Und was ist mit § 11a III SGB II?.
V. Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Absatz
3)
1. Allgemeiner Grundsatz
Rn 26
§ 11a Abs. 3 SGB II, der denWortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII übernimmt, privilegiert Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, soweit sie nicht im Einzelfall demselben Zweck dienen wie die Leistungen nach dem
SGB II. Nach der Gesetzesbegründung soll mit dieser Regelung klargestellt werden, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus. An einem besonderen Zweck soll es jedenfalls dann fehlen, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach SGB II einzusetzen.
Rn 27
Anders als nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II a.F. sind von § 11a Abs. 3 SGB II nicht mehr ganz allgemein zweckbestimmte Einnahmen erfasst, sondern nur noch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet werden.
Leistungen Dritter, die nicht nach solchen Vorschriften erbracht werden, also insbesondere solche von Privatpersonen oder privaten Institutionen, können nur noch nach § 11a Abs. 4 oder 5 SGB II privilegiert sein.27 Dass Leistungen Privater steuerlich privilegiert sind, führt nicht dazu, dass sie als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet anzusehen sind. Zudem soll nach den Gesetzesmaterialien eine steuerliche Privilegierung für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung darstellen. Dies gelte insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden.
Rn28
Öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 11a Abs. 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlichrechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten. Auf die Art der Rechtsvorschrift kommt es nicht an, so dass gesetzliche Leistungen, aber auch solche in Betracht kommen, die aufgrund von Verordnungen, Satzungen, Verwaltungs- bzw. Förderrichtlinien usw. gewährt werden.
Rn29
Eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen und zudem ein anderer als derjenige sein muss, für den die im Einzelfall in Frage stehende Leistung nach dem SGB II gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 83 Abs. 1 SGB XII, die auch der Auslegung von § 11a SGB II zugrunde gelegt werden kann, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlichrechtlichen
Vorschriften ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist, wobei es auch ausreicht, dass sich der Zweck aus der Gesetzesbegründung ergibt. Selbst eine entsprechende Zweckbestimmung, die sich nur aus dem
Tenor oder der Begründung des Bescheides ergibt, der die Leistung bewilligt, kann ausreichen.
Rn30
Der Verwendung des Worts „Zweck“ bedarf es nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt auch durch Worte wie „zur Sicherung“, „zum Ausgleich“ oder Ähnlichem ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt.
Rn31
Lässt sich danach ein „ausdrücklich genannter“ Zweck der anderen Leistung feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Leistung nach dem SGB II - in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes - zu ermitteln. In einem dritten Schritt sind die Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Identität fehlt im Allgemeinen dann, wenn die Zweckrichtung der anderen Leistung im Falle der Anrechnung vereitelt würde.
Rn32
Nicht zu fordern ist, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat. Zweckbestimmt i.S.d. § 11a Abs. 3 SGB II sind daher
auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte.34 Besteht der Zweck der Leistung allerdings darin, dem allgemeinen Lebensunterhalt der Empfänger zu dienen, ist die Anrechnung nicht ausgeschlossen, denn die Sicherung des Lebensunterhaltes ist auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II.35 Die Auslegung des Begriffs der zweckbestimmten Einnahme durch das BSG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Einzelfälle
Rn33
Danach ist die sogenannte - mittlerweile ausgelaufene - Abwrackpämie, die korrekte Bezeichnung lautet Umweltprämie, als zweckbestimmte Einnahme von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen, denn der mit ihr verfolgte Zweck der Konjunkturförderung und des Umweltschutzes gehören nicht zu den Aufgaben des SGB II.
Rn34
Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Stadträte sind keine zweckbestimmten Einnahmen. Sie dienen dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen und als Verdienstausfall. Ein weitergehender Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten wird mit der Zahlung nicht verfolgt.
Rn34.1
Keine zweckbestimmte Leistung ist das gem. §§ 122 ff. SGB III als Teilhabeleistung für behinderte Menschen vorgesehene Ausbildungsgeld, weil mit diesem keine über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt wird (BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R - juris
Rn. 29, unter Hinweis auf BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 Rn. 24 ff.).
Rn34.2
So nun auch das Hessische LSG (v. 09.03.2016 - L 6 AS 795/12 - juris Rn. 58 f. und v. 09.03.2016 - L 6 AS 379/15 - juris Rn. 35).
Rn34.3
Gestützt auf die unter Rn. 34 genannte Entscheidung des BSG zu Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Stadträte hat das LSG Berlin-Brandenburg auch die an Bezirksverordnete in Berlin gezahlten Aufwandsentschädigungen nicht als zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11a Abs. 3 SGB II angesehen, weil sich den zugrunde liegenden Regelungen ein weitergehender Zweck als die - wegen des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten - Sicherung des Lebensunterhalts nach Absetzung der notwendigen Aufwendungen nicht entnehmen lasse (LSG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2017 - L 18 AS 2832/15 - juris Rn. 31).
