Untätigkeitsklage - Rücknahme?

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Tester
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Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#1

Beitrag von Tester »

Moin,

was macht man eigentlich, nachdem man eine Untätigkeitsklage eingereicht hat und kurze Zeit später ein Bescheid erfolgt?

Muss man die Klage dann zurückziehen?
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Günter
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#2

Beitrag von Günter »

Durch den Bescheid hat sich die Klage erledigt,das teilt man dem Gericht mit.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#3

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
der ratlose
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#4

Beitrag von der ratlose »

Nun ja, bei einem Widerspruch gegen den neuen Bescheid kann es aber passieren das das JC den bescheid dann wieder einfach aufhebt, natürlich ohne Begründung.
So haben sie einen "Bescheid" erlassen der dazu dient die U-Klage ins leere laufen zu lassen, sorgen durch die Aufhebung nach Ende der U-Klage natürlich, dafür das du doch keinen Bescheid hast.
Tester
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#5

Beitrag von Tester »

Merci!

Der Bescheid war ein Ablehnungsbescheid und nun wirds wohl eine Klage.
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Günter
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#6

Beitrag von Günter »

Und genau deshalb sage ich immer eine Untätigkeitsklage ist Zeitverschwendung.

Besser ist es beim SG eine genau definierte Leistung einzuklagen.

Statt "Das Gericht möge das JC verpflichten endlich den Staub von der Akte zu wischen"

"Das Gericht möge den Antrag des Klägers ..... Anlage A eingegangen beim JC wie folgt entscheiden und den Antragsgegner verpflichten die folgenden Leistungen zu bewilligen ..."
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Koelsch
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#7

Beitrag von Koelsch »

Geht aber nicht, so lange noch ein Antrag/Widerspruch läuft ..... außer es wäre eilig
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tigerlaw
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#8

Beitrag von tigerlaw »

Das ist eben der Unterschied zu Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Wenn da die 6-Monats-Frist um ist, kann man sofort Untätigkeitsklage als materielle Klage erheben!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#9

Beitrag von Günter »

Die Frage ist, muss ich das als Laie wissen.

Ich beantrage Das SG möge das JC verpflichten meinen Antrag von wie folgt .... zu entscheiden.

Begründung die vom Gesetzgeber vorgesehene Bearbeitungszeit von 6 Monaten seit Antragsstellung ist verstrichen, die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, alle vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen wurden nachweislich eingereicht.

Damit ist die gesetzliche Grundlage für die begehrte Leistung erfüllt.
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Koelsch
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#10

Beitrag von Koelsch »

Wissen musst Du das nicht, aber SG darf "interpretieren" - und da wird vermutlich interpretiert: Das ist 'ne Untätigkeitsklage
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der ratlose
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#11

Beitrag von der ratlose »

Das Gericht weist die Klage dann einfach ab, mit der Begründung das die Beklagte noch nicht abschließend beschieden hat.
Der Kläger müsse sich gedulden bis die Beklagte entgültig beschieden hat.

Dann erläßt die Beklagte in einer U-Klage einen Bescheid.Damit kippt die U-Klage.
Dann legt der LE Widerspruch ein.
Dann hebt das JC den Bescheid einfach auf. Also keine Klagemöglichkeit weil kein Bescheid vorhanden.

In meinem Falle klären wir das am 18.01. im LSG.
ich sage es ist nicht rechtens wenn das JC offensichtlich rechtswidrige Bescheide erläßt um eine U-Klage zu beenden und sie nach Abweisung der U Klage dann einfach wieder aufhebt.
Desweiteren kann ein "Bescheid" ohne jede Begründung , als der nicht einmal den einfachsten gesetzlichen Ansprüchen genügt keine U-Klage erledigen lassen.
Die U-Klage hat sich erst erledigt wenn die beklagte einen bescheid erläßt der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Ansonnsten ist das Stück Papier wo drauf steht "Bescheid" nur ein Stück Klopapier.

Das BVerfg hat am 24.okt.2017 folgendes entschieden: (1 BvR 1026/13)
BVerfG - 1 BvR 1026/13 - Beschluss 24. Oktober 2017 - effektiver Rechts-Schutz
Text: "Auch insoweit wirken Art. 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als Garantie effektiven Rechtsschutzes zum Schutz des Eigentums in das Verwaltungsverfahren hinein (vgl. BVerfGE 61, 82 <110>; 100, 313 <364>; 101, 106 <123>; 109, 279 <364>; 118, 168 <208>; 134, 242 <299 Rn. 191, vgl. auch Rn. 192>).

Sie verlangen eine Gestaltung des Planfeststellungsverfahrens, die Betroffene über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten und auch über die Notwendigkeit, Rechtsschutz zu ergreifen, nicht im Unklaren lässt.

Neben der Vermittlung der Kenntnis der Möglichkeit der eigenen Betroffenheit verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch, dass Betroffenen ermöglicht wird, die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit hinreichend abschätzen zu können.

Während die Kenntnis von der Möglichkeit der eigenen Betroffenheit für die Beurteilung der Frage relevant ist, ob eine Klage überhaupt möglich ist (angegriffenes Urteil Rn. 32), spielt die Kenntnis von der Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit bei der Entscheidung darüber eine ganz entscheidende Rolle, ob und - wenn ja - mit welchen Argumenten Klage erhoben werden soll oder nicht.

Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsschutzgarantie nicht nur, dass potentiell Betroffenen die Kenntnis davon vermittelt wird, dass sie klagen können, sondern darüber hinaus auch, dass sie in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob - und wenn ja mit welcher Zielrichtung, mit welchen Argumenten und mit welchen Erfolgsaussichten - eine Klage in ihrem Interesse liegt und sinnvoll erscheint."

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - Rn. 57
(bei tacheles rausgezogen)

Das ist eigentlich fürs Verwaltungsrecht, dürfte aufs Sozialrecht aber 1:1 zu übertragen sein.

Der Berichterstatter des 6.Senats hat mich schon angeschrieben und mir mitgeteilt das er erklärt das meine Berufung rechtsmißbrüchlich sei,
und ich mit einer Mißbrauchsgebühr in 4 Verfahren belegt werde wenn ich die Verfahren weiter verfolge.
Sinngemäß führt er aus das ich damit leben müsste das das Jobcenter seine Bescheide nicht begründet. :5: :5:
Irgendwie haben die ein Rad ab.
Christoph
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#12

Beitrag von Christoph »

Günter hat geschrieben: Mo 8. Jan 2018, 09:33 Und genau deshalb sage ich immer eine Untätigkeitsklage ist Zeitverschwendung.
Eine Anwalt sieht das sicher anders, Kleinvieh macht auch Mist.
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Koelsch
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Re: Untätigkeitsklage - Rücknahme?

#13

Beitrag von Koelsch »

So isses. Deshalb hab ich z.B in den ALG II Anfängen alle meine zwei oder drei Untätigkeitsklagen von @ Rosa Golf machen lassen, bei den anderen, "einfacheren" Sachen hab ich's dann selbst gemacht
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