Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Hallo,
folgende Frage: meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind nach Meinung des JC so hoch, dass ich fast überhaupt kein ALG2 mehr bekomme. Ich sehe das auch so. Nun möchte ich Wohngeld beantragen, mein Bewilligungszeitraum ALG 2 läuft aber noch etwas. Kann ich im Bewilligungszeitraum einen Wohngeldantrag stellen und die zweite Frage: gerade den Jahresabschluss 2015 fertig gemacht. Welche Angaben bezüglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann ich angeben? Reicht der Abschluss 2015 oder soll ich vom 01.01.2017 an bis jetzt selber eine Einnahme/ Überschussrechnung aufstellen? Im Grunde wie bei der EKS und daraus dann den Gewinn nehmen? Wird das beim Wohngeldamt reichen? Abschluss 2016 kommt er am Ende des Jahres.
LG
folgende Frage: meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind nach Meinung des JC so hoch, dass ich fast überhaupt kein ALG2 mehr bekomme. Ich sehe das auch so. Nun möchte ich Wohngeld beantragen, mein Bewilligungszeitraum ALG 2 läuft aber noch etwas. Kann ich im Bewilligungszeitraum einen Wohngeldantrag stellen und die zweite Frage: gerade den Jahresabschluss 2015 fertig gemacht. Welche Angaben bezüglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann ich angeben? Reicht der Abschluss 2015 oder soll ich vom 01.01.2017 an bis jetzt selber eine Einnahme/ Überschussrechnung aufstellen? Im Grunde wie bei der EKS und daraus dann den Gewinn nehmen? Wird das beim Wohngeldamt reichen? Abschluss 2016 kommt er am Ende des Jahres.
LG
- kleinchaos
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
FAST kein ALG2 heißt, du könntest Wohngeld bekommen. Und was ist mit der Krankenversicherung? Die gibts bei Wohngeld nicht, ebenso die GEZ-Befreiung. Rechenbeispiel
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
- marsupilami
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Langsam mit den jungen Pferden.
Solange Du Anspruch auf ALG II hast - und sei es auch nur 1 € - hast Du den Vorteil, dass sich das JC an den Kosten für Deine Kranken- und Pflegeversicherung beteiligt.
Machst Du bereits jetzt wirklich soviel Umsatz, dass Du diese Kosten decken und trotzdem leben (Essen, Trinken, Kleidung, .....) kannst?
ALG II und Wohngeld schließen sich aus.
Entweder das eine oder das andere.
Solange Du Anspruch auf ALG II hast - und sei es auch nur 1 € - hast Du den Vorteil, dass sich das JC an den Kosten für Deine Kranken- und Pflegeversicherung beteiligt.
Machst Du bereits jetzt wirklich soviel Umsatz, dass Du diese Kosten decken und trotzdem leben (Essen, Trinken, Kleidung, .....) kannst?
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Muss das sein?
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Ich weiß aber der Seelenfrieden ist mir wichtiger. Bei uns haben die Sachbearbeiter gewechselt und damit gibt es nur noch Stress. Was früher als Kosten ohne Probleme anerkannt wurde, wird jetzt nun gestrichen etc. Ich möchte aus diesem Stress einfach raus. Bekomme nur noch knappe 100 Euro ....kleinchaos hat geschrieben: ↑Fr 4. Aug 2017, 18:30 FAST kein ALG2 heißt, du könntest Wohngeld bekommen. Und was ist mit der Krankenversicherung? Die gibts bei Wohngeld nicht, ebenso die GEZ-Befreiung. Rechenbeispiel
- kleinchaos
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Nur noch knapp 100€. Plus 250 KV, plus 17,50 GEZ, plus evtl Sozialticket, plus Nebenkostennachzahlung ...
