Antrag einstweiliger Rechtsschutz

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
jcgeschaedigter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#26

Beitrag von jcgeschaedigter »

Sehe ich nicht so. Es handelt sich um ein- und dieselbe Anschaffung, nur dass die Abzahlung über mehrere BWZ läuft. Da kann man nicht mal so und mal so entscheiden. Stichwort Rechtssicherheit.

Und kompetent, gerade in diesen Dingen, sind die JC sowieso nicht. ;-)
Olivia
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#27

Beitrag von Olivia »

Was im letzten BWZ noch durchging, kann im nächsten schon abgelehnt werden.
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Günter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#28

Beitrag von Günter »

Och Olli, es gibt sowas wie Vertrauensschutz. Und wenn du als Hartzie einen Kredit an der Backe hast, dann musst du die Raten zahlen, denn du hast keine Chance den vorzeitig abzulösen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
jcgeschaedigter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#29

Beitrag von jcgeschaedigter »

Olivia hat geschrieben: Sa 12. Jan 2019, 23:38 Was im letzten BWZ noch durchging, kann im nächsten schon abgelehnt werden.
Das kann das JC gerne versuchen. Spätestens beim SG ist aber dann Schluss mit dem Blödsinn.
jcgeschaedigter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#30

Beitrag von jcgeschaedigter »

UPDATE:

Heute kam der Widerspruchsbescheid. Natürlich wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Aber mit welch einer Ignoranz! Es wurde in keinster Weise auf meinen Widerspruch eingegangen, sondern nur die Argumentationen des Bescheides widerholt, obwohl ich im Widerspruch explizit auf das Vorliegen des Darlehensbescheides sowie bezüglich der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf einen Beschluss des SG, der mir in exakt der gleichen Sache (nix C10 und so) Recht gibt, verwiesen habe.

Ich werde natürlich Klage einreichen. Sollte ich diese an dieselbe Kammer adressieren, von der der ER-Antrag bearbeitet wurde? Ich werde auf jeden Fall auf den ER-Antrag verweisen sowie auf den Beschluss von 2017 bezüglich der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (bezieht sich nicht auf"normale" Kosten, sondern z.B. auf Fahrten zum Flughafen bei Flugreisen".

Sollte ich auch eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter einreichen? Immerhin hat er meine Argumente und auch den vorliegenden Darlehensvertrag (der zumindest seit Ende Dezember dem JC bereits zum zweiten Mal vorlag) geflissentlich ignoriert und eine rechtswidrige Entscheidung zur 1:1 Vorlage seines Bescheides gemacht.

Ich hänge den Widerspruchsbescheid an diese Nachricht an.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Koelsch
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#31

Beitrag von Koelsch »

Stell bitte den Klageentwurf erst mal hier ein. Adresse ist das SG, aber Du kannst in der Klage deutlich auf das Aktenzeichen des Eilantrags hinweisen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#32

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich werde die Klage morgen verfassen. Bin heute etwas zu müde dazu.
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tigerlaw
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#33

Beitrag von tigerlaw »

Das ist ganz schlicht ein Standardtext mit einigen wenigen Freitext-Eingaben.

Der SB in der Widerspruchsabteilung hat es sich halt sehr einfach gemacht.

Schreibe in der Klageschrift doch in etwa:

... hat das Jobcenter meine Argumentation/Erläuterung bei Einreichung der vorläufigen Anlage EKS (vgl. Anlage) und auch die Widerspruchsbegründung (vgl. Anlage) nicht zur Kenntnis genommen:

Was die Anerkennung von Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln anbelangt, hat es sich der Argumentation des SG Berlin im Beschluss vom DATUM (Az. S xx AS yyy/1z) wissentlich verschlossen. In jenem Beschluss wurde entschieden, dass ......

Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass der Darlehensvertrag dort nicht vorläge. Ich habe ihn vielmehr bereits am DATUM_1 (und am DATUM_2 p.p.) beim Jobcenter eingereicht. Wenn er der Widerspruchsstelle gleichwohl nicht vorliegen sollte, lässt dies nur den Schluss zu, dass die famose "E-Akte" ganz offenkundig nichts taugt!

