Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
unverhofft
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Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#1

Beitrag von unverhofft »

Gegenwärtig befinde ich mich im ALG II Bezug. Vor zwei Wochen ist meine Mutter verstorben. Die Erbschaft ist noch nicht geregelt.
Welche Angaben und zu welchem Termin muß ich gegenüber dem Jobcenter machen?
Ab welcher Höhe des Erbes muß ich die Erbmasse verbrauchen. Welche Möglichkeiten der Aufbewahrung von Teilbeträgen für das eigene Alter (selbst 62 Jahre) sind möglich.
Ich wäre sehr dankbar, einige Hinweise für meine Verfahrensweise mit dem JC erhalten zu können.

Vielen Dank
unverhofft
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marsupilami
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#2

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Mal ein Eckdatum: Schonvermögen, also das, was man "behalten darf", wenn man in ALG II rutscht:
150 € pro Lebensjahr.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12.html

Das Problem ist, diesen Betrag muss man vor Antragstellung haben.
D.h. wenn man bereits im ALG-II-Bezug ist, und dann erst erbt oder auch im Lotto gewinnt, ist das Einkommen und wird angerechnet auf den aktuellen Monat und man fliegt dann aus dem Leistungsbezug, wenn diese Erbschaft höher ist als das, was man zur Zeit vom JC bekommt.

Das kann aber erst angerechnet werden, wenn das Geld tatsächlich auch auf dem Konto ist.

Wenn man rausfliegt aus dem Leistungsbezug unbedingt um Krankenversicherung etc. kümmern!!


Wenn dieses Geld aus der Erbschaft auf dem Konto ist, das beim JC melden.
Die werden dann schon entsprechend reagieren und die Leistungen einstellen.
Natürlich mit Bescheid.

Wenn's dann reicht, evtl. neue Waschmaschine, Kühlschrank, ... anschaffen und dann wieder beim JC melden und sagen: Vermögen ist runter bis auf's Schonvermögen (Höhe siehe oben - selber ausrechnen!) aber ich hab' sonst keinen Job, kein Einkommen, ich beantrage ALG II.


Ich selber hatte damals, als unser Vater verstarb, das "Glück", kurz vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu sein.
Also hab ich nix gemeldet, aber auch keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt - d.h. ALG-II-Bezug auslaufen lassen.

Wir haben unsere Erbschaftsangelegenheiten geregelt und ich kriegte dann außerhalb des ALG-Bezuges meinen Erbanteil.
Kein Leistungsbezug - keine Meldepflicht von Geldzugängen.
Nachdem das Vermögen bis auf das zulässige Schonvermögen "runtergewirtschaftet" war, hab ich mich wieder beim JC gemeldet.

Die haben zwar rumgezickt und wollten wissen, wovon ich gelebt hätte und wollten Nachweise, wofür ich das Geld ausgegeben hätte und ich hätte sparsamer leben müssen, .... - aber all das haben dann mein Anwalt und das Sozialgericht dem JC erklärt und dann war da Ruhe.
Kein Leistungsbezug - keine Mitwirkungspflicht - keine Auskunftspflicht, wofür Geld ausgegeben wurde.
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quinky
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#3

Beitrag von quinky »

Wenn's dann reicht, evtl. neue Waschmaschine, Kühlschrank, ... anschaffen und dann wieder beim JC melden und sagen: Vermögen ist runter bis auf's Schonvermögen (Höhe siehe oben - selber ausrechnen!) aber ich hab' sonst keinen Job, kein Einkommen, ich beantrage ALG II

Jedoch nicht in den ersten 6 Monaten nach dem Erbantritt (Geldeingang), DENN

Durch das Erbe (Geldeingang) wird der Betrag zu Einkommen. Dieses ist ein einmaliges Einkommen. Ist das Einkommen so hoch, das man für einen Monat aus dem ALGII herausfällt, wird das Einkommen auf 6 Monate verteilt und man bezieht weiterhin ALGII, sofern das Einkommen nicht für 6 Monate ausreicht.
Ist das Einkommen so hoch, das man selbst bei Aufteilung auf 6 Monate aus dem ALGII herausfällt, dann muss nach den 6 Monaten ein neuer Antrag gestellt werden. Das übrig gebliebene Einkommen wird dann allerdings zu Vermögen, was dann nach § 12 SGBII, Vermögensfreibetrag, beurteilt wird.
WÄHREND der 6 Monate des Herausfallens muss man aber NICHT nach ALGII-Bedingungen leben! Auch dürfen Anschaffungen gemacht werden, die normalerweise jeder machen würde: neue Waschmaschine, Herd, Sofa, Tisch usw. Ebenfalls ist es erlaubt, im Rahmen des Vermögensfreibetrages nach § 12 SGBII, allgemeines Vermögen und Altersvorsorgevermögen, das überschüssige Vermögen zu schützen. Es muss nicht verbraucht werden, bevor wieder ALGII gewährt wird. Nur wenn MEHR als nach § 12 SGBII übrig bleibt, muss es verbraucht werden.

