Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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tigerlaw
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#26

Beitrag von tigerlaw »

emmse hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 19:56 Danke!
Das Beispiel zeigt es absolut exakt auf, wo das Problem liegt.
Da bei tigerlaw die Einnahmen in einem Monat "bedarfsdeckend" waren, wurden sie auf den BWZ aufgeteilt. Tigerlaw hat einen Vorteil.
Bei mir sind sie in keinem Monat "bedarfsdeckend", also werden sie einzeln abgezockt. Ich habe einen Nachteil.

Wieso soll nun ich einen Nachteil gegenüber tigerlaw haben, nur weil er mehr Einnahmen hat als ich? Explizit nur eine Einnahme pro BWZ und diese in einem Monat "bedarfsdeckend" anstatt über alle Monate verteilt und für keinen Monat "bedarfsdeckend"?

Edit: Aber hast du nicht einen Fehler in der Rechnung, weil die 100 Euro Freibetrag in den Ausgaben schon inklusive sind und nicht noch zusätzlich obendrauf geschlagen werden?
Nein, Emmse, es sind nicht meine Zahlen, es waren wild gegriffene Werte.

Und noch einmal: Entweder besteht "Selbständigkeit" (egal ob gewerblich oder handwerklich oder freiberuflich, oder nicht.

Wenn bei Selbstäändigkeit im gesamten BWZ das Betriebsergebnis negativ ist, dann beteiligt sich JC nicht am ERgebnis, es setzt dann nur 0 € anrechenbares Einkommen ein und bezahlt den vollen Bedarf.

Natürlich hat es irgendwann den Wunsch, Dir weniger zahlen zu müssen, und wenn sich die Verlustsituation in der Selbständigkeit nicht bessert, dann wird es irgendwann in einer EGV niederlegen, dass ab jetzt auch auf abhängige ARbeit sich beworben werden muss. Ob es dann damit durch kommt, steht auf einem anderen BLatt.

Und schließlich: Nein, ich habe keinen Fehler, die Werbungskostengrundpauschale kommt noch "obendrauf", also zusätzlich zu den Ausgaben in der Anlage EKS!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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tigerlaw
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#27

Beitrag von tigerlaw »

emmse hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 20:26
Günter hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 20:07Wieso meint das JC du erzielst mit einem Hobby Einnahmen?
Dazu äußert sich das JC ja gerade eben nicht, sondern nur indirekt über die Paragraphen, speziell den § 41a. "Sie erzielen Einkommen", also keine Einnahmen. Ich verstehe das nicht. Wie soll ich ohne Arbeitsvertrag "Einkommen" erzielen? Oder wieso werden meine Einnahmen 1:1 als Einkommen angesehen? Was meine selbständige Tätigkeit betrifft: Die Einnahmequellen sind vielfältig. Eine Gewerbeanmeldung ist für mindestens eine Pflicht. Für eine weitere wurde eine legale Umgehungs-Lösung gefunden, da ansonsten Gewerbesteuern und Berufsgenossenschaftsbeiträge zu zahlen wären. Somit wäre sie eigentlich nicht mehr gewerbeamt-anmeldepflichtig, wurde aber dennoch angemeldet. Eine weitere ist in der Grauzone und wurde auch angemeldet. Es hat was mit Lizenzen, Affiliate und Grafik zu tun.
Gewerbesteuern fallen erst an, wenn man weit jenseits von Hartz-4 ist,

und BG-Beiträge können in der EKS unter B4 abgesetzt werden.

Ein bisschen habe ich den Eindruck des "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass". Die BGen sind zwar manchmal meine "speziellen Freunde", aber grundsätzlich sind es gute Einrichtungen. Die finanzieren sich aber über die Versicherten, wie jede andere Versicherung auch.

Mein Wappenspruch ist immer noch "Alles was recht ist". Das gilt für beide Seiten - die JC, und die Leistungsempfänger!

:tiger:
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Koelsch
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#28

Beitrag von Koelsch »

Es gibt, etwas vergröbert, im SGB II Bereich nur den Unterschied
  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit - es muss also "erarbeitet" sein
    Dann gibt's Freibeträge
  • Sonstiges Einkommen, z.B. das schon erwähnte Kindergeld - dann wird's zu 100% angerechnet (Versicherungspauschale von € 30 mal draußen vor gelassen)
Wenn JC Dir Freibeträge gewährt, bedeutet das zumindest schon mal - es hat anerkannt, das ist Erwerbseinkommen. Und jetzt geht's "nur noch" um die Frage
  • Selbstständige Tätigkeit, dann nach § 3 ALG II-V grundsätzlich Ermittlung eines gemittelten Einkommens im BWZ (jährliche Ermittlung mal wieder ausgeblendet)
  • "Normale" Arbeit, dann im Regelfall keine Mittlung der monatlichen Einkünfte. Mir ist tatsächlich keine Vorschrift bekannt, die eine solche Bildung eines Durchschnitteinkommens bei "normaler Arbeit" zulassen sollte
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#29

Beitrag von emmse »

@Günther, erfahrungsgemäß ist von Leuten, die nach solchen Details fragen nichts zu erwarten. (Vermutung JC Spitzel).