Rn35
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind nach der Rechtsprechung des BSG in Höhe von 20% des Betrags, der insgesamt nach dem BAföG als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen und damit anrechnungsfrei. Denn während die Leistungen nach dem BAföG sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst dienen, sollen Ausbildungskosten durch Leistungen nach dem SGB II gerade nicht finanziert werden (vgl. näher dazu die Kommentierung zu § 27 SGB II Rn. 19). Die Pauschalierung auf 20% hat das BSG unter Berücksichtigung der Anforderungen einer Massenverwaltung vorgenommen, davon ausgehend, dass der überwiegende Teil der Leistungen nach dem BAföG zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist und insoweit von einer Zweckidentität mit den SGB II-Leistungen auszugehen ist. Im Einzelfall höhere Ausbildungskosten können auch nicht als notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II bezogen auf die geförderte Ausbildung abgesetzt werden. Verfassungsrechtlich sind Berücksichtigung von Leistungen nach dem BAföG als Einkommen und auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten als notwendige Ausgaben unbedenklich.
Rn35.1
Eine ausdrücklich Regelung hierzu enthält nunmehr § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II, eingefügt durch Art. 1 Nr. 9 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824). Danach sind, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG - mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14b Abs. 2 Satz 1 BAföG - sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II für die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Kinderbetreuung, sowie nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SGB II für Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 53 SGB IX. Flankiert werden diese Neuregelungen durch den zeitgleich eingefügten § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II, der einen Freibetrag für die genannten Leistungen in Höhe von 100 € vorsieht für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, allerdings nur für den Fall, dass nicht bereits eine Absetzung nach § 11b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB II erfolgt ist (vgl. die Kommentierung zu § 11b SGB II Rn. 47.1). Dies soll eine Rechtsvereinfachung bewirken, aber auch vor dem Hintergrund der weitergehenden Einbeziehung von Auszubildenden in das System des SGB II der Gleichbehandlung von Auszubildenden mit usbildungsförderung und solchen mit Ansprüchen auf Ausbildungsvergütung dienen (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 33 f.).
Rn36
Die - zwischenzeitlich ausgelaufene - Eigenheimzulage nach dem EigZulG ist als zweckbestimmte Leistung zu werten, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer als Vermögen geschützten Immobilie im Sinne des SGB II verwendet worden ist oder nachweislich die Absicht bestand, sie derart zu verwenden. Eine entsprechende Klarstellung dieser zunächst umstrittenen Frage enthält.
Rn37
Was die Anrechnung des Elterngeldes angeht, enthält § 10 BEEG eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen. Danach bleiben Elterngeld und vergleichbare Leistungen im Grundsatz nur teilweise anrechnungsfreie. Der anrechnungsfreie Betrag ist begrenzt auf 300 € (Mindestbetrag des Elterngeldes nach § 2 Abs. 5 BEEG) bzw. auf 150 € bei Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 BEEG. § 11 Abs. 3a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung enthielt für das SGB II eine ergänzende Sonderregelung. Durch Art. 14 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) v. 09.12.201147 hat sich für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine einschneidende Änderung ergeben. Zum 01.01.2011 (Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011) ist § 10 Abs. 5 BEEG in Kraft getreten, der in Satz 1 die Geltung von § 10 Abs. 1-4 BEEG bei Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und § 6a BKGG (Kinderzuschlag) ausschließt. Daraus folgt abweichend von § 10 Abs. 1 BEEG nunmehr eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf das Alg II. Eine Ausnahme gilt nach dem auf Vorschlag des Haushaltsausschusses ins Gesetz aufgenommenen § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nur für den Fall, dass vor dem Bezug des Elterngeldes Erwerbseinkommen erzielt worden ist. Im Hinblick auf § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II wird man § 10 Abs. 5 BEEG als Zweckbestimmung dahingehend zu interpretieren haben, dass Elterngeld jedenfalls für Leistungsberechtigte nach dem SGB II als Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts anzusehen ist. Dies weicht von der auch weiterhin mit dem Elterngeld verfolgten Zielrichtung der Honorierung von Erziehungs- und Betreuungsleistungen ab. Verfassungsrechtlich erscheint die Anrechnung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG höchst problematisch, weil sie Elternteile besserstellt, die vor der Geburt des Kindes zwar ebenfalls - wie die Leistungsempfänger nach dem SGB II - kein eigenes Einkommen erzielt haben, aber vom Einkommen anderer, von ihrem Vermögen oder von anderen Sozialleistungen leben konnten. Es werden denjenigen besonders hohe Leistungen gewährt, die ökonomisch besonders große Erfolge haben, während die Leistungen für diejenigen wegfallen, die einen besonders großen Bedarf haben. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hält die Reglung durchweg für verfassungsgemäß. Eine Entscheidung des BSG steht noch aus.
