Stille Beteiligung in der EKS?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Stille Beteiligung in der EKS?

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB gründet aus ALG II Bezug mitten im BWZ. Er erhält 50.000 € als stille Beteiligung der NRW Bank https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse- ... etail.html
  1. JC rechnet als ersten EKS-Zeitraum die im BWZ nach Gründung verbliebenen 3 Monate
  2. JC rechnet die 50.000 € als Betriebseinnahme
  3. Dadurch kommt die EKS zu einem Gewinn, der für diese 3 Monate "Abschied" vom JC bedeutet = 100% Rückforderung
Mein Problemschen unter anderem:

Wenn JC Änderungsbescheid Bescheid für den gesamten BWZ erlässt, aber den Gewinn von 7.000 € nur auf die letzte 3 Monate umlegt, steht eLB ja günstiger da, als wenn JC diesen auf die gesamten 6 Monate verteilen würde.
Rückforderung derzeit 4.600 €, bei Umlage auf 6 Monate aber wären es 5.400 €.
Widerspruch läuft, gilt da dann das Verböserungsverbot = schlimmstenfalls Rückforderung 4.600 €?

Nächste Frage, ist die stille Beteiligung tatsächlich als Betriebseinnahme zu sehen, eLB hat da erhebliche Bauchschmerzen
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#2

Beitrag von marsupilami »

Jo, hätt ich auch!

Der Begriff "Betriebseinnahmen" impliziert - meiner Meinung nach - doch, dass der "Betrieb" irgend eine Gegenleistung (Ware, Dienstleistung) erbracht/geliefert hat oder erbringen/noch liefern wird.

Und?
Welche Ware, Dienstleistung, hat die Bank erhalten?
Details in der Rechnungslegung?


Diese Förderung ist doch nichts anderes als ein Darlehen.
Heißt halt anders.
Das Geld wird doch nicht für lau nach dem Gießkannenprinzip verteilt!


Was die Bewilligungszeiträume anbelangt, da bin ich unsicher.
Einerseits ist BWZ BWZ.
Andererseits sind die 3 Monate nach Gründung doch unter den völlig anderen Voraussetzungen zu betrachten und dementsprechend anderes Berechnungsverfahren (nein, nix Neues, aber die ganzen Freibeträge etc.) anzusetzen.
Keine Pauschalen mehr.

Was spricht dagegen, den einen BWZ nach 3 Monaten als normalen ALG-II-Empfänger zu betrachten, zu berechnen und abzuschließen und einen neuen BZW mit Gründung/Meldung der Selbstständigkeit zu beginnen und den dann über 6 Monate laufen zu lassen?
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#3

Beitrag von Günter »

Ist denn eine stille Beteiligung ein "bereites Mittel"


Aus den Weisungen zu §9 SGB II
Im Rahmen des §9 SGB II können nur "bereite Mittel" berücksichtigt werden. Bereite finanzielle Mittel stehen den Leistungsberechtigten dann zur Verfügung, wenn sie diese kurzfristig und ohne wesentliche Zwischenschritte realisieren können, um mit ihnen ihren Bedarf zu decken.
https://www.arbeitsagentur.de/wissensda ... erftigkeit
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#4

Beitrag von Tester »

Wie hat es eLB geschafft eine stille Beteiligung zu bekommen, wenn man mindestens die gleiche Summe als Eigenkapital haben muss und dann noch zusätzlich ALGII Leistungen bekommt?😳
Koelsch hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 10:06 Nächste Frage, ist die stille Beteiligung tatsächlich als Betriebseinnahme zu sehen, eLB hat da erhebliche Bauchschmerzen
Ich sage "ja", Zuflussprinzp! Wenn die 50.000 in den BWZ verwendet werden für Investitionen, dann wären sie ja neutralisiert. Warum werden die Geldmittel ausgezahlt, wenn sie nicht sofort verwendet werden?
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Koelsch
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#5

Beitrag von Koelsch »

Das Problem ist nach meiner Meinung eigentlich keins:

50.000 Betriebseinnahme minus volle Betriebsausgaben = 7.000 Gewinn
50.000 Darlehen = keine Betriebseinnahme minus (Betriebsausgaben minus 50.000) = 7.000 Gewinn

