Überprüfungsanträge
Re: Überprüfungsanträge
Hallo und noch allen ein Frohes Neues Jahr,
Antwort vom JC: "..... Die Klage für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 wurde mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober abgewiesen. Eine weitere Überprüfung kann von hier aus nicht erfolgen."
Antwort vom JC: "..... Die Klage für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 wurde mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober abgewiesen. Eine weitere Überprüfung kann von hier aus nicht erfolgen."
- marsupilami
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Re: Überprüfungsanträge
Hast Du denn einen Gerichtsbescheid vom genannten Datum?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Überprüfungsanträge
Ja, mit Tatbestand und Begründung über je 2 Seiten. Die Sätze beziehen sich alle auf die KdU. Die BAn werden nirgends erwähnt.
Re: Überprüfungsanträge
Dann Widerspruch gegen diesen Bescheid mit genau der Begründung, dass der Gerichtsbeschluss sich nicht auf die zu überprüfenden Fragen bezog
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- marsupilami
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Re: Überprüfungsanträge
Hier nun mein Widerspruch und den Bescheid dazu:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Re: Überprüfungsanträge
Ich hab den Widerspruch gelöscht, der enthält Klarnamen, BG-Nummern etc.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Überprüfungsanträge
Danke!
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Re: Überprüfungsanträge
Im Widerspruchsbescheid steht als Begründung, dass der Ü-Antrag verfristet war.
Dagegen musst Du jetzt meines Erachtens klagen mit dem Antrag, dass der Ü-Antrag nicht als verfristet anzusehen und daher zu bescheiden ist.
Dagegen musst Du jetzt meines Erachtens klagen mit dem Antrag, dass der Ü-Antrag nicht als verfristet anzusehen und daher zu bescheiden ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Überprüfungsanträge
Das sehe ich auch so.
Der Widerspruchsbescheid müsste noch eine dritte Seite haben, und dort steht die REchtsmittelbelehrung: Klage an das Gericht!
Dein Schreiben an das JC ist lieb, aber (prozess-)rechtlich irrelevant!
Der Widerspruchsbescheid müsste noch eine dritte Seite haben, und dort steht die REchtsmittelbelehrung: Klage an das Gericht!
Dein Schreiben an das JC ist lieb, aber (prozess-)rechtlich irrelevant!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Überprüfungsanträge
Sofort klagen, dass die Frist eingehalten wurde.
Die E-Akte läuft dem tatsächlichen Akteneinwurf übrigens nach meiner Erfahrung etwa 3-5 Tage hinterher. Die Akten werden eingeworfen, der JC-Briefkasten geleert, dann werden die Akten nach Leipzig zur Deutschen Post gefahren, dort sortiert, die Post scannt die Unterlagen und erst in den folgenden Tagen wird der Akteneingang im Konto des Leistungsberechtigten mit Eingangsdatum registriert.
Die E-Akte läuft dem tatsächlichen Akteneinwurf übrigens nach meiner Erfahrung etwa 3-5 Tage hinterher. Die Akten werden eingeworfen, der JC-Briefkasten geleert, dann werden die Akten nach Leipzig zur Deutschen Post gefahren, dort sortiert, die Post scannt die Unterlagen und erst in den folgenden Tagen wird der Akteneingang im Konto des Leistungsberechtigten mit Eingangsdatum registriert.
- kleinchaos
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Re: Überprüfungsanträge
Das Scancenter der Post ist in Halle
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Überprüfungsanträge
Guten Abend,
ich habe also Klage eingereicht und eine Antwort erhalten.
Das SG hat mir ein Schreiben des JC zugesandt:
Es wären keine neuen, rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Die Jahresfrist zur Überprüfung nach § 44 SGB X iVm § 40 Abs.1 Ziffer 2 SGB II sei abgelaufen. Es wird auf den Gerichtsbescheid vom 17.10.2017 verwiesen, in dem auch die streitigen Bescheide streitgegenständig waren. Mein Überprüfungsinteresse dürfte fraglich sein. Die Akteneinsicht wird weder beschränkt noch ausgeschlossen. Ein Ausdruck der E-Akte läge bei.
SG hat im Anschreiben darauf hingewiesen das eine Klage nicht erfolgversprechend sein dürfte. Ich hätte den Überprüfungsantrag am 02.01.2019 gestellt. Die Ein-Jahresfrist bis zu deren Ablauf eine Leistungen noch rückwirkend erbracht und Bescheide damit rückwirkend überprüft werden können ist damit am 01.01.2018 abgelaufen, siehe § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Weitere Sozialleistungen für einen Zeitraum September 2015 - Februar 2016 können daher nicht mehr erbracht werden und eine Überprüfung des Bescheides kommt nicht mehr in Betracht. Es wird daher um Klagerücknahme gebeten.
