Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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Tester
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Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#1

Beitrag von Tester »

Ich steh gerade auf n Schlauch, wer kann mich erhellen? :1:

Pfändungsfreibetrag ist derzeit 1133,80 EUR, alles was drüber ist kann gepfändet werden.

Pfändungstabelle sagt z.B.
1.140,00 bis 1.149,99 kann nur 4,34 EUR gepfändet werden!?

Warum nicht 16,19 EUR bei 1149,99 EUR Einkommen!?

Wo habe ich jetzt den Denkfehler?
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Günter
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#2

Beitrag von Günter »

Ist wie beim Zuverdienst beim ALG II. Es soll ein Anreiz gegeben werden mehr zu verdienen. Deswegen kein Schnitt sondern ein stetiger Anstieg des Pfändngsbetrags.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#3

Beitrag von Tester »

Günter hat geschrieben: Mo 26. Mär 2018, 17:01 Ist wie beim Zuverdienst beim ALG II. Es soll ein Anreiz gegeben werden mehr zu verdienen. Deswegen kein Schnitt sondern ein stetiger Anstieg des Pfändngsbetrags.
Also gilt "nicht alles ab 1133,80" wird gepfändet, sondern maßgeblich ist die Pfändungstabelle!?

Danke! Lag ich doch richtig.

Eine Sparkasse machts einfach mal Zahlungseingang - 1133,80 = gepfändet. Den muss wohl auf die Pfoten geklopft werden.
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Günter
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#4

Beitrag von Günter »

Aber heftigst.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#5

Beitrag von Koelsch »

Wie Günter schrieb. Im Zweifel hilft das Amtsgericht
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#6

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Mo 26. Mär 2018, 17:28 Wie Günter schrieb. Im Zweifel hilft das Amtsgericht
Was schreibt man da?

An das Vollstreckungsgericht, "die böse Sparkasse hat zuviel gepfändet?"

Bin echt verwundert, dass die Nasen dort sich mit der Materie nicht auskennen.
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marsupilami
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#7

Beitrag von marsupilami »

Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes.
Da werden Sie geholfen.

Entsprechende Unterlagen mitbringen.


Evtl. gleich PKH stellen?
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#8

Beitrag von Koelsch »

Ich meinem mich zu erinnern, dass jede Erhöhung des Betrages vom AG angeordnet werden muss = der durchschnittliche Bankangestellte ist zu blöd, Gehaltabrechnung mit Tabelle zu korrelieren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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tigerlaw
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#9

Beitrag von tigerlaw »

Sorry, ich wollte schon heute vormittag antworten, es kamen aber Mandanten.

Ganz einfach: Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen hängt die Möhre nicht nur vor der Schnauze des Esels, nein, er darf auch etwas von der Möhre futtern.

Und je nachdem, für wie viele Personen man unterhaltspflichtig ist, wird von dem den Grundfreibetrag (1.130,80 €; 1.560,51 €; 1.834,24 €;
2.107,97 €; 2.381,70 €; 2.655,43 €) übersteigenden Betrag für jeweils 10,00 € ein weiterer Betrag von 7,00 € (bzw. 5,00 €, bzw. 4,00 €, bzw. 3,00 €, bzw. 2,00 €) gepfändet. Erst Einkommen über 3.475,79 € wird zu 100 % gepfändet. Dies findest Du in § 850c ZPO.

Bei der Sparkasse ist es anders, da wird kein Arbeitseinkommen gepfändet.

Und wie bei H-4: Nur beim Arbeitseinkommen soll ein Anreiz für Mehrarbeit gewährt werden.

Ein Gläubiger kann natürlich ganz tricky vorgehen: Zuerst pfändet er das Arbeitseinkommen, und außerdem auch noch das Bankkonto.

Da kannst Du allenfalls entsprechende Steigerungsbeträge eintragen lassen, wenn auch z.B. Kindergeld eingeht, oder H-4 für weitere Personen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#10

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Mo 26. Mär 2018, 18:32 Ich meinem mich zu erinnern, dass jede Erhöhung des Betrages vom AG angeordnet werden muss = der durchschnittliche Bankangestellte ist zu blöd, Gehaltabrechnung mit Tabelle zu korrelieren.
Wie jetzt? Um die Tabelle anzuwenden muss man erst ein Beschluss vom AG haben?