Es ist nur soooo schwer, das dem eLB und seinem StB zu verdeutlichen.
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#6

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 10:42 Das Problem ist nach meiner Meinung eigentlich keins:

50.000 Betriebseinnahme minus volle Betriebsausgaben = 7.000 Gewinn
50.000 Darlehen = keine Betriebseinnahme minus (Betriebsausgaben minus 50.000) = 7.000 Gewinn

Es ist nur soooo schwer, das dem eLB und seinem StB zu verdeutlichen.
Also haben die die volle stille Beteiligung verwendet? Wo ist dann das Problem? 😜

Dem StB musst Du sagen, dass er sich gedanklich von der Bilanz lossagen muss, damit er das EKS Prinzip versteht. Steuerrechtlich ist es ja kein Problem einen stillen Gesellschafter/Kapital zu bekommen. Da wird dann (unabhängig vom Zeitraum VS BWZ) der Zahlungseingang im Umlaufvermögen und auf der Passivseite als Eigenkapital gewinnneutral verbucht. Nicht der Gewinn erhöht sich, sondern nur die Bilanzsumme. Bei der EKS gilt halt Zuflussprinzip "Du hast Geld, leb davon oder verwende es dem Zwecke nach innerhalb des BWZ".

Frage nochmals: hat eLB das Geld bekommen, ohne eigenes EK in mindestens gleicher Höhe zu haben? Finde das Thema stille Beteiligung interessant. Vielleicht gründe ich ja noch zusätzlich was ....
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#7

Beitrag von Olivia »

Tester hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 12:47Vielleicht gründe ich ja noch zusätzlich was ....
https://www.fuer-gruender.de/kapital/fr ... editfonds/
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#8

Beitrag von Tester »

Olivia hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 13:40
Tester hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 12:47Vielleicht gründe ich ja noch zusätzlich was ....
https://www.fuer-gruender.de/kapital/fr ... editfonds/
Oli,

ich hatte Koelsch direkt gefragt im konkreten Fall, da er da einen Kandidaten hat, der ja scheinbar die Kohle ohne mindestens gleichhohes EK bekommen hat (Bedingung für eine stille Beteiligung, siehe Link). 50.000 hab ich nicht angespart ....
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#9

Beitrag von Olivia »

Beim Mikrokreditfonds wird kein Eigenkapital benötigt, deswegen zusätzlich zur Frage der Link.
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Koelsch
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#10

Beitrag von Koelsch »

Ich hab keine Ahnung, wie eLB an die 50.000 gekommen ist, weiß nur, er ist gekommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#11

Beitrag von Tester »

OK, sollte man vielleicht mal im Auge behalten mit so einer stillen Beteiligung.
Olivia hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 16:37 Beim Mikrokreditfonds wird kein Eigenkapital benötigt, deswegen zusätzlich zur Frage der Link.
Mikrokredit ist aber was anderes, als eine Beteiligung. 😉
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tigerlaw
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#12

Beitrag von tigerlaw »

Und was ist mit § 11a III SGB II?.

Im JurisPK zu SGB II, Rn 26 ff zu § 11a SGB II kann man lesen:
V. Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Absatz
3)
1. Allgemeiner Grundsatz

Rn 26
§ 11a Abs. 3 SGB II, der denWortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII übernimmt, privilegiert Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, soweit sie nicht im Einzelfall demselben Zweck dienen wie die Leistungen nach dem
SGB II. Nach der Gesetzesbegründung soll mit dieser Regelung klargestellt werden, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus. An einem besonderen Zweck soll es jedenfalls dann fehlen, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach SGB II einzusetzen.

Rn 27
Anders als nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II a.F. sind von § 11a Abs. 3 SGB II nicht mehr ganz allgemein zweckbestimmte Einnahmen erfasst, sondern nur noch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet werden.
Leistungen Dritter, die nicht nach solchen Vorschriften erbracht werden, also insbesondere solche von Privatpersonen oder privaten Institutionen, können nur noch nach § 11a Abs. 4 oder 5 SGB II privilegiert sein.27 Dass Leistungen Privater steuerlich privilegiert sind, führt nicht dazu, dass sie als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet anzusehen sind. Zudem soll nach den Gesetzesmaterialien eine steuerliche Privilegierung für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung darstellen. Dies gelte insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden.