Gruß
Ernie
Olivia
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#4

Beitrag von Olivia »

Für Selbständige wäre beispielsweise erlaubt, einen sehr grossen Betrag zu verrüruppen, beispielsweise 300.000 €. Rürup ist als alleinige Hauptversorgung für Selbständige im Alter meines Wissens nach betragsmässig unbegrenzt möglich.
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Pegasus
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#5

Beitrag von Pegasus »

:lachen1: "verrüruppen" sach mal biste in dieser Branche tätig oder warum haste laufend derlei Verträge im Kop? :8:
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Christoph
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#6

Beitrag von Christoph »

Was ich in Erbschaftsfällen (oft auch bei Witwenrente) relativ häufig gesehen habe, es werden schnell Jobs angenommen, Putzjobs, Callcenter, Leihfirmen, DHL, nicht immer existenzsichernd, sofortiger Verzicht auf ALG2. Auch wenn der Job Schei... ist, man kann mit seiner Erbschaft machen was man will.
Olivia
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#7

Beitrag von Olivia »

Daran sieht man, dass eine Erbschaft einen sehr starken Erwerbstätigkeitsanreiz darstellt.

Selbständige sind allerdings auf den BWZ festgelegt, es sei denn, man setzt einen Verzicht mitten im BWZ durch.
Breymja

Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#8

Beitrag von Breymja »

"Durchsetzen"? Kann ich nicht einfach jederzeit verzichten, jedenfalls zum Monatsende?
Kann doch nicht sein, dass ich bis dahin verpflichtet bin deren Geld zu nehmen oO
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Koelsch
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#9

Beitrag von Koelsch »

Bei Selbstständigen sieht das JC das aber so, Du kannst nicht mitten im BWZ aussteigen. Halte ich zwar für rechtlich sehr fragwürdig, aber meines Wissens haben sich bisher noch keine Robenträger darüber den Kopf zerbrochen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#10

Beitrag von Olivia »

Dann gilt der § 46 SGB I also nicht für Selbständige.
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Günter
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#11

Beitrag von Günter »

Man will verhindern, dass du einen fetten Auftrag annimmst, die ersten 3 Monate im BWZ die Kosten für Material, Löhne usw bezahlst, dich dann abmeldest, die Rechnung schreibst und kassierst.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#12

Beitrag von Koelsch »

Klar, heißt aber doch auch, wenn ich statt fettem Auftrag fetten SV-Job bekomme Beginn in 2 Monaten, dann darf ich noch zwei Monate kassieren und niemand meckert.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#13

Beitrag von Olivia »

Da ist also ein Logikfehler drin.
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Koelsch
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#14

Beitrag von Koelsch »

Nein, Günter hat ja insofern Recht, dass ich als Selbstständiger einen Gestaltungsspielraum habe, wann ich meinem Kunden die "Riesenrechnung" präsentiere. Je später, desto länger ALG II.

Nur wie prüft JC im Zweifel nach, ob cih da geschoben habe.

Bei mir wäre das leicht nachzuweisen gewesen:

1.4.17 - Speditionsrechnung für 5 Trafos nach Moskau
1.8.17 - Rechnung über 5 Trafos an den Kunden - da sieht selbst JC, der hat die Rechnung geschoben

Aber wie will JC im Zweifel feststellen, ob ich als Bauunternehmer, die Treppe am 1.4. oder erst am 1.8. fertig hatte und dementsprechend erst am 1.8. in Rechnung stellen konnte. Name und Anschrift des Kunden geht JC ja nix an, nenne ich also nicht.
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#15

Beitrag von Olivia »

Oder die selbständige Friseuse, die all ihren Kunden die Haarschnitte anschreibt und erst 1 Jahr später kassiert. Da wurde dann auch geschoben.
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marsupilami
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#16

Beitrag von marsupilami »

Nun lasst doch mal den Thread-Ersteller zu Wort kommen!
Ich habe nach dem Eingangsthread nicht den Eindruck, dass der selbstständig ist oder sowas vor hat.
Er schreibt, dass er/sie 62 Jahre alt ist.

