BSG - B 14 AS 4/17 R - Brillenreparatur ist zu übernehmen

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 4/17 R - Brillenreparatur ist zu übernehmen

#1

Beitrag von Koelsch »

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14740

2) Die Revision des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Kläger hat
nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das LSG zu Recht
erkannt hat.

Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt
worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des
Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f). Nicht in
die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des RBEG 2011 eingeflossen
sind die im Rahmen der zugrunde liegenden Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter dem Code 0613090 erfassten
"Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen" (BT-Drucks
17/3404 S 58, 140). Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen
Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung "therapeutische Geräte
und Ausrüstungen" auch Brillen.

Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine
Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen
ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 SGB II
abgedeckt werden sollen.

SG Oldenburg - S 39 AS 1439/14 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 92/15 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 4/17 R -

Gilt auch für das SGB XII - § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII -
http://www.buzer.de/gesetz/3415/a47592.htm

Hier die Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 14.12.2016 - L 13
AS 92/15 - http://dejure.org/2016,49007

Bis dato war diese Rechtsfrage ungeklärt, ob Leistungen für die
Reparatur einer Brille in Betracht kommen.
Nach Ansicht des SG Osnabrück (SG Osnabrück, Urt. v. 05.02.2013 - S 33
AS 46/12.) und des LSG Niedersachsen-Bremen (LSG Niedersachsen-Bremen,
Urt. v. 14.12.2016 - L 13 AS 92/15) sind Kosten für die Reparatur von
Brillen zur Korrektur der Sehschärfe als Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 SGB II (bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII) zu erstatten.

Das ist nun geklärt.

Auch Kosten für eine Gleitsichtbrille sollen nicht vom SGB II- oder SGB
XII-Träger zu übernehmen sein.


Siehe auch: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 79#p278379
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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