Rn28
Öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 11a Abs. 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlichrechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten. Auf die Art der Rechtsvorschrift kommt es nicht an, so dass gesetzliche Leistungen, aber auch solche in Betracht kommen, die aufgrund von Verordnungen, Satzungen, Verwaltungs- bzw. Förderrichtlinien usw. gewährt werden.

Rn29
Eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen und zudem ein anderer als derjenige sein muss, für den die im Einzelfall in Frage stehende Leistung nach dem SGB II gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 83 Abs. 1 SGB XII, die auch der Auslegung von § 11a SGB II zugrunde gelegt werden kann, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlichrechtlichen
Vorschriften ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist, wobei es auch ausreicht, dass sich der Zweck aus der Gesetzesbegründung ergibt. Selbst eine entsprechende Zweckbestimmung, die sich nur aus dem
Tenor oder der Begründung des Bescheides ergibt, der die Leistung bewilligt, kann ausreichen.

Rn30
Der Verwendung des Worts „Zweck“ bedarf es nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt auch durch Worte wie „zur Sicherung“, „zum Ausgleich“ oder Ähnlichem ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt.

Rn31
Lässt sich danach ein „ausdrücklich genannter“ Zweck der anderen Leistung feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Leistung nach dem SGB II - in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes - zu ermitteln. In einem dritten Schritt sind die Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Identität fehlt im Allgemeinen dann, wenn die Zweckrichtung der anderen Leistung im Falle der Anrechnung vereitelt würde.

Rn32
Nicht zu fordern ist, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat. Zweckbestimmt i.S.d. § 11a Abs. 3 SGB II sind daher
auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte.34 Besteht der Zweck der Leistung allerdings darin, dem allgemeinen Lebensunterhalt der Empfänger zu dienen, ist die Anrechnung nicht ausgeschlossen, denn die Sicherung des Lebensunterhaltes ist auch der Zweck der Leistungen nach dem SGB II.35 Die Auslegung des Begriffs der zweckbestimmten Einnahme durch das BSG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Einzelfälle

Rn33
Danach ist die sogenannte - mittlerweile ausgelaufene - Abwrackpämie, die korrekte Bezeichnung lautet Umweltprämie, als zweckbestimmte Einnahme von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen, denn der mit ihr verfolgte Zweck der Konjunkturförderung und des Umweltschutzes gehören nicht zu den Aufgaben des SGB II.

Rn34
Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Stadträte sind keine zweckbestimmten Einnahmen. Sie dienen dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen und als Verdienstausfall. Ein weitergehender Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten wird mit der Zahlung nicht verfolgt.

Rn34.1
Keine zweckbestimmte Leistung ist das gem. §§ 122 ff. SGB III als Teilhabeleistung für behinderte Menschen vorgesehene Ausbildungsgeld, weil mit diesem keine über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt wird (BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R - juris
Rn. 29, unter Hinweis auf BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 Rn. 24 ff.).

Rn34.2
So nun auch das Hessische LSG (v. 09.03.2016 - L 6 AS 795/12 - juris Rn. 58 f. und v. 09.03.2016 - L 6 AS 379/15 - juris Rn. 35).

Rn34.3
Gestützt auf die unter Rn. 34 genannte Entscheidung des BSG zu Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Stadträte hat das LSG Berlin-Brandenburg auch die an Bezirksverordnete in Berlin gezahlten Aufwandsentschädigungen nicht als zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11a Abs. 3 SGB II angesehen, weil sich den zugrunde liegenden Regelungen ein weitergehender Zweck als die - wegen des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten - Sicherung des Lebensunterhalts nach Absetzung der notwendigen Aufwendungen nicht entnehmen lasse (LSG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2017 - L 18 AS 2832/15 - juris Rn. 31).

