Es geht um einen "fast" aktuellen BWZ - 1. Halbjahr 2009
- Es ergeht vorläufiger Bescheid = kein Anspruch weil Gewinn zu hoch
- Widerspruch u.a. mit Begründung - es besteht Anspruch: Du JC hast die SV-Pflichtbeiträge nicht berücksichtigt. (eLB ist KV- und RV(!!!)-pflichtig
- JC schüttelt mittem Kopp - wir haben Recht
- Klage gegen diesen vorläufigen Bescheid
- BWZ II/2009 - absolute Wiederholung der Punkte 1 - 4 - es läuft also 2. Klage für das Jahr 2009
- 2 Monate nach Beginn des 2. BWZ reicht eLB pflichtschuldig seine aEKS mit Kopien aller Buchhaltungsunterlagen ein
- SG beschließt und verkündet von wegen die Einfachheit: Die beiden Klagen für 1. und 2. HJ 2009 fassen wir zu einer Klage zusammen
- JC erlässt endgültigen Bescheid für BWZ 1. HJ 2009 = kein Anspruch weil Gewinn zu hoch
- erneut Widerspruch u.a. mit Begründung - es besteht Anspruch: Du JC hast die SV-Pflichtbeiträge nicht berücksichtigt. (eLB ist KV- und RV(!!!)-pflichtig
- JC teilt mit - da machen wir gar nix, der endgültige Bescheid ist für uns Teil des Klageverfahrens unter 7.
- Klagebegründung wird seitens eines damals damit befassten DGB-Muckel entsprechend erweitert
- Es gibt einen Erörterungstermin beim SG (alles noch mit ohne Tiger, statt dessen ein DGB-Muckel mit ohne Ahnung). Es wird beschlossen (so versteht's der eLB) Klage gegen die vorläufigen Bescheide wird zurückgenommen, weil Zeit ist ja längst abgelaufen.
- SG und JC interpretieren anders - Klage nach Nr. 7 wurde insgesamt zurückgenommen, also Ende der Fahnenstange
SG argumentierte - und dem haben Tiger und eLB sich dann angeschlossen:
- Klage nach Pkt. 7 ist erledigt, Schluss Ende aus. Wenn der DGB-Muckel das falsch interpretiert hat, ist das nicht Sache des SG
- Die Klage nach Pkt. 10 & 11 aber war unzulässig, denn JC hat ja bis heute keinen Widerspruchsbescheid zu dem Widerspruch Pkt. 9 erlassen. Es fehlt also an dem zwingend nötigen Vorverfahren
- Dem "lieben" JC wird aufgegeben, diesen Widerspruchsbescheid nun binnen 4 Wochen zu erlassen - und gegen den kann dann natürlich ggf. erneut geklagt werden
Dem JC liegen alle Zahlen des eLB zur aEKS (!) seit ewig und drei Tagen vor. Nach unserer Ansicht kann dann wegen § 45 Abs. 4 SGB X an diesen Zahlen nicht mehr gerüttelt werden, also kein "das war nicht nötig und jenes konnte gespart werden" sondern es geht dann einzig und allein um die Frage: "Musste JC die Pflichtbeiträge zur SV beim Bescheid berücksichtigen? Ja/Nein"