Damit aber das Gericht selber über den Sachverhalt entscheiden kann, füge ich natürlich eine Kopie des Darlehensvertrags bei. Mit dem Darlehensbetrag habe ich am DATUM_3 den Gegenstand xxxxxxx angeschafft. Die Anschaffung selber hatte ich seinerzeit natürlich nicht in der Anlage EKS mit angegeben.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#34

Beitrag von jcgeschaedigter »

@ tigerlaw:

Klingt gut.

Den Darlehensvertrag habe ich dem Gericht schon für den EA-Antrag nachträglich eingereicht. Daher würde es reichen, auf das entsprechende AZ zu verweisen, weil das SG den dann schon da hat. Da steht auch das Kaufdatum und der Gegenstand des Kaufes drin.
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tigerlaw
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#35

Beitrag von tigerlaw »

In Berlin gibt es keine Verfahrenskonzentration, da kann ggf. derselbe "Hartzer" vor zwei oder drei Kammern gegen sein Jobcenter vorgehen, mit jeweils anderen Klagegegenständen.

Natürlich kann die jetzt zuständige Kammer sich die Akten von der vorherigen Kammer holen, aber das dauert vielleicht einige Tage.

Deshalb solltest Du lieber eine neue Kopie einreichen (die Kopierkosten sind natürlich in der neuen EKS mit abzurechnen ... :zwinker: ), damit möglichst bald eine Entscheidung ergehen kann.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
jcgeschaedigter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#36

Beitrag von jcgeschaedigter »

So, dann hier der Text zur Klage:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich Klage gegen das JobCenter xxx betreffend den Widerspruchsbescheid vom 14.01.2019, GZ: xxx (s. Anlage 2) bezüglich meines Widerspruches gegen des Bewilligungsbescheid vom 16.10.2018 ein.

Bei der Bearbeitung des Widerspruches hat das Jobcenter Lichtenberg offensichtlich meine Argumente in der Widerspruchsbegründung (siehe Anlage 1) in keinster Weise zur Kenntnis genommen.

Was die Anerkennung der von mir prognostizierte Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmit-teln betrifft, hat sich das Jobcenter Lichtenberg der ebenfalls im Widerspruch genannten Argumentation des Sozialgerichts Berlin (AZ S 66 AS 5862/17 ER) wissentlich verschlossen. In jenem Beschluss wurde entschieden, dass auch die von mir prognostizierten Reisekosten als Betriebskosten anzuerkennen sind und nicht unter den Absetzbetrag nach §11b SGB II fallen. Dies ist bereits das vierte Mal, dass der entsprechende Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom Jobcenter Lichtenberg ignoriert wurde.

Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass der Darlehensvertrag dem Jobcenter Lichtenberg nicht vorläge. Dieser wurde bereits zwei Mal, jeweils mit der abschließenden EKS vom 25.06.2018 und vom 20.12.2018 eingereicht und vom Jobcenter Lichtenberg auch für die E-Akte eingescannt.
Damit aber das Gericht selbst über den Sachverhalt entscheiden kann, füge ich natürlich eine Kopie des Darlehensvertrages bei (siehe Anlage 3). Mit dem Darlehensbetrag habe ich am 18.04.2018 ein Objektiv zur Ergänzung meiner fototechnischen Ausstattung erworben.

Die Anzahlung für das Objektiv wurde von mir in der abschließenden EKS für den Bewilligungszeit-raum 11/17 bis 04/18 aufgeführt und per abschließendem Bescheid vom 30.08.2018 anerkannt. Die folgenden Darlehensraten wurden in der abschließenden EKS für den Bewilligungszeitraum 05/18 bis 10/18 aufgeführt und per abschließendem Bescheid vom 10.01.2019 anerkannt. Unterlagen dazu habe ich dem Sozialgericht Berlin im Rahmen meines Antrages auf Einstweiligen Rechtsschutz vom 12.12.2018 (AZ S 121 AS 13375/18 ER) bereits zukommen lassen.