Rn35
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind nach der Rechtsprechung des BSG in Höhe von 20% des Betrags, der insgesamt nach dem BAföG als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen und damit anrechnungsfrei. Denn während die Leistungen nach dem BAföG sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst dienen, sollen Ausbildungskosten durch Leistungen nach dem SGB II gerade nicht finanziert werden (vgl. näher dazu die Kommentierung zu § 27 SGB II Rn. 19). Die Pauschalierung auf 20% hat das BSG unter Berücksichtigung der Anforderungen einer Massenverwaltung vorgenommen, davon ausgehend, dass der überwiegende Teil der Leistungen nach dem BAföG zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist und insoweit von einer Zweckidentität mit den SGB II-Leistungen auszugehen ist. Im Einzelfall höhere Ausbildungskosten können auch nicht als notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II bezogen auf die geförderte Ausbildung abgesetzt werden. Verfassungsrechtlich sind Berücksichtigung von Leistungen nach dem BAföG als Einkommen und auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten als notwendige Ausgaben unbedenklich.

Rn35.1
Eine ausdrücklich Regelung hierzu enthält nunmehr § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II, eingefügt durch Art. 1 Nr. 9 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824). Danach sind, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG - mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14b Abs. 2 Satz 1 BAföG - sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II für die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Kinderbetreuung, sowie nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SGB II für Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 53 SGB IX. Flankiert werden diese Neuregelungen durch den zeitgleich eingefügten § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II, der einen Freibetrag für die genannten Leistungen in Höhe von 100 € vorsieht für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, allerdings nur für den Fall, dass nicht bereits eine Absetzung nach § 11b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB II erfolgt ist (vgl. die Kommentierung zu § 11b SGB II Rn. 47.1). Dies soll eine Rechtsvereinfachung bewirken, aber auch vor dem Hintergrund der weitergehenden Einbeziehung von Auszubildenden in das System des SGB II der Gleichbehandlung von Auszubildenden mit usbildungsförderung und solchen mit Ansprüchen auf Ausbildungsvergütung dienen (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 33 f.).

Rn36
Die - zwischenzeitlich ausgelaufene - Eigenheimzulage nach dem EigZulG ist als zweckbestimmte Leistung zu werten, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer als Vermögen geschützten Immobilie im Sinne des SGB II verwendet worden ist oder nachweislich die Absicht bestand, sie derart zu verwenden. Eine entsprechende Klarstellung dieser zunächst umstrittenen Frage enthält.

Rn37
Was die Anrechnung des Elterngeldes angeht, enthält § 10 BEEG eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen. Danach bleiben Elterngeld und vergleichbare Leistungen im Grundsatz nur teilweise anrechnungsfreie. Der anrechnungsfreie Betrag ist begrenzt auf 300 € (Mindestbetrag des Elterngeldes nach § 2 Abs. 5 BEEG) bzw. auf 150 € bei Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 BEEG. § 11 Abs. 3a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung enthielt für das SGB II eine ergänzende Sonderregelung. Durch Art. 14 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) v. 09.12.201147 hat sich für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine einschneidende Änderung ergeben. Zum 01.01.2011 (Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011) ist § 10 Abs. 5 BEEG in Kraft getreten, der in Satz 1 die Geltung von § 10 Abs. 1-4 BEEG bei Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und § 6a BKGG (Kinderzuschlag) ausschließt. Daraus folgt abweichend von § 10 Abs. 1 BEEG nunmehr eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf das Alg II. Eine Ausnahme gilt nach dem auf Vorschlag des Haushaltsausschusses ins Gesetz aufgenommenen § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG nur für den Fall, dass vor dem Bezug des Elterngeldes Erwerbseinkommen erzielt worden ist. Im Hinblick auf § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II wird man § 10 Abs. 5 BEEG als Zweckbestimmung dahingehend zu interpretieren haben, dass Elterngeld jedenfalls für Leistungsberechtigte nach dem SGB II als Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts anzusehen ist. Dies weicht von der auch weiterhin mit dem Elterngeld verfolgten Zielrichtung der Honorierung von Erziehungs- und Betreuungsleistungen ab. Verfassungsrechtlich erscheint die Anrechnung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG höchst problematisch, weil sie Elternteile besserstellt, die vor der Geburt des Kindes zwar ebenfalls - wie die Leistungsempfänger nach dem SGB II - kein eigenes Einkommen erzielt haben, aber vom Einkommen anderer, von ihrem Vermögen oder von anderen Sozialleistungen leben konnten. Es werden denjenigen besonders hohe Leistungen gewährt, die ökonomisch besonders große Erfolge haben, während die Leistungen für diejenigen wegfallen, die einen besonders großen Bedarf haben. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hält die Reglung durchweg für verfassungsgemäß. Eine Entscheidung des BSG steht noch aus.