Jetzt wurde schon zum Fingerkloppen ausgeholt. :gaga:
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Günter
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#11

Beitrag von Günter »

Da steht Zahlungseingang, nicht Kontoguthaben. Ich gehe von Arbeitseinkommen aus.Also vergiss diesen Einwand vom tiger.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#12

Beitrag von Koelsch »

Tiger gibt ja nur die Pfändungstabelle wieder, wenn ich das richtig sehe.
Ich bin immer noch der Ansicht - die Bank wird von sich aus den Grundfreibetrag berücksichtigen, für alles darüber hinaus braucht es was Schriftliches für die Bank - vorzugsweise vom Gericht.

Hier https://www.p-konto-info.de/ findet man noch dazu:
Diese Bescheinigungen dürfen Arbeitgeber, Rechtsanwälte, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Steuerberater und alle anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Desweiteren müssen die Banken und Sparkassen Sozialleistungsbescheide sowie elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#13

Beitrag von Tester »

Jetzt bin ich vollkommen verwirrt! Der Betroffene bekommt eine Altersrente und eine Betriebsrente.

Bei der Betriebsrente wird haargenau das gepfändet, was man in der Tabelle ablesen kann, Rest geht mit Altersrente auf das Konto. Dort kommt also das Nettoeinkommen, minus dem Pfändungsbetrag aus der Tabelle an. Die Bank kann also nix mehr pfänden, oder sehe ich das falsch?
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Koelsch
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#14

Beitrag von Koelsch »

Summe der Renten in der Tabelle gucken und demensprechend den Pfändungsfreibetrag anpassen. Aus Renteneinkommen geht meines Erachtens wie Arbeitseinkommen in den Pfändungsfreibetrag
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#15

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Mo 26. Mär 2018, 22:13 Summe der Renten in der Tabelle gucken und demensprechend den Pfändungsfreibetrag anpassen. Aus Renteneinkommen geht meines Erachtens wie Arbeitseinkommen in den Pfändungsfreibetrag
Ja Rente ist wie Arbeitseinkommen anzusehen, so verstehe ich den § 850 ZPO

Was heisst jetzt "anpassen" praktisch?
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Koelsch
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#16

Beitrag von Koelsch »

800,00 Altersrente
500,00 Betriebsrente (jeweils netto
116,34 pfändbares Einkommen also Pfändungsfreibetrag 1.183,66
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#17

Beitrag von tigerlaw »

1. Frage: Ist der Betreffende alleinstehend?

In diesem Fall: Pfändung ist möglich beim RV-Träger, der muss nach § 54 IV SGB I die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO anwenden.

Der nach Abführung des Pfändungsbetrags durch den RV-Träger noch verbleibende Rest wird auf das Bankkonto überwiesen. Und dort kann noch einmal gepfändet werden, bis zu den entsprechenden Grenzen, die durch Antrag auf P-Konto eingezogen werden.

Die Banken müssen ohne weitere Nachweise nur den Grundfreibetrag (derzeit 1.133,80 €) pfändungsfrei stellen, für darüber hinausgehende Beträge muss ein entsprechendes Formular vorgelegt werden, das - und das hatte Kölsch in #12 richtig zitiert - von einer ganze Reihe Institutionen/Personen ausgefüllt werden kann. Ein solches habe ich mal beigefügt.

Und das ist genau das, was ich gestern meinte mit der "doppelten Pfändung"!
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#18

Beitrag von Tester »

tigerlaw hat geschrieben: Di 27. Mär 2018, 10:48 1. Frage: Ist der Betreffende alleinstehend?

In diesem Fall: Pfändung ist möglich beim RV-Träger, der muss nach § 54 IV SGB I die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO anwenden.

