BSG, B 4 AS 45/15 R (Fortsetzungsfestst.-) Klage gg Hinweis in EGV auf Stallpflicht unzulässig

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tigerlaw
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BSG, B 4 AS 45/15 R (Fortsetzungsfestst.-) Klage gg Hinweis in EGV auf Stallpflicht unzulässig

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Beitrag von tigerlaw »

Am 15.06.2016 hat das BSG das nachfolgende Urteil verkündet: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Zusammengefasst: Ein aufstockender Rechtsanwalt wandte sich gegen einen EGV-VA, in dem u.a. ausgeführt wurde, er habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des JC aufzuhalten und sicherzustellen, dass er an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei, etc. p.p..

Nach erfolglosem Widerspruch wies das SG die Klage (u.a.) mit der Begründung ab, dass durch § 7 IVA (a.F.) die Grundrechte des Klägers nicht verletzt seien.
Nach erfolgloser Berufung hatte nunmehr das BSG auch die Revision zurückgewiesen:

1. Die ursprnglich zulässige Anfechtungsklage sei durch Zeitablauf (der Geltungsdauer des VA) unzulässig geworden.

2. Aber auch die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, dem Kläger fehle es am "berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung", da er sich nur gegen "Hinweise" des JC zu den gesetzlich normierten Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss wende.
Es sei insoweit kein Verwaltungsakt (hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall), sondern Erläuterung zur Rechtslage. Rechte oder Pflichten des eLB würden nicht begründet oder verbindliche Rechtsfolgen gesetzt.
Dies ergebe sich bereits aus der Gestalt des Bescheids: Plichten des JC und des eLB seien jeweils durch Kästchen optisch hervorgehoben, während alles andere nur normaler Fließtext sei.

3. Auch eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger nicht in dem vom Beklagten ausgeführten Sinne erreichbar sein müsse, sei unzulässig.
Die Pflicht zur Erreichbarkeit und das Zustimmungserfordernis des JC sei keine Rechtspflicht oder Obliegenheit aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen JC und eLB, vielmehr sei es eine gesetzliche Leistungsvoraussetzung (deshalb stehe es ja auch im 2. Kapitel es SGB II).
Eine gleichwohl evtl mögliche "Elementen-Feststellungsklage" wäre aber nur zulässig, wenn dadurch der (zukünftige) Streit von eLB und JC insgesamt bereinigt würde.
Hier käme hinzu, dass der eLB ein Aufstocker sei, so dass eine allgemeine Prüfung der Pflichten oder Obliegenheiten aus § 7 Abs 4a SGB II aF iVm EAO zu kurz greifen würde.
Es wäre auch zweifelhaft, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 SGB II überhaupt Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein könnte, Allenfalls könnte man darüber diskutieren, wenn es sich um eine
Konkretisierung der Bemühungen des eLB zur Eingliederung in Arbeit handelte (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II), die deren Abschluss und ggf die Besonderheiten des Einzelfalls, hier den Leistungsbezug bei Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit, berücksichtigen soll.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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