Rn37.1
Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich das BSG nicht angeschlossen und in einer Entscheidung zum Kinderzuschlag nach § 6a BKGG Elterngeld vollständig als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen; für die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Elterngeldempfängern bestünden jeweils rechtfertigende Sachgründe (BSG v. 26.07.2016 - B 4 KG 2/14 R).

Rn37.2
Ein solcher Sachgrund sei die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten und die hieraus erzielten Einnahmen vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen.Wegen seiner besonderen Ausprägung im SGB II rechtfertige
der Nachranggrundsatz zudem sowohl die unterschiedliche Behandlung mit Beziehern anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen (etwa nach dem BAföG oder demWoGG), die ebenfalls zuvor nicht erwerbstätig waren, als auch die faktische Ungleichbehandlung mit Nichterwerbstätigen, bei denen zu keinem Zeitpunkt Bedürftigkeit bestanden hat und auch nicht besteht (BSG v. 26.07.2016 - B 4 KG 2/14 R - juris Rn. 36 ff.).

Rn37.3
Der 14. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung des 4. Senats angeschlossen (BSG v. 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R).

Rn38
Entschädigungen, die auf der Grundlage der §§ 198 f. GVG wegen überlanger Gerichtsverfahren gezahlt werden, sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II. Sie sollen einen materiellen oder immateriellen Schaden ersetzen, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens entstanden ist; die Höhe der Entschädigung ist unabhängig vom Streitwert des überlangen Gerichtsverfahrens. Dieser Zweck ist ersichtlich nicht identisch mit dem Zweck der Grundsicherungsleistungen. Es handelt sich unzweifelhaft auch um öffentlichrechtliche Leistungen. Gem. § 200 GVG haftet das Land oder der Bund.

Rn38.1
Stotz (NZS 2015, 410, 414) verneint demgegenüber eine ausdrückliche Zweckbestimmung, hält aber jedenfalls Entschädigungen nach § 198 GVG, die als Ausgleich für immaterielle Schäden gezahlt werden, in entsprechender Anwendung von § 11a Abs. 2 SGB II - nach ihrem Wortlaut
betrifft die Regelung nur Schmerzensgeldansprüche - für privilegiert.

Rn38.2
Auch das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einer Entschädigungssache eine Zweckbestimmung verneint, zudem - allerdings ohne sich mit Stotz auseinanderzusetzen - eine entsprechende Anwendung von § 11a Abs. 2 SGB II abgelehnt und in dem entschiedenen Fall dem Kläger, der selbst Ansprüche nach § 198 GVG geltend machte, die Aktivlegitimation wegen eines angenommen Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgesprochen (LSG Niedersachsen-Bremen v. 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK).

Rn38.3
Davon abweichend hält es der 10. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen für vertretbar, Entschädigungen für überlange Gerichtsverfahren als zweckbestimmte Leistungen zu bewerten; der Annahme eines Anspruchsübergangs steht er kritisch gegenüber, mit der Folge, dass jedenfalls PKH für entsprechende Verfahren zu bewilligen ist (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.03.2017 - L 10 SF 35/16 EK - juris Rn. 18 ff.).