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
bitte rechne dann mal € 360 für Krankenkasse, denn ob Du in einen günstigeren Tarif kommst, wenn Du schon seit 2015 selbstständig bist, ist alles andere als sicher. Geh vom schlimmsten Fall aus.Just01 hat geschrieben: ↑Fr 4. Aug 2017, 18:34Ich weiß aber der Seelenfrieden ist mir wichtiger. Bei uns haben die Sachbearbeiter gewechselt und damit gibt es nur noch Stress. Was früher als Kosten ohne Probleme anerkannt wurde, wird jetzt nun gestrichen etc. Ich möchte aus diesem Stress einfach raus. Bekomme nur noch knappe 100 Euro ....kleinchaos hat geschrieben: ↑Fr 4. Aug 2017, 18:30 FAST kein ALG2 heißt, du könntest Wohngeld bekommen. Und was ist mit der Krankenversicherung? Die gibts bei Wohngeld nicht, ebenso die GEZ-Befreiung. Rechenbeispiel
Für's Wohngeldamt müsste m.E. der Steuerbescheid 2015 reichen, sicher bin ich mir aber nicht. Hab nicht viel Erfahrung mit WG
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
... und Kranken- und Pflegeversicherung.
GEZ nicht vergessen.
Es sind diese kleinen Kleckerbeträge, die in größeren Abständen fällig sind, die einem "das Genick brechen".
Einfach durchrechnen:
welche Kosten sind bisher vom JC abgedeckt oder umgekehrt: was muss ich in Zukunft selber aufbringen?
Einfache Excel-Tabelle mit 2 Spalten: einmal mit und einmal ohne JC.
GEZ nicht vergessen.
Es sind diese kleinen Kleckerbeträge, die in größeren Abständen fällig sind, die einem "das Genick brechen".
Einfach durchrechnen:
welche Kosten sind bisher vom JC abgedeckt oder umgekehrt: was muss ich in Zukunft selber aufbringen?
Einfache Excel-Tabelle mit 2 Spalten: einmal mit und einmal ohne JC.
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Ja, das ist mir bewusst. Krankenkasse ist ein großes Argument aber ich muss zZ nur noch zurückzahlen etc. Es hat auch was Gutes, wenn man nicht mehr die Einnahmen aus der Selbständigkeit am Ende des Bewilligungszeitraumes zusammen rechnen muss und dann immer Angstschweiß wegen der nächsten Rückzahlung bekommt und z.Z. ist es einfach nur ein Kampf. Es werden Ausgaben einfach gestrichen, ohne Begründung etc. Anwalt, Widerspruch etc. und weiter komme ich mir als Selbständiger immer so vor, als wenn keiner dort beim JC davon Ahnung hätte und man immer bei der Ausfüllung der EKS irgendwas falsch macht. Ich finde den Druck so groß ....kennt das jemand von Euch? Habe das Gefühl, darauf beruht das System JC.
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Hallo Günter,
davon habe ich schon gehört. Wie wird dieser Zuschuss beantragt? Läuft das auch wieder über EKS etc.?
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Vermutlich so, aber die können dir nicht mehr reinreden. Dieser Zuschuss muss gewährt werden, wenn du damit aus dem ALG II fällst.
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Also hätte ich damit sehr gute Chancen? Heißt, wenn es nur an der Krankenkasse liegt ob ALG2 oder nicht, dann müsste das funktionieren?
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
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- kleinchaos
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Für diesen Zuschuss brauchst du den ganz normalen vollen Antrag, plus EKS.
Dieses grundlose und sinnbefreite Streichen von notwendigen Ausgaben kenn wohl alle hier, zumindest die Selbständigen. Ja klar hat das System. Und es ist genau das beabsichtigt, was du jetzt vorhast: einfach abmelden egal was es kostet und wenn du dreist draufzahlst und hungern musst, nur weg von dem Stress. Verständlich, aber wann stehst du wieder da, weils für nix mehr reicht, weil du nix mehr zu essen hast? Weil die Frage steht: Essen oder Material?
Dieses grundlose und sinnbefreite Streichen von notwendigen Ausgaben kenn wohl alle hier, zumindest die Selbständigen. Ja klar hat das System. Und es ist genau das beabsichtigt, was du jetzt vorhast: einfach abmelden egal was es kostet und wenn du dreist draufzahlst und hungern musst, nur weg von dem Stress. Verständlich, aber wann stehst du wieder da, weils für nix mehr reicht, weil du nix mehr zu essen hast? Weil die Frage steht: Essen oder Material?
