Ich hatte mir mal von irgendwo notiert:
"Lt. SGB X § 37 Abs. 2 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Lt. SGB X § 26 Abs. 3 beginnt eine Frist mit dem nächsten, auf den Tag der Bekanntgabe folgenden, Werktag."
Was gilt als STARTtermin für die Berechnung der Widerspruchsfrist:
- das (gedruckten) Datum des Bescheides
- oder das Datum des Poststempels?
Berechnung Widerspuchsfrist ?
Re: Berechnung Widerspuchsfrist ?
Poststempel
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Berechnung Widerspuchsfrist ?
Es gilt aber auch der tatsächliche Zugangstag des Schreibens, falls der Brief länger als drei Tage unterwegs war.
Re: Berechnung Widerspuchsfrist ?
Logisch gilt der, aber ggf. hat man da gewisse Beweisschwierigkeiten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Berechnung Widerspuchsfrist ?
Datum des tatsächlichen Zugangs auf Briefumschlag draufschreiben, fertig. Briefe mit der Billigpost sind doch ständig länger als drei Tage unterwegs.
Re: Berechnung Widerspuchsfrist ?
In der Praxis hab ich damit bisher auch nie Probleme gehabt, warte aber auch nicht "bis auf den letzten Drücker".
Wichtig haltz, dass man im Widerspruch schreibt: Bescheid vom ..... zugegangen am ......
Wichtig haltz, dass man im Widerspruch schreibt: Bescheid vom ..... zugegangen am ......
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Berechnung Widerspuchsfrist ?
Falls es um eine sehr wichige Sache geht und die Einhaltung der Frist nur an der "Verlängerungsfrist" laut Eigenvermerk des tatsächlichen Eingangs auf dem Briefumschlag hängt, könnte ich mich auch vorstellen, dass es Probleme geben könnte. Also möglichst nicht so lange warten, sondern eben maximal Poststempel plus drei Tage und dann eben einen Monat Widerspruchsfrist.
Bei Zustellungen gilt übrigens nur der tatsächliche Tag des Zugangs, auch bei Einwurf in den Briefkasten durch den Zusteller. In diesem Fall ist der Tag des Zugangs auf dem gelben Umschlag vermerkt.
Bei Zustellungen gilt übrigens nur der tatsächliche Tag des Zugangs, auch bei Einwurf in den Briefkasten durch den Zusteller. In diesem Fall ist der Tag des Zugangs auf dem gelben Umschlag vermerkt.