Rn39
Den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III a.F hat das BSG nicht als zweckbestimmte Einnahme angesehen, weil er wie das Alg II der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene. Besondere Relevanz kommt dem nicht mehr zu, weil § 421l SGB III nur noch anwendbar ist, wenn Ansprüche vor dem 01.07.2006 entstanden waren (§ 421l Abs. 5 SGB III). Bei dem an die Stelle des Existenzgründungszuschusses und des Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III a.F.57 getretenen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III; ab 01.04.2012: § 98 SGB III.) ist zu unterscheiden: Als zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt wird man den Teil ansehen müssen, der in den ersten sechs (bis 27.12.2011: neun Monaten) der selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit gem. § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet wird. Dies folgt aus der Zweckrichtung des Arbeitslosengeldes und ergibt sich auch deutlich aus den Gesetzesmaterialien. Der Zuschuss in Höhe von 300 €, der in den ersten sechs Monaten zusätzlich geleistet wird und danach für weitere neun Monate als Ermessensleistung in Betracht kommt, ist
demgegenüber als zweckgebundene Leistung nicht als Einkommen anrechenbar. Dieser Zuschuss wird ausdrücklich in den Materialien als Zuschuss zur „sozialen Absicherung“ bezeichnet. Daraus ist zu folgern, dass es insoweit nicht mehr um die Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern um die Förderung der selbständigen Tätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geht. Arbeitslosigkeit soll - möglichst dauerhaft - durch Förderung der selbständigen Tätigkeit beendet und vermieden werden.

Rn39.1
Bei dem von der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen GmbH (GFAW) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom 26.02.2009 (Existenzgründerrichtlinie) gezahlten nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den Ausgaben eines Unternehmens handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II (LSG Thüringen v. 07.12.2016 - L 4 AS 1442/15 - juris Rn. 50 f.).

Rn40
Insolvenzgeld nach den §§ 183 ff. SGB III ist nicht als zweckbestimmte Einnahme anzusehen, denn mit der Zahlung wird ein bestimmter Verwendungszweck nicht vorgegeben.

Rn41
Das zur Bedarfsdeckung dem Kind nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen zuzurechnende Kindergeld kann nicht in Höhe des Schulbedarfs als zweckbestimmte Einnahme angesehen werden, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Zwar ist das Kindergeld aufgrund seiner Bindung zur Bedarfsdeckung beim Kind eine an die Person gebundene Leistung. Diese dient allerdings demselben Zweck wie die SGB II-Leistung, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts.

Rn42
Eine aus dem Steuerrecht folgende Privilegierung von Einkünften - etwa bei Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit - ist für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung. Abgesehen davon, dass die Einkünfte durch diese Privilegierung nicht zu Einkünften werden, die
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet werden (vgl. dazu bereits Rn. 27), erfolgt die Vergünstigung nicht selten aufgrund allgemeinpolitischer Zielsetzungen, denen keine allgemeine Zweckrichtung zu entnehmen ist.

Rn43
Überbrückungsgeld gem. § 51 StVollzG ist - soweit es nicht vor Antragstellung bereits ausgezahlt wird und als Vermögen gilt - nicht als zweckbestimmtes Einkommen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Nach § 51 Abs. 1 StVollzG ist das Überbrückungsgeld aus Bezügen des Gefangenen zu bilden, die dieser während der Haftzeit, z.B. durch Beschäftigungsverhältnisse, erhält. Es soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung sichern. Die Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes geht damit (allerdings nur) für diese vier Wochen nicht über das hinaus, was bei Entgeltersatzleistungen (etwa im Anschluss an Beschäftigung oder bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) als Zweck dient, nämlich letztlich die Sicherung des Lebensunterhalts. Weil aber in zeitlicher Hinsicht die Zweckidentität von Überbrückungsgeld und Alg II nur für diese vierWochen
besteht, sieht das BSG auch nur insoweit eine Anrechnungsmöglichkeit.

Rn43.1
Der 4. Senat des BSGhat die Rechtsprechung zur fehlenden Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes erneut bekräftigt (BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R - juris Rn. 25).

