Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Ein Freund fragt mich er soll für Uraltschulden eine Vermögensauskunft - früher Eidesstattliche Versicherung über das Vermögen - abgeben. Muss er den Namen seiner Ehefrau verraten? Das ist doch eine unbeteiligte dritte Person, die nicht für die Schulden vor der Eheschließung haftet. Das wäre seiner und meiner Meinung nach ein Verstoß gegen die DSGVO. Oder?
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Sehe ich auch so, und selbst bei einer Gütergemeinschaft ist die Frau nicht mit in der Haftung für die Schulden des Mannes. Ausnahme § 1357 BGB, also z.B. für die gemeinsame Familienkutsche haften beide gemeinsam, selbst wenn Mann die allein kauft und Frau nicht mit unterschreibt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Dumme Frage: wird denn nach dem Namen der Ehefrau gefragt?
Denn als Schuldner muss er zumindest angeben, ob ledig, verheiratet, ...
Von wegen Pfändungsfreibetrag oder wie das heißt
Denn als Schuldner muss er zumindest angeben, ob ledig, verheiratet, ...
Von wegen Pfändungsfreibetrag oder wie das heißt
https://www.iww.de/ve/fehlervermeidung/ ... aus-f62818c) Angabe zum Familienstand
Der Schuldner muss angeben, ob er ledig, verheiratet, geschieden, getrennt lebend bzw. verwitwet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt.
Diese Angaben sind bedeutsam bei der Berechnung der unpfändbaren Beträge bei einer Lohnpfändung (§ 850c, § 850d Abs. 1, § 850f Abs. 2, § 850g ZPO; vgl. VE 00, 8; VE 07, 6). Grundsätzlich gilt: Der verheiratete bzw. in einer Lebenspartnerschaft lebende Schuldner hat höhere Pfändungsfreibeträge als der ledige, geschiedene bzw. verwitwete Schuldner. Gerade beim Tod eines Ehe- bzw. Lebenspartners kann der Gläubiger gegebenenfalls eine Erhöhung des pfändbaren Betrags über § 850g ZPO erreichen (Mock, VE 01, 2).
PRAXISHINWEIS | Im Rahmen der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüchen minderjähriger unverheirateter Kinder ist zu beachten, dass ein etwaig vorhandener Ehegatte mit seinen Unterhaltsansprüche nicht zu berücksichtigen ist. Denn gemäß § 850d Abs. 2 i.V.m. § 1609 BGB sind die minderjährigen unverheirateten Kinder gegenüber dem Ehegatten vorrangig.
Insofern muss dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO so viel verbleiben, als er für seinen notwendigen eigenen Unterhalt bedarf. Der Schuldner ist zu Gunsten des Gläubigers somit quasi als Lediger zu behandeln, sodass sich daraus höhere pfändbare Beträge ergeben.
https://www.recht-finanzen.de/contents/ ... -ehegattenPfändung gegen den Ehegatten
Innerhalb einer Ehe sind die Eigentumsverhältnisse oft noch schwieriger zu beurteilen für einen Gerichtsvollzieher. § 1362 Absatz 1 BGB bestimmt, dass zugunsten der Gläubiger des verschuldeten Ehepartners vermutet wird, dass die beweglichen Sachen, die sich im Besitz von einem Ehegatten oder im Besitz von beiden Ehegatten befinden, dem schuldenden Ehepartner gehören. So findet also die Pfändung nicht nur bei einem Ehegatten statt, sondern betrifft die gesamte eheliche Wohnung.
Leben die Ehepartner getrennt, gilt die Eigentumsvermutung nicht. Bei Gegenständen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von nur einem Ehepartner bestimmt sind, wird vermutet, dass sie auch nur diesem Ehegatten gehören.
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Muss das sein?
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Steht wohl in dem Formular: Name der Ehefrau.
Die beiden haben aus gutem Grund ihre alten Namen behalten.
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Da wär ich ganz dumm und würde schreiben "Gabriele" oder wie sie mit Vornamen heißt, und das war's
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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- marsupilami
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Tatsächlich.
Da wird nach dem Namen des Ehe-/Lebenspartners gefragt.
http://www.schuldenhammer.de/wp-content ... skunft.pdf
Unterhalb von Familienstand, rechts außen.
Das Teil geht ja wohl an's Gericht.
Ich sehe dann 2 Möglichkeiten:
Entweder er hält sich an das Merkblatt
oder er gibt eben auf einem gesonderten Blatt an, dass das a) Schulden vor der Eheschließung sind und somit Frau nicht haftbar und b) Name der Ehefrau wird aufgrund der DGzRS (oder wie das heißt) nicht angegeben - unbeteiligte Dritte.
Da wird nach dem Namen des Ehe-/Lebenspartners gefragt.
http://www.schuldenhammer.de/wp-content ... skunft.pdf
Unterhalb von Familienstand, rechts außen.
Das Teil geht ja wohl an's Gericht.
Ich sehe dann 2 Möglichkeiten:
Entweder er hält sich an das Merkblatt
https://www.forum-schuldnerberatung.de/ ... skunft.pdfDas Verzeichnis muss richtig und vollständig sein.
oder er gibt eben auf einem gesonderten Blatt an, dass das a) Schulden vor der Eheschließung sind und somit Frau nicht haftbar und b) Name der Ehefrau wird aufgrund der DGzRS (oder wie das heißt) nicht angegeben - unbeteiligte Dritte.
