Schwärzung von EKS Unterlagen

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Schwärzung von EKS Unterlagen

#1

Beitrag von Koelsch »

Ein deutliches Beispiel, warum man sich beim Schwärzen der EKS Unterlagen ein wenig Mühe geben sollte

https://www.elo-forum.org/existenzgruen ... geber.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

#2

Beitrag von Olivia »

Dieses Schreiben ging noch an 7 oder 8 weitere Kunden.
Ist das Schreiben bzw. die Vorlage zum Schreiben eigentlich durch die Zentrale der BA bereitgestellt worden?

Das Schreiben fordert Unterlagen für drei Jahre ab. Ist das denn rechtlich zulässig?

Und ist die Abforderung bei Auftraggebern zulässig? Das sind doch keine Angestellten.
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Koelsch
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Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

#3

Beitrag von Koelsch »

Ja, guck in den § 60 SGB II

Aber wenn ich mich richtig erinnere, gibt's eine Empfehlung der BA, genau das nicht zu tun
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

#4

Beitrag von Olivia »

Selnständige sind in der aktuellen Gesetzesfassung aber nicht mehr enthalten, siehe Versionsvergleich: http://www.buzer.de/gesetz/2602/al1311-0.htm
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Koelsch
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Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

#5

Beitrag von Koelsch »

Guter Hinweis, müsste man mal nachforschen, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Koelsch
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Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

#6

Beitrag von Koelsch »

Du hast Recht, in der Begründung (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/014/1601410.pdf - Seite 31)
stehts sehr klar:
Personen, die einem Bezieher von Arbeitslosengeld II eine
selbständige Tätigkeit gegen Vergütung übertragen, sind
dem Träger der Grundsicherung gegenüber zukünftig nicht
mehr verpflichtet, Angaben zu der übertragenen selbständi-
gen Tätigkeit zu bescheinigen oder Einsichtnahme in ihre
Geschäftsunterlagen zu gewähren. Es soll vermieden wer-
den, dass Auftraggeber Kenntnis vom Arbeitslosengeld-II-
Bezug des Selbständigen erlangen, dadurch dessen Liquidi-
tät in Frage stellen und von der Auftragsvergabe absehen.
Die Feststellung des Einkommens eines Beziehers von
Arbeitslosengeld II aus selbständiger Tätigkeit ist für den
Träger der Grundsicherung auch ohne die bisherigen Aus-
kunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers mög-
lich. Beim Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach
§ 2a Alg II-V vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15
SGB IV auszugehen. Als Nachweis dient beispielsweise der
Steuerbescheid. Darüber hinaus kommt eine vorläufige Ent-
scheidung bis zur abschließenden Gewinnermittlung durch
das Finanzamt in Betracht.
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kleinchaos
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Re: Schwärzung von EKS Unterlagen

#7

Beitrag von kleinchaos »

Wenn der betreffende Selbständige Schmerzensgeld verlangt saniert er sich vielleicht ein wenig
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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