Rn43.2
Eine ausdrückliche Sonderregelung zur Anrechnung von Überbrückungsgeld enthält nunmehr der durch Art. 1 Nr. 9 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom
26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824) eingefügte § 11a Abs. 6 SGB II. Danach sind Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen (Satz 1). Die Anrechnung des danach als Einkommen zu berücksichtigenden Teils des Überbrückungsgelds erfolgt im Übrigen nach der normativen Zuordnung in § 11a Abs. 6 Satz 2 SGB II als einmalige Einnahme (§ 11 Abs. 3 SGB II), ist also nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ggf. auf mehrere Monate zu verteilen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Haftentlassene im Unterschied zur bisherigen Rechtslage sofort Zugang zu den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erhält und auch keine Lücken im Krankenversicherungsschutz entstehen (vgl. BTDrs. 18/8041, S. 34).

Rn44
Keine zweckbestimmten Einnahmen sind Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV, welche gewährt werden, wenn eine im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gefährdende Tätigkeit aufgegeben wird. Denn auch diesen Leistungen kommt eine Lohnersatzfunktion zu.

Rn44.1
Bei einem im Rahmen einer medizinischen Reha in bar ausgezahlten Verpflegungsgeld kann es nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (v. 15.04.2015 - L 3 AS 4257/14) an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung fehlen, so dass eine Privilegierung gem. § 11a SGB II ausscheidet.

Rn44.2
Keine zweckbestimmte Einnahme ist auch eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, weil !
aus dieser - ebenso wie aus arbeitsrechtlichen Abfindungen - kein besonderer Verwendungszweck
abzuleiten ist (LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.04.2016 - L 13 AS 172/13 - juris Rn. 20).

Rn44.3
Die Sterbevierteljahresleistung, die im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Witwenrente von der Rentenversicherung gewährt wird, ist nach Auffassung des SG Nürnberg eine zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, da sie der Deckung des während des Sterbevierteljahres zwangsläufig entstehenden besonderen Bedarfs des hinterbliebenen Ehegatten diene (SG Nürnberg v. 23.11.2016 - S 13 AS 665/16 - juris Rn. 13; Zulassung der Berufung durch Bayerisches LSG v. 12.04.2017 - L 11 AS 245/17 NZB).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#13

Beitrag von Koelsch »

Danke Rn 39.1 passt wie Faust auf Auge
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#14

Beitrag von Koelsch »

Jetzt mal die Bedingungen für diese "stille Beteiligung" geguckt - danach könnte man das nun doch wieder als Darlehen sehen:
  • Förderart: stille Beteiligung
  • Förderhöhe: bis zu 50.000 €
  • Konditionen: berechnet wird eine vierteljährliche ergebnisunabhängige Vergütung von 8% p.a., ggf. ist eine Gewinnbeteiligung von max. 1,5% der Einlage zu zahlen; einmalige Bearbeitungsgebühr bei Auszahlung von 3,5%
  • Laufzeit: 10 Jahre
  • Rückzahlung: jährlich in gleich hohen Raten, erstmals nach 7 Jahren
https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse- ... etail.html
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#15

Beitrag von marsupilami »

Hab ich doch schon oben in #2 gesagt!

Ich wage die Behauptung: alles, was man/vrau/inter zurückzahlen muss - egal wann - ist als Darlehen zu betrachten.
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#16

Beitrag von Tester »

Was Du da zitiert hast ist aber keine stille Beteiligung:
https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse- ... etail.html
Olivia
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#17

Beitrag von Olivia »

Wie ist das dann EKS-technisch zu werten? Der Darlehenszufluss wäre dann Einkommen, und die Ausgaben sollten möglichst im gleichen BWZ erfolgen, damit der Gewinn nicht zu hoch wird. Ggf. könnte man einen Ausnahmeantrag stellen, dass der Darlehenszufluss gewinnanrechnungslos in den nächsten BWZ übertragen wird, wenn man nicht schnell genug bei den Investitionen ist, oder?
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#18

Beitrag von Koelsch »

Genau das ist das Problem. Ausnahme - welches JC hätte schon mal so was genehmigt?
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#19

Beitrag von marsupilami »

Man könnte ja u.U. bei einem SG anregen zu versuchen das JC dazu zu überreden mal darüber nachzudenken.
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Koelsch
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#20

Beitrag von Koelsch »

Bei mir "knirscht" ja der ganze "Darlehensch....".