Rn37.1
Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich das BSG nicht angeschlossen und in einer Entscheidung zum Kinderzuschlag nach § 6a BKGG Elterngeld vollständig als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen; für die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Elterngeldempfängern bestünden jeweils rechtfertigende Sachgründe (BSG v. 26.07.2016 - B 4 KG 2/14 R).
Rn37.2
Ein solcher Sachgrund sei die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten und die hieraus erzielten Einnahmen vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen.Wegen seiner besonderen Ausprägung im SGB II rechtfertige
der Nachranggrundsatz zudem sowohl die unterschiedliche Behandlung mit Beziehern anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen (etwa nach dem BAföG oder demWoGG), die ebenfalls zuvor nicht erwerbstätig waren, als auch die faktische Ungleichbehandlung mit Nichterwerbstätigen, bei denen zu keinem Zeitpunkt Bedürftigkeit bestanden hat und auch nicht besteht (BSG v. 26.07.2016 - B 4 KG 2/14 R - juris Rn. 36 ff.).
Rn37.3
Der 14. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung des 4. Senats angeschlossen (BSG v. 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R).
Rn38
Entschädigungen, die auf der Grundlage der §§ 198 f. GVG wegen überlanger Gerichtsverfahren gezahlt werden, sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II. Sie sollen einen materiellen oder immateriellen Schaden ersetzen, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens entstanden ist; die Höhe der Entschädigung ist unabhängig vom Streitwert des überlangen Gerichtsverfahrens. Dieser Zweck ist ersichtlich nicht identisch mit dem Zweck der Grundsicherungsleistungen. Es handelt sich unzweifelhaft auch um öffentlichrechtliche Leistungen. Gem. § 200 GVG haftet das Land oder der Bund.
Rn38.1
Stotz (NZS 2015, 410, 414) verneint demgegenüber eine ausdrückliche Zweckbestimmung, hält aber jedenfalls Entschädigungen nach § 198 GVG, die als Ausgleich für immaterielle Schäden gezahlt werden, in entsprechender Anwendung von § 11a Abs. 2 SGB II - nach ihrem Wortlaut
betrifft die Regelung nur Schmerzensgeldansprüche - für privilegiert.
Rn38.2
Auch das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einer Entschädigungssache eine Zweckbestimmung verneint, zudem - allerdings ohne sich mit Stotz auseinanderzusetzen - eine entsprechende Anwendung von § 11a Abs. 2 SGB II abgelehnt und in dem entschiedenen Fall dem Kläger, der selbst Ansprüche nach § 198 GVG geltend machte, die Aktivlegitimation wegen eines angenommen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgesprochen (LSG Niedersachsen-Bremen v. 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK).
Rn38.3
Davon abweichend hält es der 10. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen für vertretbar, Entschädigungen für überlange Gerichtsverfahren als zweckbestimmte Leistungen zu bewerten; der Annahme eines Anspruchsübergangs steht er kritisch gegenüber, mit der Folge, dass jedenfalls PKH für entsprechende Verfahren zu bewilligen ist (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.03.2017 - L 10 SF 35/16 EK - juris Rn. 18 ff.).
Rn39
Den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III a.F hat das BSG nicht als zweckbestimmte Einnahme angesehen, weil er wie das Alg II der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene. Besondere Relevanz kommt dem nicht mehr zu, weil § 421l SGB III nur noch anwendbar ist, wenn Ansprüche vor dem 01.07.2006 entstanden waren (§ 421l Abs. 5 SGB III). Bei dem an die Stelle des Existenzgründungszuschusses und des Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III a.F.57 getretenen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III; ab 01.04.2012: § 98 SGB III.) ist zu unterscheiden: Als zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt wird man den Teil ansehen müssen, der in den ersten sechs (bis 27.12.2011: neun Monaten) der selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit gem. § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet wird. Dies folgt aus der Zweckrichtung des Arbeitslosengeldes und ergibt sich auch deutlich aus den Gesetzesmaterialien. Der Zuschuss in Höhe von 300 €, der in den ersten sechs Monaten zusätzlich geleistet wird und danach für weitere neun Monate als Ermessensleistung in Betracht kommt, ist
demgegenüber als zweckgebundene Leistung nicht als Einkommen anrechenbar. Dieser Zuschuss wird ausdrücklich in den Materialien als Zuschuss zur „sozialen Absicherung“ bezeichnet. Daraus ist zu folgern, dass es insoweit nicht mehr um die Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern um die Förderung der selbständigen Tätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geht. Arbeitslosigkeit soll - möglichst dauerhaft - durch Förderung der selbständigen Tätigkeit beendet und vermieden werden.