Eine Frage ist da ja noch offen:
"Welche Möglichkeiten der Aufbewahrung von Teilbeträgen für das eigene Alter (selbst 62 Jahre) sind möglich."

Je nach Höhe der Erbschaft geht er aus dem Leistungsbezug raus und muss dann von der Erbschaft leben bis zur Rente in 2020.
D.h. er braucht ca. 1.000 pro Monat ("Regelsatz" + KdU + Kranken-/Pflegeversicherung).

Du kannst also selber rechnen, ob dann von der Erbschaft noch was und wieviel vorhanden ist, wenn der Rentenfall eintritt.

Die nächste Frage ist dann: wenn da noch was über bleibt, wie kann er das vor dem Zugriff des Staatsgeiers weitestgehend schützen und trotzdem/zudem wenigstens den Inflationsausgleich hinbekommen?
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quinky
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#17

Beitrag von quinky »

Nein, Marsu, das braucht er nicht!!

Je nach Höhe der Erbschaft geht er aus dem Leistungsbezug raus und muss dann von der Erbschaft leben bis zur Rente in 2020.
D.h. er braucht ca. 1.000 pro Monat ("Regelsatz" + KdU + Kranken-/Pflegeversicherung

Er darf auch in den ersten 6 Monaten oder mehr Monaten mehr als 1000€ "verleben", durchaus 2.000€/Monat mit allen Kosten. WENN er dann unter die Vermögensfreigrenze fällt, ist er berechtigt, wieder ALGII zu beantragen!
Er ist nicht verpflichtet, bis zur Rente auf HartzIV-Niveau zu leben! Nur verschleudern darf er sein vermögen nicht!

Gruß
Ernie
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Koelsch
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#18

Beitrag von Koelsch »

Genau wegen der Frage musste Marsu sich mit denen gerichtlich streiten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#19

Beitrag von marsupilami »

Ich hab die 1000 Tacken nur als Ausgangspunkt genannt nach dem Motto:
Wieviel brauch ich im Monat unbedingt?

Selbstverständlich kann er/sie mehr "verleben".

Ich hab da aber außer dem Wein-Weib-und-Gesang-Urteil aus Heidelberg/Heilbronn(?) auch noch ein LSG-Urteil gegen eine (ehemalige) Apothekerin im Hinterkopf, der vom LSG GruSi verweigert wurde, weil sie eben großzügig vom Vermögen lebte und nix für's Alter zurückgelegt hatte.

Eigentlich hab ich anderes vor, aber jetzt kukk ich doch mal.
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marsupilami
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#20

Beitrag von marsupilami »

Und gefunden:

Das Hartz-Bordell-Urteil
https://www.welt.de/wirtschaft/article1 ... assen.html

GruSi-Verweigerungs-Urteil
http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/4 ... erftigkeit


Was genau der Thread-Ersteller nun tun soll, ist ja abhängig von der Höhe der Erbschaft.
Entweder 2,3 Monate raus aus dem Bezug und dann mit ordentlichem Schonvermögen wieder rein, heißt dann aber auch:
Wenn die Rente später nicht reicht - also kleiner als ALG II + KdU, muss er u.U. Teile des Schonvermögens ja extra "verbraten", bis er auf Schonvermögen ist, das die GruSi zulässt.