Nach meiner Meinung ist die derzeitige Handhabe weder durch die sehr klare BSG-Linie "Darlehen = kein Einkommen" gedeckt noch ist die in § 3 ALG II-V so vorgeschriebene Handhabe "Betriebsausgaben die mit Darlehen finanziert wurden sind keine Betriebsausgabe" durch den § 13 SGB II gedeckt - denn das ist ein eklatantes Abweiche von der heiligen Kuh des Zu- und Abflussprinzips, und genau das wird ja auch vom BSG in sehr hohem Maße geheiligt.

Durch diese Vorschrift wird eben ein Darlehen sehr wohl als Einkommen/Gewinn gerechnet denn es ist nun mal sch...egal ob ich rechne

Betriebsausgaben seien
€ 50.000
stille Beteiligung = Darlehen sei
€ 50.000
"normale" Betriebseinnahmen seien
€ 30.000

Steuerrecht:
30.000 Einnahme
30.000 Betriebsausgabe
20.000 Verlust

30.000 Einnahme
50.000 Darlehen als Einnahme
50.000 Ausgabe
30.000 Gewinn

oder EKS-mäßig

30.000 Einnahme minus (50.000 Ausgabe minus 50.000 Darlehen)
00.000 "Betriebsausgabe"
30.000 Gewinn

bedeutet also, das Darlehen wird entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des BSG sehrwohl als gewinn-/einkommenssteigernd berücksichtigt
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Günter
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#21

Beitrag von Günter »

Diesen ganzen Darlehenskrempel begreife ich mangels Interesse nicht. Für mich stellt sich die Frage ist die stille Beteiligung ein verwertbares bereites Mittel im Sinne des §9 SGB II. Auf gut deutsch, kann die blitzartig in Geld umgewandelt werden und ist das auch statthaft?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#22

Beitrag von Koelsch »

Ich sehe das nicht als bereite Mittel sondern das ist klar zweckgebunden und dient eben nicht dazu Brötchen zu kaufen und Wohnungsmiete zu zahlen. Und genau da krattzt mich eben die Anrechnung des JC
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#23

Beitrag von marsupilami »

Dann müsst man halt mal jemanden überreden, das durchzuziehen.
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#24

Beitrag von Koelsch »

So langsam kommt hier etwas "Klarheit" in die Sache. Hab gerade noch mal mit Carmen (Stammtisch Krefeld/Viersen) gesprochen, die mich in den Fall reingebracht hat. ELB steht mit dem Rücken zur Wand, JC hat also seinen Leistungen für die ersten 3 Monate nach Gründung und Erhalt der Beteiligung gestrichen, das Geld hängt ihm "um die Füße".

Die Sache ist noch offen, zwar wurde ein von eLB gestellter Ü-Antrag abgelehnt, aber ein davor eingelegter Widerspruch ist bis heute nicht entschieden und da hake ich erst mal kurz ein.

JC wird vermutlich ablehnen, also fasse ich mich sehr kurz
Ergänzend zu meinem Widerspruch vom ...... begründe ich diesen damit, dass die von Ihnen durchgeführte Berechnung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V, also die Kürzung der Betriebsausgaben in Höhe des Darlehensbetrags hier nicht anwendbar ist.
Die stille Beteiligung erfolgt ausdrücklich nur zur Abdeckung sämtlicher Investitionen für die Errichtung eines neuen oder die Fortführung eines bestehenden Unternehmens, für die langfristige Finanzierungsmittel erforderlich sind. Ihre Art der Anrechnung aber führt ad eins zu einer kurzfristigen Berücksichtigung und sie führt ad zwei dazu, dass die gewährten Mittel zu einem nicht unerheblichen Teil über den künstlich erhöhten Gewinn für den Lebensunterhalt zu verwenden sind. Die widerspricht der ausdrücklichen Zweckbindung.
Die gewährten Mittel sind daher als zweckgebundene Mittel im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt zu lassen, dementsprechend sind auch die Betriebsausgaben nicht zu kürzen. Sie dienen definitiv nicht dem selben Zweck wie Ihre Leistungen nach dem SGB II.
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Re: Stille Beteiligung in der EKS?

#25

Beitrag von marsupilami »

nicht schlecht.

aber ich vermisse ad zwei.
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