"Der wichtige Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Auslegungsspielraum und gerichtlich voll überprüfbar."
In Anlehnung an hier: ... kein wichtiger Grund von der Bewerbung insgesamt abzusehen. "Damit werden keine ausreichenden ernsthaften Bewerbungsbemühungen angenommen."
Eine Stellenangebot einer Behörde mit dem Hinweis
weist explizit auf eine Bewerbungsfrist hin.Ihre aussagekräftige Bewerbung (Lebenslauf, vollständ...) übersenden Sie bitte bis spätestens TT/MM/YYYY per E-Mail an
Frage: Ist die abgelaufene Bewerbungsrist im Sinne vom JC ein ausreichend "objektiver wichtiger Grund" sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag zu bewerben?