Oder aber es ist so reichlich, dass er bei halbwegs "normalem" Verbrauch bis zur Rente aus dem ALG-II-Bezug fliegt.
Auszahlungsplan?
Geld auffem Konto oder unter dem Kopp-Kissen?
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unverhofft
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#21

Beitrag von unverhofft »

Vielen Dank für die vielen Antworten.
Mein Besuch beim Anwalt für Sozialrecht hat ergeben, dass entsprechend der neuesten Durchführungsbestimmungen der Zufluss des Erbes bereits mit dem Tag des Ablebens des Erblassers als erfolgt gilt. Man geht von einem fiktiven Zufluss aus, was meiner Meinung nach ein krasser Fall von doublespeak ist. (Zufluss ohne das etwas fließt)
Da ich gegenwärtig bis zum Jahresende Ortsabwesenheit beantragt und erhalten habe, werde ich die Änderung meiner persönlichen Verhältnisse erst im neuen Jahr dem JC mitteilen.
Die Vorgänge wie Erbschein bearbeiten usw. werde ich nicht forcieren. Mal sehen wie lange die Ämter brauchen.
Als wichtigen Hinweis habe ich noch vom Rechtsanwalt erfahren, bei Aussetzung meiner Leistung mich nicht in einen zwischenzeitlichen Bezug über ein Darlehen drängen zu lassen sondern eine Zuschussleistung zu verlangen die die zwischenzeitliche Gewährung von Miete und Krankenversicherung über das JC beinhaltet.
Wenn dann das Erbe geregelt ist und der wirkliche Zufluss erfolgt, wird das JC sicher Mittel ersinnen, um die Höhe zu erfahren und die Angemessenheit der monatlichen Lebenshaltungskosten bekritteln zu können.
Auf jeden Fall werde ich die Ratschläge (Weiße Ware) berücksichtigen.
Für weitere Hinweise bin ich dankbar.
Olivia
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#22

Beitrag von Olivia »

Ist denn bereits ein Erbschein erteilt worden? Ist das Zweistufenprüfungsprinzip berücksichtigt worden? Liegt eine Erbschaft oder ein Vermächtnis vor?
Bei Geldzuflüssen im Zusammenhang mit einem Erbfall ist zwischen einer Erbschaft (vergleiche § 1922 Absatz 1 BGB) und einem Vermächtnis zu unterscheiden (vergleiche § 1939 BGB). Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Bereits mit dem Erbfall kann die Erbin/ der Erbe über den Nachlass oder ihren/ seinen Nachlassanteil verfügen. Tritt der Erbfall, d. h. der Tod der Erblasserin/ des Erblassers, vor der Bedarfszeit ein, handelt es sich bei dem Erbe um Vermögen. Eine Erbschaft ist nur dann als (einmaliges) Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Erbfall während der Bedarfszeit eintritt. Die Berücksichtigung des Erbes als Einkommen (Geld) erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die/der Leistungsberechtigte Erbin/Erbe ist; in der Regel ist dies bei Ausstellung des Erbscheins der Fall. Die Anrechnung als einmalige Einnahme kann jedoch erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem das Einkommen auch tatsächlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht („zweistufige Prüfung“).

Geerbte Sachwerte, wie z. B. eine Immobilie, Schmuck o. ä., sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese sind im Monat nach dem Zufluss dem Vermögen zuzuordnen. Bei Verwertungsproblemen ist § 24 Absatz 5 anzuwenden. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer anderen Person, ohne diese als Erbin/Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (Geld) zuwenden (z. B. durch Testament). Es handelt sich dabei um eine Forderung gegen den Nachlass.

Rz. 11.76 und 11.77 in https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/ ... 377935.pdf
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marsupilami
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#23

Beitrag von marsupilami »

Auch nicht ganz uninteressant:
http://hartz.info/index.php?topic=111530.0
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Günter
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#24

Beitrag von Günter »

Alles was ich so im Internet gefunden habe, widerspricht der Auffassung deines Anwalts. Das Erbe ist erst dann verwertbares Einkommen, wenn es auf deinem Konto ist.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Verhalten gegenüber dem JC im zu erwartenden Erbfall

#25

Beitrag von Olivia »

Günter hat geschrieben: Di 19. Dez 2017, 13:45 Das Erbe ist erst dann verwertbares Einkommen, wenn es auf deinem Konto ist.
Und vorher muss der Erbschein erteilt worden sein. Dies ist die "Zweistufenprüfung". Fehlt eine der beiden Bedingungen, liegt noch keine gültige Erbschaft vor. D.h. selbst wenn die Überweisung schon erfolgt ist, aber der Erbschein noch auf sich warten lässt, liegt noch kein verfügbares Erbe im Sinne des SGB II vor. Und wenn der Erbschein erteilt worden ist, aber noch kein Geld verfügbar ist, liegt auch noch keine verwertbare Erbschaft vor. Fehlen beide Dinge (Erbschein und Geldeingang), gilt das Gesagte erst recht.
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