Mein Grusel-Amt hat mir einen Brief geschickt.
Darin steht, dass ich ja Leistungen beziehe "befristet bis auf weiteres".
Und ich möge doch bitte zwecks Weiterbewilligung einen Folgeantrag "stellen".
Ich soll also nun die beigefügte Vermögenserklärung vollständig ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken.
Außerdem soll ich vollständige Kopien von Kontoauszüge der letzten 3 Monate beifügen.
Weiter: "Sollten sich Änderungen ergeben haben, benötigen wir hierüber zusätzlich entsprechende Nachweise."
(wer ist eigentlich "wir"? es schreibt mir ein(e) Sachbearbeiter*in - wer also sind die anderen?)
Außerdem soll ich die NK 2017 beifügen.
Ursprünglicher Bescheid ist ausgestellt am 01.10.2017 "... ab dem 01.10.2017 bis auf weiteres"
Nix von wegen "befristet".
Änderungsbescheide aufgrund von Änderungen am ALG-Regelsatz, Rente, ... beinhalten immer die Formulierung, dass sich die Berechnung ändert, aber der Bewilligungszeitraum gleich bleibt auf Basis des eigentlichen Bescheides und somit "bis auf weiteres".
Am einfachsten zu klären ist die NK-Abrechnung.
Vermieter hat bis 31.12.2018 Zeit, die NK-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 zu erstellen.
Man schlage nach im § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
Was mir sauer aufstößt, ist die Formulierung "befristet bis auf weiteres".
Eine "Befristung" enthält für mich einen klar mit Anfangs- und Enddatum befristeten Zeitraum bzw. ein definiertes Ziel-Datum.
Z.B. Unterlagen unterschrieben zurück bis zum 02.11.2018
https://de.wikipedia.org/wiki/Befristung
Weiter wurde mir nie erklärt, dass es Folgeanträge für SGB XII gibt.
Ich würde also schon gerne wissen, auf welcher Rechtsgrundlage ein bis auf weiteres befristeter Bescheid - der ja gar nicht befristet ist bzw. sein kann - einen Folgeantrag benötigt.
"Nur dann ist eine lückenlose Weitergewährung der Leistung möglich. Sollten Sie den Folgeantrag nicht stellen, erhalten Sie von uns nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes keine Leistungen mehr. Bei verspäteter Antragstellung können Sozialleistungen erst ab dem Monat der Antragstellung weiter gewährt werden."
Das Ende des Bewilligungszeitraumes ist doch nicht definiert - "bis auf weiteres".
Abgesehen davon: hätte er/sie SB mir nicht auch gleich den Folgeantrag selbst mitschicken können?
Konkrete Fragen:
1.) Hat jemand Rechtsgrundlage parat für Weiterbewilligungsantrag / Folgeantrag nach SGB XII insbesondere aufgrund der "Befristung bis auf weiteres"?
Ich hab auch schon in § 32 SGB X geschaut, werd aber nicht so recht schlau daraus.
2.) Soll ich rumzicken oder kuschen?
Rumzicken hieße für mich für den Anfang eine Mail an SB mit in etwa folgendem Inhalt:
Oder so ungefähr.Herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom [Datum]
Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass mich der Inhalt dieses Schreibens reichlich verwirrt.
Noch am Einfachsten zu klären wäre für mich Ihr Verlangen nach einer NK-Abrechnung des Vermieters für 2017.
Diesem Verlangen kann ich nicht nachkommen.
Begründung: die Abrechnungsperiode geht vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 und der Vermieter hat lt. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB Zeit bis zum 31.12.2018 Zeit, diese NK-Abrechnung zu erstellen und mir zukommen zu lassen.
Dies ist bisher nicht erfolgt.
Selbstverständlich werde ich, sobald mich diese NK-Abrechnung erreicht hat und ich sie ausführlich auf Richtigkeit geprüft habe, selbige an sie weiterreichen.
Nun zum schwierigeren Teil.
Mir war grundsätzlich nicht bewußt und es hat mir auch niemand erklärt, dass es auch für Anträge nach SGB XII Folgeanträge gibt.
Des weiteren verwirrt mich Ihr Verlangen nach der Stellung eines Folgeantrages.
Da das entsprechende Formular Ihrem Schreiben nicht beigefügt war, wollen Sie mir bitte mitteilen, wo ich diese Dokument erhalten kann.
Grundsätzlich verwirrt mich die von Ihnen angewandte Formulierung "befristet bis auf weiteres".
Eine Befristung bedingt doch - nach meiner Auffassung - ein Anfangs- und ein Enddatum bzw. eines der beiden.
So ist es auch im ursprünglichen Bescheid vom 04.10.2017 formuliert:
"... ab dem 01.10.2017 bis auf weiteres" - d.h. kein Enddatum!
Somit bin ich der Auffassung, dass die dort bewilligten Leistungen - abgesehen von den Änderungen in der Höhe bedingt durch Rentenanpassung etc - eben bis auf weiteres und ohne Befristung und ohne Stellung eines Folgeantrages weiterhin zu gewähren sind.
Auch wurde in dem ursprünglichen Bescheid nicht darauf hingewiesen, dass nach irgendwelchen Zeitabläufen ein Folgeantrag zu stellen ist.
Ansonsten haben sich keine, Ihnen anzeigepflichtigen Änderungen in meinem Leben ergeben.
Abschließend konkret folgende Fragen:
1.) Wo bekomme ich das Formular Folgeantrag auf Leistungen nach SGB XII?
2.) Bitte nennen Sie mir die Rechtsgrundlagen für ein Verlangen dieses Folgeantrages und begründen Sie Ihre Forderung nach Unterlagen bei Gebrauch der offenbar mißverständlichen Formulierung "befristet bis auf weiteres".
Wer der Auffassung ist, ich könnte/sollte rumzicken, ist herzlich eingeladen, an der obigen Formulierung rumzubasteln.
Nachtrag:
könnte ich evtl Honig aus dem hier saugen:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/Urt ... ozVR201716