeldanträgen von ausländischen Staatsangehörigen. Die Änderungen in den Verwaltungsvorschriften sehen nunmehr teilweise zusätzliche Kindergeldansprüche vor, die sich aus § 8 EStG nicht direkt ergeben.

Wesentliche Änderungen ergeben sich (neben weniger missverständlichen Formulierungen im Bereich der humanitären Aufenthaltserlaubnisse) für drei Gruppen:

1. Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG (AE zum Zweck einer Ausbildung) und § 18 AufenthG (AE zum Zweck einer Beschäftigung)
2. Asylberechtigte sowie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft gem. der Genfer Flüchtlingskonvention oder internationaler Schutz nach derRichtlinie 2011/95/EU zuerkannt worden ist,
3. Personen aus anderen EU- / EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen.

zu 1: Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG (AE zum Zweck einer Ausbildung) und § 18 AufenthG (AE zum Zweck einer Beschäftigung)
Seit dem 1. Januar 2014 können auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG einen Kindergeldanspruch haben: Dies ist dann der Fall, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monate besitzen. Die dürfte bei Auszubildenden regelmäßig der Fall sein. Der Grund für diese Änderung liegt in der Anwendbarkeit von Art. 12 der Richtlinie 2011/98/EU.
Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte, von vornherein nicht verlängerbare Beschäftigungsaufhalte nach § 18 AufenthGkönnen nunmehr - anders als zuvor - Kindergeld beanspruchen. Dies gilt für: Sprachlehrer_innen und Spezialitätenköch_innen (§ 11 BeschV), Hausangestelle von Entsandten (§ 13 BeschV), Schaustellergehilf_innen (§ 15b BeschV), Haushaltshilfen (§ 15c BeschV) sowie Werkvertragsarbeitnehmer_innen bzw. Gastarbeitnehmer_innen auf Grundlage zwischenstaattlicher Vereinbarungen (§ 29 Abs. 1 und 2 BeschV).
Keinen Anspruch auf Kindergeld sollen nach der Weisung weiterhin Personen mit einer AE nach § 18 AufenthG besitzen, die als Entsandte Arbeitnehmer_in (§ 10 bzw. 19 Abs. 2 BeschV), Saisonbeschäftigte (§ 15a BeschV) sowie Au-Pair (§ 12 BeschV) besitzen. Zumindest für letztere ist nicht nachvollziehbar, warum keine Kindergeldberechtigung bestehen soll, da auch Au-Pairs eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als sechs Monate erhalten können (vgl. Art. 12 Abs. 2 b RL 2011/98/EU).

Wichtig: Kindergeld kann auch rückwirkend beantragt werden. Falls seit dem 1. Januar aufgrund der Änderungen ein Anspruch bestehen sollte, muss das Kindergeld bei einem jetzt gestellten Antrag nachgezahlt werden.
Für alle übrigen Personen mit § 18, deren maximale Geltungsdauer verlängerbar ist (das kann auch bei befristeten Verträgen der Fall sein!), besteht ohnehin ein Anspruch auf Kindergeld.
zu 2: Asylberechtigte sowie Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft gem. der Genfer Flüchtlingskonvention oder internationaler Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt worden ist

Seit dem 6.9.2013 sind international Schutzberechtigte gem. Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) den Flüchtlingen gem. der Genfer Flüchtlingskonvention und Asylberechtigten gleichgestellt. Dies gilt auch für einen Kindergeldanspruch. Und das bedeutet:
Ein Anspruch besteht dann, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus' erfolgt ist - unabhängig davon, ob der entsprechende Aufenthaltstitel bzw. der Flüchtlingspass bereits ausgestellt wurde.
Es bestehen zudem rückwirkende Ansprüche für die Zeit des Asylverfahrens vor der Anerkennung - und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Person schon seit sechs Monaten in Deutschland lebt. Diese Regelung ergibt sich aus Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit des Europarats (VEA) in Verbindung mit Art. 2 des zugehörigen Zusatzprotokolls.
Darüber hinaus können Kindergeldansprüche ab dem 6.9.2013 auch für diejenigen Zeiten rückwirkend geltend gemacht werden, in denen noch eine alte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vorlag, obwohl europarechtlicher subsidiärer Schutz zugesprochen worden war - und die Aufenthaltserlaubnis erst später umgewandelt worden ist in § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG.
zu 3: Personen aus anderen EU / EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen

Für freizügigkeitsberechtigte Personen (also Staatsangehörige der EU / EWR-Staaten und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings sehen die neuen Dienstanweisungen erhebliche Änderungen bei der Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen durch die Familienkassen vor:
Die Familienkassen sollen zwar grundsätzlich von der Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungen ausgehen. Allerdings sollen sie zukünftig nichts desto trotz regelmäßig als eine Art "Ersatz-Ausländerbehörde" agieren:
Wenn nämlich der Familienkasse "im Einzelfall konkrete Umstände bekannt" werden, "aufgrund derer Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung bestehen, hat sie das Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Solche Umstände können vorliegen, wenn der Berechtigte kein Daueraufenthaltsrecht hat und er seinen Lebensunterhalt allein durch Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XIIsichert oder wenn er bereits zusammenhängend länger als sechs Monate arbeitslos ist. Ferner können Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung auch in Fällen der Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder bei Vorspiegelung falscher Tatsachen – etwa über ein tatsächlich nicht bestehendes Arbeitsverhältnis, einen tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz oder eine tatsächlich nicht bestehende familiäre Lebensgemeinschaft – bestehen. Bei der Prüfung der Freizügigkeit kann die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde hinzuziehen. (...) Zu einer mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen verbundenen Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU sind ausschließlich die Ausländerbehörden befugt."
Falls nach dieser Prüfung das Bestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht angezweifelt wird, soll Kindergeld dennoch nur für sechs Monate bewilligt werden, dann erneut geprüft werden und wiederum nur für sechs Monate bewilligt werden.
Diese neu eingeführte, eigenständige Prüfpflicht der Freizügigkeitsvoraussetzungen durch die Familienkasse widerspricht der Systematik desFreizügigkeitsgesetzes, nach der allein die Ausländerbehörde für die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungens zuständig ist. Sogar das (für Kindergeldsachen nach dem Einkommenssteuergesetz allerdings nicht zuständige) Bundessozialgericht hat bereits entschieden: "Das Aufenthaltsrecht besteht, solange der Aufnahmemitgliedstaat nicht durch einen nationalen Rechtsakt festgestellt hat, dass der Unionsbürger bestimmte vorbehaltene Bedingungen iS des Art 21 AEUV nicht erfüllt (...)"
Eine eigenständiger Prüfauftrag für die Familienkassen kann zudem zu widersprüchlichen Konstellationen führen: Es ist denkbar, dass die Familienkasse bei einem Antragsteller, der seit mehr als sechs Monaten Arbeit sucht, zu dem Ergebnis kommt, dass ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitsuchender nicht mehr bestehe, da keine konkreten Erfolgsaussichten mehr bestünden. Demegegenüber kann die Ausländerbehörde zu dem gegenteiligen Ergebnis kommen, dass sehr wohl Erfolgaussichten bestünden und somit das Freizügigkeitsrecht weiter bestehe.
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Koelsch
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Re: Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

#4

Beitrag von Koelsch »

Hier handelt es sich aber nicht um eine Nachzahlung nach SGB II oder SGB XII sondern hier wird Kindergeld nachgezahlt - und das wird angerechnet:

Schau mal hier https://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz ... 69248.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

#5

Beitrag von marsupilami »

Passt zwar nicht ganz, ist aber auch nicht ganz uninteressant:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bunde ... 67968.html
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

#6

Beitrag von Koelsch »

Richtig, das zeigt - Kindergeld kommt nicht aus den genannten "Sozialtöpfen" SGB II / SGB XII / AsylbLG
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Ist Kindergeldnachzahlung möglich und wird diese angerechnet?

#7

Beitrag von asbingo »

Können Sie mir ein Rechtsanwalt in Köln oder Bonn raten? Der mir helfen könnte mit diese Frage.
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