Der nach Abführung des Pfändungsbetrags durch den RV-Träger noch verbleibende Rest wird auf das Bankkonto überwiesen. Und dort kann noch einmal gepfändet werden, bis zu den entsprechenden Grenzen, die durch Antrag auf P-Konto eingezogen werden.

Die Banken müssen ohne weitere Nachweise nur den Grundfreibetrag (derzeit 1.133,80 €) pfändungsfrei stellen, für darüber hinausgehende Beträge muss ein entsprechendes Formular vorgelegt werden, das - und das hatte Kölsch in #12 richtig zitiert - von einer ganze Reihe Institutionen/Personen ausgefüllt werden kann. Ein solches habe ich mal beigefügt.

Und das ist genau das, was ich gestern meinte mit der "doppelten Pfändung"!
Vielen Dank, jetzt habe ich es verstanden. Also hat die Bank leider zu Recht ausgekehrt.

Und die Erhöhung des Freibetrags ist dann leider nicht möglich bei dem Betroffenen. :-/
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#19

Beitrag von Koelsch »

Doch, wenn er schnell genug beim Amtsgericht "meckert", dann kann meines Wissens der zu viel gepfändete Betrag noch zurück geholt werden. Frag mich aber nicht, was "schnell genug" heißt, ich meine im Hinterköpfchen 2 Wochen zu haben, bin aber unsicher.
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#20

Beitrag von tigerlaw »

Aber müsste geichwohl gut verargumentiert werden, denn die Freibeträge decken den "Normalfall" ab!
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#21

Beitrag von Tester »

Ja der Betroffene ist leider der Normalfall: die 2 Renten, ne Wohnung, jede Menge Schulden.

schade, dachte könnte denen ein Schnippchen schlagen .... :-)
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Günter
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#22

Beitrag von Günter »

Notfalls die Bank schadensersatzpflichtig machen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#23

Beitrag von friys »

tigerlaw hat geschrieben: Mo 26. Mär 2018, 21:24 Bei der Sparkasse ist es anders, da wird kein Arbeitseinkommen gepfändet.
Mit ist bekannt: Eine Bank ist in aller Regel ein privates Geldinstitut. Sparkassen sind Anstalten des Öffentlichen Rechts und dürfen alle Bankgeschäfte mit allen Kundengruppen betreiben. Deshalb verstehe nicht, warum bei Sparkassen kein Arbeitseinkommen gepfändet wird.
Bitte um ein erhellenden Bild Erlebnis.
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Re: Pfändungsfreibetrag und Pfändungstabelle

#24

Beitrag von tigerlaw »

friys hat geschrieben: Fr 11. Mai 2018, 15:20
tigerlaw hat geschrieben: Mo 26. Mär 2018, 21:24 Bei der Sparkasse ist es anders, da wird kein Arbeitseinkommen gepfändet.
Mit ist bekannt: Eine Bank ist in aller Regel ein privates Geldinstitut. Sparkassen sind Anstalten des Öffentlichen Rechts und dürfen alle Bankgeschäfte mit allen Kundengruppen betreiben. Deshalb verstehe nicht, warum bei Sparkassen kein Arbeitseinkommen gepfändet wird.
Bitte um ein erhellenden Bild Erlebnis.
Sorry, da hatte ich nicht genügend präzisiert: bei Arbeitseinkommen gibt's noch Freibeträge, bei Kreditinstitut nicht. Wenn ein Lediger also z.B. 1233,80 Euro Eingang hat, wird die Bank/Sparkasse exakt 100 Euro pfänden. Bei Arbeitseinkommen von 1233,80 Euro würde der AG nur 70 Euro einbehalten und abführen müssen.

Und jetzt kommts: Wenn der eine Gläubiger eine Lohnpfändung ausgebracht und ein anderer Gläubiger beim Kreditinstitut gepfändet hat, dann werden vom Lohn 70 Euro an G1 und vom Konto 30 Euro an G2 ausgezahlt. Noch "schöner" ist es, wenn G1 = G2 ist. Das Finanzamt macht gerne solche Spielchen. ...
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