Rn39.1
Bei dem von der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen GmbH (GFAW) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom 26.02.2009 (Existenzgründerrichtlinie) gezahlten nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den Ausgaben eines Unternehmens handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II (LSG Thüringen v. 07.12.2016 - L 4 AS 1442/15 - juris Rn. 50 f.).
Rn40
Insolvenzgeld nach den §§ 183 ff. SGB III ist nicht als zweckbestimmte Einnahme anzusehen, denn mit der Zahlung wird ein bestimmter Verwendungszweck nicht vorgegeben.
Rn41
Das zur Bedarfsdeckung dem Kind nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen zuzurechnende Kindergeld kann nicht in Höhe des Schulbedarfs als zweckbestimmte Einnahme angesehen werden, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Zwar ist das Kindergeld aufgrund seiner Bindung zur Bedarfsdeckung beim Kind eine an die Person gebundene Leistung. Diese dient allerdings demselben Zweck wie die SGB II-Leistung, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts.
Rn42
Eine aus dem Steuerrecht folgende Privilegierung von Einkünften - etwa bei Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit - ist für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung. Abgesehen davon, dass die Einkünfte durch diese Privilegierung nicht zu Einkünften werden, die
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet werden (vgl. dazu bereits Rn. 27), erfolgt die Vergünstigung nicht selten aufgrund allgemeinpolitischer Zielsetzungen, denen keine allgemeine Zweckrichtung zu entnehmen ist.
Rn43
Überbrückungsgeld gem. § 51 StVollzG ist - soweit es nicht vor Antragstellung bereits ausgezahlt wird und als Vermögen gilt - nicht als zweckbestimmtes Einkommen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Nach § 51 Abs. 1 StVollzG ist das Überbrückungsgeld aus Bezügen des Gefangenen zu bilden, die dieser während der Haftzeit, z.B. durch Beschäftigungsverhältnisse, erhält. Es soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung sichern. Die Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes geht damit (allerdings nur) für diese vier Wochen nicht über das hinaus, was bei Entgeltersatzleistungen (etwa im Anschluss an Beschäftigung oder bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) als Zweck dient, nämlich letztlich die Sicherung des Lebensunterhalts. Weil aber in zeitlicher Hinsicht die Zweckidentität von Überbrückungsgeld und Alg II nur für diese vierWochen
besteht, sieht das BSG auch nur insoweit eine Anrechnungsmöglichkeit.
Rn43.1
Der 4. Senat des BSGhat die Rechtsprechung zur fehlenden Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes erneut bekräftigt (BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R - juris Rn. 25).
Rn43.2
Eine ausdrückliche Sonderregelung zur Anrechnung von Überbrückungsgeld enthält nunmehr der durch Art. 1 Nr. 9 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom
26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824) eingefügte § 11a Abs. 6 SGB II. Danach sind Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen (Satz 1). Die Anrechnung des danach als Einkommen zu berücksichtigenden Teils des Überbrückungsgelds erfolgt im Übrigen nach der normativen Zuordnung in § 11a Abs. 6 Satz 2 SGB II als einmalige Einnahme (§ 11 Abs. 3 SGB II), ist also nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ggf. auf mehrere Monate zu verteilen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Haftentlassene im Unterschied zur bisherigen Rechtslage sofort Zugang zu den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erhält und auch keine Lücken im Krankenversicherungsschutz entstehen (vgl. BTDrs. 18/8041, S. 34).
Rn44
Keine zweckbestimmten Einnahmen sind Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV, welche gewährt werden, wenn eine im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gefährdende Tätigkeit aufgegeben wird. Denn auch diesen Leistungen kommt eine Lohnersatzfunktion zu.
Rn44.1
Bei einem im Rahmen einer medizinischen Reha in bar ausgezahlten Verpflegungsgeld kann es nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (v. 15.04.2015 - L 3 AS 4257/14) an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung fehlen, so dass eine Privilegierung gem. § 11a SGB II ausscheidet.
Rn44.2
Keine zweckbestimmte Einnahme ist auch eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, weil !
aus dieser - ebenso wie aus arbeitsrechtlichen Abfindungen - kein besonderer Verwendungszweck
abzuleiten ist (LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.04.2016 - L 13 AS 172/13 - juris Rn. 20).
Rn44.3
Die Sterbevierteljahresleistung, die im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Witwenrente von der Rentenversicherung gewährt wird, ist nach Auffassung des SG Nürnberg eine zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, da sie der Deckung des während des Sterbevierteljahres zwangsläufig entstehenden besonderen Bedarfs des hinterbliebenen Ehegatten diene (SG Nürnberg v. 23.11.2016 - S 13 AS 665/16 - juris Rn. 13; Zulassung der Berufung durch Bayerisches LSG v. 12.04.2017 - L 11 AS 245/17 NZB).