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Danke! Bei rund 100 Euro ALG 2 liege ich ja genau an dieser Schwelle.
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Pflegeversicherung nicht vergessen, macht zusammen 410 € Monatsbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Was beantrage ich denn dann? ALG2 ist das dann ja nicht mehr ...und einen Zuschuss zur KV habe ich noch nie als Antragspunkt gelesen.kleinchaos hat geschrieben: ↑Fr 4. Aug 2017, 18:54 Für diesen Zuschuss brauchst du den ganz normalen vollen Antrag, plus EKS.
Dieses grundlose und sinnbefreite Streichen von notwendigen Ausgaben kenn wohl alle hier, zumindest die Selbständigen. Ja klar hat das System. Und es ist genau das beabsichtigt, was du jetzt vorhast: einfach abmelden egal was es kostet und wenn du dreist draufzahlst und hungern musst, nur weg von dem Stress. Verständlich, aber wann stehst du wieder da, weils für nix mehr reicht, weil du nix mehr zu essen hast? Weil die Frage steht: Essen oder Material?
- kleinchaos
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
§ 26 SGB II ist die Anspruchsgrundlage. Und hier gibts zumindest schonmal das Merkblatt https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/ ... TBAI381554
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- kleinchaos
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Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2) Für Personen, die
1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) Für Personen, die
1.
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html
§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2) Für Personen, die
1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) Für Personen, die
1.
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Auf gut Deutsch (bei vielen JC's) = das Kind heißt anders, der Formularkram und Ärger bleibt weitgehend gleich.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Wäre das Jobcenter seiner Beratungspflicht nachgekommen, hätte man Dich über die Anlage SV aufgeklärt. Mit dieser wird der Zuschuss zur Krankenversicherung beantragt. Wichtig ist die vorherige Antragstellung. Die Krankenkassenbeiträge müssen sicher erwirtschaftet werden. Viermal jährlich muss eine EKS mit Anlagen eingereicht werden, mit der die Prognose und die endgültigen Zahlen belegt werden. Der Verwaltungsaufwand erhöht sich, weil mit der Krankenkasse zusätzlicher Schriftverkehr entsteht. Das Risiko erhöht sich gleichzeitig auch. Denn es gibt keine "Nachschusspflicht" des Jobcenters mehr, falls der BWZ in die Hose geht. Dafür entfallen als "Belohnung" die Vorladungen ins Jobcenter.Just01 hat geschrieben:einen Zuschuss zur KV habe ich noch nie als Antragspunkt gelesen.
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Genau! Leider gewinnt der Threadstarter keine Freiheit damit! Es bleibt der gleiche Ablauf!
Das mit den Krankenkassenbeiträge muss gut überlegt und ausgerechnet werden, ob das Geld dafür im Monat da ist. 360€ wird dann der niedrigere Beitrag sein. Ggf. kommt dann da auch eine Nachzahlung am Jahresende.
Und ja ich kann dich gut verstehen!! Mir gings genauso! Toi toi toi ich drück Dir die Daumen das es klappt!
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Es muss auch kalkuliert werden, ob das erwirtschaftete Geld für Urlaub und Krankheit reicht. Was ist bei einer Auftragsflaute? Und wie sieht es mit Rentenbeiträgen aus? Reicht das erwirtschaftete Geld auch dafür? Bei der Rentenversicherung für Selbständige sind Gesetzesänderungen geplant. Beim Ende des Leistungsbezuges muss alles das mit einkalkuliert werden.
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Von was?Tester hat geschrieben:360€ wird dann der niedrigere Beitrag sein.
Die Krankenkasse rechnet mit dem Datum des Steuerbescheids. Wird der Bescheid zu spät vorgelegt, setzt es eine Nachzahlung.Ggf. kommt dann da auch eine Nachzahlung am Jahresende.
Re: Wohngeldantrag im Bewilligungszeitraum
Kann ich das ALG2 einfach so auslaufen lassen oder muss ich mich abmelden? Wenn der Bewilligungszeitraum endet und ich keine Leistungen mehr erhalte, bin ich doch weg vom ALG2 oder muss ich nachträglich noch was beachten?