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
So sehe ich das auch. Ich würde die Angabe verweigern, da er sich damit strafbar machen würde.
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Männe hat ebenfalls Uralt-VB. Ich hatte Männe zum GV begleitet. Der wollte doch glatt meine Bankverbindung haben. Hat er natürlich nicht bekommen. Ich meine ich hatte ihm den JC-Bescheid in Kopie vorgelegt. BG-Nr und meine Daten waren geschwärzt.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Das Formular Vermögensverzeichnis / Vermögensauskunft ist nur ein Formular und nicht mehr. Gibt es eine Rechtsgrundlage die verpflichtet, dass im Formular jedes Kästchen angekreuzt und und jede Zeile befüllt werden muss?
- marsupilami
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Genau genommen vermutlich nicht.
Aber wie ich schon in #6 zitiert hatte, wird aus dem Teil dann - nach meiner Auffassung - ein gerichtsfestes Dokument und es muss richtig und vollständig ausgefüllt werden.
Wenn man/vrau da beim Ausfüllen großzügige Maßstäbe anlegt, könnte sich das u.U. zum Mafia-Schuhwerk auswachsen.
Aber wie ich schon in #6 zitiert hatte, wird aus dem Teil dann - nach meiner Auffassung - ein gerichtsfestes Dokument und es muss richtig und vollständig ausgefüllt werden.
Wenn man/vrau da beim Ausfüllen großzügige Maßstäbe anlegt, könnte sich das u.U. zum Mafia-Schuhwerk auswachsen.
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Ich habe ihm empfohlen reinzuschreiben Angabe verweigert, die Angabe von Daten unbeteiligter Dritter ist strafbewehrt DSGVO.
Ich glaube nicht, dass man den in Erzwingungshaft nimmt.
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- marsupilami
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Steht er auch dazu (und damit auch zu seiner Frau) wenn er - möglicherweise - von einer "Amtsperson" z.B. GV, Richter*in, ... Aug' in Aug' befragt wird?
Daumen drücken generell kann aber vermutlich auch nicht schaden.
Daumen drücken generell kann aber vermutlich auch nicht schaden.
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Wie ich den kenne, wird er dem GV mit einer Anzeige wegen Nötigung drohen, falls der meint ihn zwingen zu wollen Daten Dritter preiszugeben. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage.
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- marsupilami
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Schuldnerberatung.de Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. 0587 Berlin: Für Schuldner hat die Nichtabgabe der Vermögensauskunft mehrere Konsequenzen.
U. a. droht bei einer Verweigerung der Vermögensauskunft ein Haftbefehl. "Dies gilt auch, wenn der Schuldner zum Termin für die Abgabe nicht erscheint." "Für die Erzwingung der Auskunftserteilung kann der Betroffene bis zu sechs Monate in Haft genommen werden." "Das Absitzen der Haft lohnt sich also nicht. Denn das „Absitzen“ vermindert die Geldforderung des Gläubigers nicht. Diese bleibt weiterhin in voller Höhe bestehen."
Tipp der schuldnerberatung.de: "Da Ihr Gläubiger nun Ihre Kontoverbindung kennt, sollten Sie spätestens jetzt Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen."
Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Er gibt ja die relevanten Daten an. Nur der Name der Ehefrau, die er ca 15 Jahre nach den Schulden geheiratet hat, der geht niemanden etwas an.
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
Da steht nix vom Namen Dritter. Dieses Formular mit der Angabe Namen der Ehefrau ist Vera****
Ich sag ihm das nochmal. Mal sehen, das ist Mitte November, vielleicht hab ich Zeit und fahre mit.
Da steht nix vom Namen Dritter. Dieses Formular mit der Angabe Namen der Ehefrau ist Vera****
Ich sag ihm das nochmal. Mal sehen, das ist Mitte November, vielleicht hab ich Zeit und fahre mit.
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- marsupilami
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Richtig.
Nimm das hier auch noch mit, das beruhigt die beiden vielleicht ein wenig:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ein-e ... 66834.html
https://www.finanztip.de/haftung-ehegatte/
Nimm das hier auch noch mit, das beruhigt die beiden vielleicht ein wenig:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ein-e ... 66834.html
https://www.finanztip.de/haftung-ehegatte/
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Re: Vermögensauskunft und Name der Ehefrau
Genau. § 802c Vermögensauskunft des Schuldners spricht nur von "Der Schuldner ist verpflichtet [...] Auskunft über sein Vermögen [...] zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben."
#18 Gut geforscht (hört sich besser an als gegoogelt).
- Finanztip.de gibt an "Wenn Sie [Ehepartner] nicht ausdrücklich für die Schulden mitunterschrieben haben, haften Sie nicht für Verbindlichkeiten Ihres Ehegatten. Nur allein aus der Tatsache des Verheiratetseins entsteht keine gegenseitige Haftung."
- anwalt.de weißt darauf hin Ein Ehepartner haftet nicht für die Schulden des anderen!. "Man haftet tatsächlich nur, wenn man für den Kredit des Ehepartners gebürgt hat oder, wenn man den Kreditvertrag selber mit abgeschlossen hat."