EDIT: Sorry Günter. ^^

Oooops, schon Seite 2... erstmal nach-lesen.
Zuletzt geändert von emmse am Sa 14. Apr 2018, 21:19, insgesamt 2-mal geändert.
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Günter
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#30

Beitrag von Günter »

Träum weiter ...
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#31

Beitrag von Koelsch »

emmse hat geschrieben: Sa 14. Apr 2018, 20:58 @Günther, erfahrungsgemäß ist von Leuten, die nach solchen Details fragen nichts zu erwarten. (Vermutung JC Spitzel).
:lachen1: :lachen1: doch das passt auf Günter, der hat sein JC seinerzeit enorm bespitzelt und seine gewonnenen Spitzelergebnisse dann auch vor Gericht gegen JC verwendet. Solche Spitzel brauchen wir noch viel mehr.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#32

Beitrag von emmse »

Hey Leute, wenn ich voll den Plan voll allem hätte, hätte ich wohl keine Probleme (und wäre nicht hilfebedürftig). Ich habe aber endlos Probleme, nicht nur mit dem JC.

In meinem speziellen Fall kommt eine "EGV niederlegen" nicht in Frage, zumindest nicht in absehbarer Zeit. Und wenn das doch der Fall sein sollte, dann habe ich versagt und beantrage Rente. (too much details. OFF TOPIC). Zudem führe ich meine selbständige Tätigkeit "nebenberuflich" aus, also kollidiert das nicht.

Was das Ding mit den Kosten-vermeiden bei der Gewerbeanmeldung betrifft, der spezielle Punkt ist auch sehr umstritten und füllt ganze Foren. Also mir wurde vom Gewerbeamt persönlich empfohlen, diese Tätigkeit nicht explizit anzumelden, sondern eine ähnliche, mit der das auch abgedeckt wird, was ich mache. Und soweit ich informiert bin, ist das deshalb besser, weil da irgendwie Kosten und Ärger auf einen zukommen (können, gerade bei Mini-Einnahmen). Viele machen es lieber schwarz, als das "Gewerbe" anzumelden. Andere sind stolz, dass es ein "richtiges" Gewerbe ist und melden sich deshalb extra an um sich von den anderen zu distanzieren. Aber das geht schon wieder voll am eigentlichen Thema vorbei. OFF TOPIC.

@Koelsch: "Mir ist tatsächlich keine Vorschrift bekannt, die eine solche Bildung eines Durchschnitteinkommens bei "normaler Arbeit" zulassen sollte"
Das hatte ich doch anfangs zitiert.
FW § 41a
Vorläufige Entscheidung
5. Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs
5.1 Durchschnittseinkommen
Beispiel 1:
"Die leistungsberechtigte Person erzielt im Rahmen eines Minijobs schwankendes Einkommen. Dieses wird in den ersten 5 Monaten des Bewilligungszeitraumes gezahlt. Im sechsten Monat erfolgt kein Einkommenszufluss aus Erwerbseinkommen (längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch). Im Rahmen der abschließenden Feststellung ist ein Durchschnittseinkommen für 5 Monate zu bilden, da auch nur in 5 Monaten Einkommen erzielt wurde."
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#33

Beitrag von Koelsch »

Tut mir leid, aber das ist eine Interpretation der BA, ich schau morgen mal in den Kommentar zu § 41a SGB II.

Hat man Dir denn irgendwann mal schriftlich erklärt, der Bescheid sei vorläufig "weil Du schwankendes Einkommnen hast", oder hat man einfach geschrieben "vorläufig nach § 41a Abs. 1 SGB II"?
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#34

Beitrag von emmse »

Die Vorläufigkeit wurde begründet mit
"nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden"
Dann wird noch begründet, warum nicht 12 Monate, sondern auf 6 Monate verkürzt:
"vorläufigen Entscheidungen wegen stark schwankendem Einkommen/Selbstständigkeit"
Zudem:
"Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und erhalten monatlich unterschiedlich hohes Einkommen"

Nach Informationen des JC sind das alles von der BA vorgefertigte Textblöcke, die dann nur eingefügt werden.

