Anforderung aEKS

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Anforderung aEKS

#1

Beitrag von Koelsch »

Man höre, staune, wundre sich (wobei auch die Seite 2 interessant ist - wo ist die Rechtsgrundlage zu finden, dass verspätet eingereichte Sachen nicht mehr berücksichtigt werden können?
EKS_04-09_2018_Anforderung JC_ano.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
schimmy
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Re: Anforderung aEKS

#2

Beitrag von schimmy »

Koelsch hat geschrieben: Mo 27. Aug 2018, 13:06 Man höre, staune, wundre sich (wobei auch die Seite 2 interessant ist - wo ist die Rechtsgrundlage zu finden, dass verspätet eingereichte Sachen nicht mehr berücksichtigt werden können?

EKS_04-09_2018_Anforderung JC_ano.pdf
Ich finde den Punkt 3 auf Seite 2 doch schon merkwürdig, das klingt mir so wie Haus gemacht und nicht mehr,wo finde ich diesen Punkt im Gesetz?

Wenn man mir eine Frist setzt das ich bis zu einem gewissen Datum Unterlagen einreichen soll,tue dieses nicht wird mein Fall nicht weiter bearbeitet.

Ich habe doch auch Zeit innerhalb eines Jahres einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Peterpanik
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Re: Anforderung aEKS

#3

Beitrag von Peterpanik »

Alles was sie fordern verstößt gegen die DSGVO und das würde ich nicht denen Einreichen sondern Widerspruch einlegen und eine EA einreichen zur Klärung der Rechtslage ob die Forderungen des Jobcenters mit der DSGVO vereinbar sind, nur meine Meinung. Aber biete ihnen nur die Einsichtnahme in die Firmenunterlagen an das ist möglich aber lasse sie keine Kopien machen, dann kommst du deiner Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß auch nach und man kann dir nicht vorwerfen du hältst dich nicht an § 60 Satz 3 SGB I, denn du willst ja mitwirken im Rahmen deiner Möglichkeiten.
Zuletzt geändert von Peterpanik am Mo 27. Aug 2018, 16:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#4

Beitrag von Koelsch »

Quatsch, was verstösst denn da gegen die DSGVO? Wenn Du schon so was behauptest, dann bitte konkret und nicht mit "alles".
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Peterpanik
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Re: Anforderung aEKS

#5

Beitrag von Peterpanik »

Köelsch sie dürfen keine Kopien fordern und keine Daten von Dritten, solltest du aber wissen, hast doch den EA - Beschluss von mir gelesen,
oder hast du ihn nicht verstanden ? Verweise auf die Erklärung des Datenschutzbeauftragten hin die im Forum veröffentliche wurde und auch auf meinen Beschluss hin, hier der Ausschnitt aus meinen Beschluss :

Ob es jemals zu der von dem Antragsteller befürchteten Situation kommen wird, dass der Antragsgegner nach Einsicht in Firmenunterlagen noch zusätzlich deren Speicherung in der Akte verlangt, ist völlig ungewiss. Erst wenn dies der Fall ist, liegt ein hinreichend konkreter Sachverhalt vor, für den das Gericht die Rechtslage prüfen kann. Denn die DSGVO knupft die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten insbesondere an deren Erforderlichkeit für einen bestimmten Zweck. Das zeigt schon die Einzelfallabhängigkeit der Lösung der von dem Antragsteller aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage.
Zuletzt geändert von Peterpanik am Mo 27. Aug 2018, 16:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Anforderung aEKS

#6

Beitrag von Koelsch »

Wo fordert hier das JC Daten von Dritten an?
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Peterpanik
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Re: Anforderung aEKS

#7

Beitrag von Peterpanik »

Köelsch schau mal mal wo der zweite rote Feil drauf zeigt im Zweifelsfall wir das Jobcenter ja Daten von Dritten anfordern,
wer lesen kann ist besser dran.
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#8

Beitrag von Koelsch »

Richtig, also geh mal zur Schule. Wo liest Du dort, dass ich die Daten Dritter nicht schwärzen darf - wie ich das natürlich immer gemacht habe.
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Re: Anforderung aEKS

#9

Beitrag von Peterpanik »

Koelsch du interpretierst immer alles so wie es dir gerade passt, ohne zu wissen was sie später wirklich nachfordern,
denke deine Glaskugel wäre kaputt ......... ? schriebst doch neulich mir ...
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marsupilami
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Re: Anforderung aEKS

#10

Beitrag von marsupilami »

Lieber PeterPanik.
Du kannst und darfst nicht Deine Unendliche Geschichte mit anderen Fällen vergleichen.

