Olivia hat geschrieben: ↑Sa 6. Okt 2018, 23:59
Darüber hinaus besteht vielleicht ein Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. 2011 kann ja wohl nicht wahr sein. Pro Jahr an Überlänge können 1.200 € geltend gemacht werden.
Und was hat eLB von dem Stress?
Antwort: Zumindest noch mehr Stress, denn JC wird natürlich erst mal nach diesem Urteil handeln
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2017 - L 15 SF 18/16 EK AS
Leitsatz (Juris)
1. Eine Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht daher bei Gleichzeitigkeit der Leistungserbringung und dem Entstehen des Entschädigungsanspruches gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Leistungsträger über. Dies hat den Wegfall der für eine Entschädigungsklage erforderlichen Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten zur Folge.
2. Bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gem. § 198 GVG handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II.
3. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht erst mit Erhebung der Verzögerungsrüge, sondern bereits mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (jeweiliger Monat einer zu entschädigenden überlangen Verfahrensdauer).
Quelle:
www.rechtsprechung.niedersachsen.de