Hallo zusammen,
habe hier vom Jobcenter MG eine Aufforderung zur Mietbescheinigung, welche vom Vermieter auszufüllen ist.
Das witzige daran in dem Vordruck war die BG-Nummer drin.
Den Datenschutz Hinweis auf dem zweiten Blatt ganz unten, finde ich auch nicht schlecht.
Was meint ihr ?
Ist das in Ordnung ? Reicht der Mietvertrag inkl. der Kontoauszüge nicht aus ?
VG
Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
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- kleinchaos
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Re: Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
Mietvertrag, Kontoauszüge, letzte Betriebskostenabrechnung reichen völlig aus
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
Parallel würde ich Kopien dieser Bescheinigungen samt dazugehöriger Anschreiben zur Stellungnahme an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, des Landes, der Kommune, der BA und an das Kundenreaktionsmanagement der BA senden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
- marsupilami
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Re: Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
Gefunden im elo-Forum:
Könnte man daraus "Honig" ziehen?
Ob nun Mietquittungen oder Konto-Auszüge, dürfte beides auf das gleiche hinauslaufen.
Dann berufen die sich auf § 50 SGB II.
Da ist aber eher die Rede von Datenübermittlung.
Wenn da auch noch "ff" steht, dann geht es im § 50a SGB II um "Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung"
Ich bin der Auffassung, dass auch der 51 nicht sonderlich zielführend ist, denn da wird "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen" behandelt.
Es wird der § 10 BDSG aufgeführt.
Der aber hat was mit Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zu tun. Was ein handschriftlich auszufüllendes Formular damit zu tun hat
Auch der § 79 SGB X behandelt Einrichtung automatisierter Abrufverfahren.
Als juristischer Laie tue ich mich sehr schwer damit, diese aufgeführten §§ wirklich als Rechtsgrundlage für eine doppelte Datenerhebung zu akzeptieren.
https://elo-forum.info/index.php/Thread ... rag-HG-EG/Das JC darf keine Untermieterlaubnis fordern.
"1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses zu erbringen. Maßgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen. Diese beruhen hier auf einem der Antragsgegnerin vorgelegten Mietvertrag vom 15. Juli 2004 zwischen der Antragstellerin und Frau E ... Ob letztere zur Untervermietung berechtigt ist, ist unbeachtlich, solange, wie hier durch Vorlage der Mietquittungen glaubhaft gemacht, Zahlungen erfolgt sind. Eine "ständige Verwaltungsrechtsprechung zur Sozialhilfe", nach der nur rechtmäßige Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind (so die Stellungnahme der Antragsgegnerin an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen), ist dem Senat nicht bekannt. Im Übrigen würde selbst ein schuldrechtliches Verbot des Hauptvermieters zur Untervermietung den Untermieter (hier die Antragstellerin) nicht von ihrer Verpflichtung aus dem Untermietvertrag befreien. Die Antragsgegnerin hat nur zu prüfen, ob die Kosten angemessen sind. Hieran bestehen bei 74,00 EUR Kaltmiete keine vernünftigen Zweifel (vgl zum Vorstehenden Berlit in LPK – SGB II, § 22 Rdnr 11)"
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER
L 8 AS 165/06 ER · LSG NSB · Beschluss vom 22.06.2006 ·
Könnte man daraus "Honig" ziehen?
Ob nun Mietquittungen oder Konto-Auszüge, dürfte beides auf das gleiche hinauslaufen.
Dann berufen die sich auf § 50 SGB II.
Da ist aber eher die Rede von Datenübermittlung.
Wenn da auch noch "ff" steht, dann geht es im § 50a SGB II um "Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung"
Ich bin der Auffassung, dass auch der 51 nicht sonderlich zielführend ist, denn da wird "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen" behandelt.
Es wird der § 10 BDSG aufgeführt.
Der aber hat was mit Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zu tun. Was ein handschriftlich auszufüllendes Formular damit zu tun hat
Auch der § 79 SGB X behandelt Einrichtung automatisierter Abrufverfahren.
Als juristischer Laie tue ich mich sehr schwer damit, diese aufgeführten §§ wirklich als Rechtsgrundlage für eine doppelte Datenerhebung zu akzeptieren.
Signatur?
Muss das sein?
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- kleinchaos
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Re: Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
Dazu verweise ich wie immer gern auf die HEGA 03/2013 der BA https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/ ... 441148.pdf und hierzu auf Seite 11. Wenn schon der Mietvertrag nicht zur Akte genommen werden darf/muss, dann gilt das erst recht für eine sogenannte Mietbescheinigung.
Und dann steht da auch noch: "Prinzipiell sind Daten von nichtleistungsberechtigten Dritten in den jeweiligen Unterlagen - soweit diese zur Leistungsakte zu nehmen sind - zu schwärzen. "
Und dann steht da auch noch: "Prinzipiell sind Daten von nichtleistungsberechtigten Dritten in den jeweiligen Unterlagen - soweit diese zur Leistungsakte zu nehmen sind - zu schwärzen. "
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
- marsupilami
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Re: Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
Das wäre doch der Witz!!
Sich die Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen - mit allem pi-pa-po, komm-vor und komm-nach und Unterschrift - und dann Name, Adresse, etc. unkenntlich machen!!
Mit dem Hinweis aus kc's Posting: "Prinzipiell sind Daten von nichtleistungsberechtigten Dritten in den jeweiligen Unterlagen - soweit diese zur Leistungsakte zu nehmen sind - zu schwärzen. "
Sich die Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen - mit allem pi-pa-po, komm-vor und komm-nach und Unterschrift - und dann Name, Adresse, etc. unkenntlich machen!!
Mit dem Hinweis aus kc's Posting: "Prinzipiell sind Daten von nichtleistungsberechtigten Dritten in den jeweiligen Unterlagen - soweit diese zur Leistungsakte zu nehmen sind - zu schwärzen. "
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Mietbescheinigung Jobcenter MG, mit Datenschutz Hinweis
Richtig - und allein schon der feine Hinweis auf § 50 SGB II "outet" den vorlegenden Mieter als ALG II Bezieher.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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