Und schon gar nicht Sachen reininterpretieren, die nicht gefragt, gesagt wurden.


@ Koelsch: Der Punkt 2 ist lustig.
Damit könnten die ja theoretisch jede Einnahme anzweifeln.
Egal, ob die mit Ausgangsrechnung plus Kontoauszug belegt ist oder nicht.
Und was genau heißt "angemessen erhöht werden"?

Das würde ja z.B. bedeuten: auf der Ausgangsrechnung (z.B. 100 Tacken Endsumme) gewährt der Delinquent 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb 14 Tagen. Der Kunde nimmt das in Anspruch und zahlt tatsächlich innerhalb einer Woche.
Lt. Kontoauszug trudeln nun eben nur 97 € ein.
SB sacht: Skonto jibbet nich, ich erhöhe die Einnahme auf 100 €.

Über den Bewilligungszeitraum kommen 50 solcher Rechnungen und Einnahmen zusammen.
Jedesmal setzt SB die Einnahmen auf 100 hoch.

D.h. eine künstliche Leistungsminderung um 150 €.

Oder hab ich da 'ne falsche Denke?

Wenn ich doch richtig liege, wo ist die Rechtsgrundlage dafür?
Denn aus dem §41a kann ich nicht herauslesen, dass JC-SB berechtigt ist, Einnahmen höher zusetzen als die nachgewiesenen Einnahmen.


Dagegen ist ja der Punkt 3 dieser Rechtsfolgebelehrung harmlos.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#11

Beitrag von Koelsch »

Rechtgrundlage für das "hochsetzen" ist § 3 Abs. 3 Alg II-V
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Re: Anforderung aEKS

#12

Beitrag von Tester »

marsupilami hat geschrieben: Mo 27. Aug 2018, 18:09 Oder hab ich da 'ne falsche Denke?
Jep.

Vermutlich ist dieses passus für z.B. Büdchen, Pommes- oder/und Dönner, Pizza Buden gedacht, die merkwürdig viel einkaufen, aber komischerweise weniger verkaufen ....

Also durchaus berechtigt.
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marsupilami
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Re: Anforderung aEKS

#13

Beitrag von marsupilami »

Tatsächlich:
Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht.
https://www.juraforum.de/gesetze/alg-ii ... wirtschaft

Also nach meiner Auffassung ist das gesetzlich vorgeschriebener Betrug durch eine Behörde.

Stellt Euch vor, Ihr geht zur Kfz-Zulassungsstelle, um einen Polo zuzulassen.
Ihr habt den Brief latürnich mit dabei. Da steht alles drinne: Hubraum, PS, ....

Der SB sagt: da machen wir einen Tuareg drauß, der hat mehr Hubraum und mehr PS, dann können wir mehr Kfz-Steuer verlangen.
Ja, aber .... Nix Aber!!!
Das ist kein Polo, das ist Tuareg. Tuareg ist angemessen, sein'se froh, dass wir keinen Bentley draus machen.
Der kostet noch mehr Kfz-Steuer.
Und den Kfz-Brief von dem Polo als Nachweis, dass der Polo ein Polo ist, den können sie sich kleinrollen und hinten einführen.


Außerdem führt dieser Satz den Begriff "Nachweis" ad absurdum.
Allein schon die Annahme des SB reicht. Er/sie muss nicht beweisen, dass die nachgewiesenen Einnahmen nicht die tatsächlichen sind.
Und wenn dem SB eine Ausgangsrechnung und ein entsprechender Kontoauszug als Nachweis nicht genügt - das ist doch Umkehr der Beweislast.

Warum nur fällt mir gerade das Wort "Raubritter" ein?
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Re: Anforderung aEKS

#14

Beitrag von Tester »

Ohnman, da konstruierst du dir was zusammen ....