Die Verkürzung auf 6 Monate ist zudem ein Problem, auch wenn alle Einnahmen im BWZ auf die Monate aufgeteilt werden würden. Ich benötige 12 Monate, damit mir von der Aufstockung nichts abgezogen wird, also 1200 pro Jahr, nicht 600 pro Halbjahr, wegen der unregelmäßigen Höhe der Einnahmen pro Jahr. Aber von dem Problem bin ich weit entfernt.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#35

Beitrag von Koelsch »

OK, damit ist aber klar, Du bist als selbstständig anerkannt und dann gilt Gesamtgewinn/6 als monatliches Einkommen
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#36

Beitrag von emmse »

Für mich ist das nicht so klar, weil beides vermischt erwähnt wird. Was soll zB das mit dem "Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis"?
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#37

Beitrag von Koelsch »

Du schreibst doch, dass Selbstständigkeit nebenberuflich und hauptberuflich was anderes gemacht wird. Mit der Formulierung ist klar, die Gewinne aus Selbstständigkeit werden über EKS für den BWZ gemittelt.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#38

Beitrag von Olivia »

Dadurch, dass die Mittelung bei attestierter Selbständigkeit unterlassen wurde, sind die Bescheide rechtswidrig. Wann sind denn die Bescheide ergangen? Du kannst gern auch mal einen Entwurf für einen Widerspruch einstellen.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#39

Beitrag von Koelsch »

Der jurisPK-SGB II 4. Aufl. / Grote-Seifert schreibt dazu
Randnummer 38
.....Bei schwankendem Einkommen kommt die Bildung eines Durchschnittseinkommens entsprechend § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II in Betracht.27 Bei größeren Einkommensschwankungen scheidet ein Durchschnittsbetrag in der Regel aus, weil er in Monaten mit
sehr geringem Einkommen zu einer unzureichenden Bedarfsdeckung führen würde.28

27 - FH BA (41a.19) Stand 04.08.2016.
28 - FH BA (41a 19) Stand 04.08.2016; Geiger, NZS 2017, 139, 140.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#40

Beitrag von emmse »

Danke Koelsch. Da ist wohl der "Stand 04.08.2016" zu beachten. 2016 wurden die Fachlichen Weisungen erneuert und diesbezüglich sind Änderungen eingetreten.

Fachliche Weisungen
§§ 11-11b SGB II
Zu berücksichtigendes Einkommen
Stand: 18.08.2016

Bei diesen auch, aber das Datum der "alten" von 2016 ist mir jetzt entfallen. Die wurden glaube 2016 neu eingeführt, mit dem § 41a. Das neue:
Fachliche Weisungen
§ 41a SGB II
Vorläufige Entscheidung
Stand: 20.12.2017

Ich verstehe es nicht. Ich "stehe/n [doch] in [k]einem Arbeitsverhältnis und erhalten monatlich unterschiedlich hohes Einkommen"?
Arbeitsverhältnis = Arbeitsvertrag, hab ich nicht. Ich habe auch kein "unterschiedlich hohes Einkommen", sondern Einnahmen, aus denen dann das zusammengefasste (jährliche) Einkommen entsteht, das logischerweise nicht "monatlich unterschiedlich" hoch sein kann. Also so ergibt das für mich Sinn, nicht so wie es es vom JC mitgeteilt und gehandhabt wird. Die scheinen Einnahmen/Einkommen und Erwerbseinkommen zu vermischen, je nachdem wie es ihnen gefällt.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#41

Beitrag von Koelsch »

Ich bleibe dabei - JC hat erklärt, dass Du selbstständig bist, daher sei § 41a SGB II anzuwenden. Und damit ist die Mittelung der Gewinne aus Selbstständigkeit zwingend. Und die FH sind unverbindelich, bzw. nur für die JC's bindend.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#42

Beitrag von emmse »

Koelsch hat geschrieben: So 15. Apr 2018, 12:27JC hat erklärt, dass Du selbstständig bist, daher sei § 41a SGB II anzuwenden.
Da bin ich mir ebenfalls unsicher, da beides zugleich erwähnt wird, und die Sache eher danach aussieht, als wenn erstes "stark schwankendem Einkommen" gewählt wurde und nicht "Selbstständigkeit".
"vorläufigen Entscheidungen wegen stark schwankendem Einkommen/Selbstständigkeit"
Dann ergibt das auch mit dem "Arbeitsverhältnis" wieder Sinn, wenn auch Unsinn.
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Re: Anrechnung von schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

#43

Beitrag von Koelsch »

Nur was nützt Dir der Zweifel? Du legst Deine Sicht = Selbstständigkeit dar und dann ist es Aufgabe des JC, dies ggf. zu widerlegen.
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