Wie das SG auf den 01.01.2018 kommt weiß ich nicht.
Ich habe nochmal bei der RAin angerufen und gefragt ob es ein Schreiben gibt, indem das SG bestätigt das die Bescheide mit zur Klage genommen wurden. Antwort der Rechtsanwaltsgehilfin nach Rücksprache mit RAin: Das ist automatisch so, wenn sich beide Seiten einverstanden erklärt haben. Es gibt keine Rückmeldung.
Da in allen folgenden Schreiben, einschließlich Gerichtsbescheid, nur die KDU erwähnt wurde, bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, die Änderungs- und Widerspruchsbescheide wären mit dem Gerichtsbescheid abgeschlossen.
Beschwerde war lt. Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Monats möglich.
Wie war das? Man kann jeden Bescheid überprüfen lassen? Auch einen Gerichtsbescheid?
lG fan
ich habe also Klage eingereicht und eine Antwort erhalten.
Das SG hat mir ein Schreiben des JC zugesandt:
Es wären keine neuen, rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Die Jahresfrist zur Überprüfung nach § 44 SGB X iVm § 40 Abs.1 Ziffer 2 SGB II sei abgelaufen. Es wird auf den Gerichtsbescheid vom 17.10.2017 verwiesen, in dem auch die streitigen Bescheide streitgegenständig waren. Mein Überprüfungsinteresse dürfte fraglich sein. Die Akteneinsicht wird weder beschränkt noch ausgeschlossen. Ein Ausdruck der E-Akte läge bei.
SG hat im Anschreiben darauf hingewiesen das eine Klage nicht erfolgversprechend sein dürfte. Ich hätte den Überprüfungsantrag am 02.01.2019 gestellt. Die Ein-Jahresfrist bis zu deren Ablauf eine Leistungen noch rückwirkend erbracht und Bescheide damit rückwirkend überprüft werden können ist damit am 01.01.2018 abgelaufen, siehe § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Weitere Sozialleistungen für einen Zeitraum September 2015 - Februar 2016 können daher nicht mehr erbracht werden und eine Überprüfung des Bescheides kommt nicht mehr in Betracht. Es wird daher um Klagerücknahme gebeten.
Wie das SG auf den 01.01.2018 kommt weiß ich nicht.
Ich habe nochmal bei der RAin angerufen und gefragt ob es ein Schreiben gibt, indem das SG bestätigt das die Bescheide mit zur Klage genommen wurden. Antwort der Rechtsanwaltsgehilfin nach Rücksprache mit RAin: Das ist automatisch so, wenn sich beide Seiten einverstanden erklärt haben. Es gibt keine Rückmeldung.
Da in allen folgenden Schreiben, einschließlich Gerichtsbescheid, nur die KDU erwähnt wurde, bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, die Änderungs- und Widerspruchsbescheide wären mit dem Gerichtsbescheid abgeschlossen.
Beschwerde war lt. Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Monats möglich.
Wie war das? Man kann jeden Bescheid überprüfen lassen? Auch einen Gerichtsbescheid?
lG fan
Re: Überprüfungsanträge
Und nun? Es gab doch da einen Nachweis, dass der Antrag noch am Silvestertag in den Jobcenter-Briefkasten eingeworfen wurde. Was ist damit?
Re: Überprüfungsanträge
Zuerst: Mein Beileid, und ich denke, du solltest einen Haken an die Sache machen.
Zu deiner letzten Frage: Nein Ein Gerichtsbescheid ist kein "Bescheid", sondern eine gerichtliche Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren, wenn "das Gericht" der Ansicht ist, dass die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach liegt.
Was die Überprüfung anbelangt: Entweder wurde über einen Wert von mehr als 750 € entschieden, dann ist die ganz normale Berufung zulässig (muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids eingelegt werden. Oder es wurde über weniger als 750,01 € entschieden, dann kann mündliche Verhandlung vor der Kammer (in voller Besetzung mit 1 Berufs- und 2 Laienrichtern) beantragt werden.
Die Details stehen in § 105 SGG.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Überprüfungsanträge
In der mündlichen Verhandlung sollte dann vielleicht der Einwand vorgebracht werden, dass die Klage/der Widerspruch noch am Silvestertag in den Briefkasten eingeworfen wurde.