Was hier
https://rp-online.de/nrw/staedte/moers/ ... d-13138789
steuerlich zu "nachgewiesen war was anderes" -> Bestrafung führt, sollte auch sozialrechtlich möglich sein.
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#15

Beitrag von Koelsch »

Bei der Frittenbud greift JC gerne mal auf die Richtsatzsammlung zurück und sagt:

Aha, Mann und Frau arbeiten da, also haben die beiden nach Richtsatzsammlung € 6.660 Privatentnahmen = € 555/Monat :ohnmacht:

und das packt man dann auf den Gewinn oben drauf.
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marsupilami
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Re: Anforderung aEKS

#16

Beitrag von marsupilami »

Da hat aber sicherlich die Steuerfahndung entsprechende Beweise zusammengetragen.

Die ALG II-V gibt dem SB ja aber schon von vorneherein das Instrumentarium in die Hand: wenn anzunehmen ist ....
Reicht.
Da steht nicht: wenn bewiesen werden kann ....
Wenn das ordentlich bewiesen werden kann, okay, hab ich kein Problem damit.

Wenn ich wg. zu schnellem Fahren angeklagt werde, will das Gericht ja auch eine Messung mit Foto.
Eine Schätzung oder "Annahme" durch den Polizisten reicht nicht aus.
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Re: Anforderung aEKS

#17

Beitrag von Koelsch »

Das für mich Interessantere:

Alternativ zur EKS will man BWA und SuSa - beides aber wird nach Steuerrecht erstellt.
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Re: Anforderung aEKS

#18

Beitrag von Tester »

Koelsch hat geschrieben: Mo 27. Aug 2018, 20:42 Das für mich Interessantere:

Alternativ zur EKS will man BWA und SuSa - beides aber wird nach Steuerrecht erstellt.
Das Schreiben ist doch shr entgegenkommend! Belege braucht man erstmal nicht, erst wenn sie ggf. angefordert werden.

Alternativ basteln die SB sich aus den BWA die aEKS zusammen, so verstehe ich das.
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Re: Anforderung aEKS

#19

Beitrag von Koelsch »

So seh ich das auch. Also schaun mer mal, was die da basteln. Noch brauchen wir ja 'nen Monat Buchführung, und dann prüfen wir mal, was "günstiger" ist. aEKS oder BWA
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Re: Anforderung aEKS

#20

Beitrag von Olivia »

In einem anderen Thread wurde vor kurzem ein ganz ähnlicher Rechtshinweis erteilt.
Sollten Sie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht termingerecht nachkommen und Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, wird festgestellt, dass keinerlei Leistungsanspruch bestand.
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 08#p491108
http://www.alg-ratgeber.de/download/file.php?id=9183

Schon dieser Rechtshinweis könnte für nicht zulässig erachtet werden.
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Koelsch
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Re: Anforderung aEKS

#21

Beitrag von Koelsch »

Guck aber auch mal § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II
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Re: Anforderung aEKS

#22

Beitrag von Olivia »

Müsste die Aufforderung zur Abgabe der aEKS nicht eigentlich auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten? Denn durch den Bescheid wird eine Abgabefrist in Gang gesetzt. In diesem Fall ist der Aufforderungsbescheid sogar noch vor Ablauf des BWZ ergangen.
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kleinchaos
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Re: Anforderung aEKS

#23

Beitrag von kleinchaos »

Wenn dann eine Rechtsfolgenbelehrung
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Anforderung aEKS

#24

Beitrag von Olivia »

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Re: Anforderung aEKS

#25

Beitrag von kleinchaos »

Eine Rechtsmittelbelehrung gehört zu einem Bescheid.

Die Aufforderung zur Mitwirkung ist kein Bescheid und enthält deshalb auch keine Rechtsmittel-, sondern eine Rechtsfolgenbelehrung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von ... Widerspruch oder Klage usw erhoben werden
Rechtsfolgenbelehrung: Wenn Sie nicht mitwirken, beabsichtige ich, Ihre Leistungen nach § ... einzustellen oder nach §§§ zu versagen oder zu schätzen oder was auch immer
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