Trotz aller Nachweise und dem Verweis auf die bereits erfolgte Anerkennung der Ausgaben hat der betreffende Sachberarbeiter der Widerspruchsabteilung des Jobcenters Lichtenberg den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und dabei auf den Standardtext mit einigen Freitext-Eingaben zurückgegriffen. In den wenigen tatsächlichen Aussagen zur Begründung wird die Argumentation des Bewilligungsbescheides vom 16.10.2018 kopiert.
Durch eine derartige Vorgehensweise wird der Sinn einer Widerspruchsabteilung ad absurdum geführt und die Bearbeitung quasi an die Sozialgerichte weitergereicht."

Ich bitte um Begutachtung und ggf. Korrektur.
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Günter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#37

Beitrag von Günter »

Ich würde ja noch freundlich ergänzen, sollte weiterhin behauptet werden, dem JC liegt der Darlehensvertrag nicht vor, sehe ich ,mich gezwungen Strafanzeige wegen Prozessbetrugs zustellen. Ansonsten finde ich es gut. Als ich denen mal im Prozess mit entsprechender Strafanzeige gedroht hatte, sind die kommentarlos eingeknickt.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#38

Beitrag von Koelsch »

Finde nix zu meckern
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jcgeschaedigter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#39

Beitrag von jcgeschaedigter »

Habe jetzt unter dem 4. Absatz noch eingefügt:

"Sollte das Jobcenter xxx weiterhin behaupten, der Darlehensvertrag läge nicht vor, sehe ich mich gezwungen, Strafanzeige wegen Prozessbetrugs zu stellen.
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marsupilami
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#40

Beitrag von marsupilami »

Ich hab's gelesen und finde das sachlich gut.
Aber etwas Eleganz reinbringen und altertümliches Teutsch ( "bezüglich" oder "keinster Weise" - :never: ) rausnehmen kann nicht schaden - dachte ich mir:
"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.01.2019, GZ: xxx (s. Anlage 2) des JobCenters xxx ein.
Dieser Widerspruchsbescheid basiert auf meinem Widerspruch vom [Datum einfügen] gegen des Bewilligungsbescheid vom 16.10.2018.

Bei der Bearbeitung des Widerspruches hat das Jobcenter xxxxx offensichtlich meine Argumente in der Widerspruchsbegründung (siehe Anlage 1) nicht zur Kenntnis genommen.

Was die Anerkennung der von mir prognostizierte Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrifft, hat sich das Jobcenter xxxxx der ebenfalls im Widerspruch genannten Argumentation des Sozialgerichts Berlin (AZ S 66 AS 5862/17 ER) wissentlich verschlossen. In jenem Beschluss wurde entschieden, dass - vergleichbar mit meiner Situation - die vom dortigen Kläger prognostizierten Reisekosten als Betriebskosten anzuerkennen sind und nicht unter den Absetzbetrag nach §11b SGB II fallen. Dies ist bereits das vierte Mal, dass der entsprechende Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom Jobcenter xxxxxxx ignoriert wurde.

Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass der Darlehensvertrag [Datum] dem Jobcenter xxxxxx nicht vorliegt. Dieser wurde bereits zwei Mal, jeweils mit der abschließenden EKS vom 25.06.2018 und vom 20.12.2018 eingereicht und vom Jobcenter xxxxxxx auch für die E-Akte eingescannt.
Damit aber das Gericht selbst über den Sachverhalt entscheiden kann, füge ich eine Kopie des Darlehensvertrages bei (siehe Anlage 3). Mit dem Darlehensbetrag habe ich am 18.04.2018 ein Objektiv zur Ergänzung meiner fototechnischen Ausstattung erworben.

Zur Information: sollte das Jobcenter xxx weiterhin behaupten, der Darlehensvertrag liegt nicht vor, sehe ich mich gezwungen, Strafanzeige wegen Prozessbetrugs zu stellen.

Die Anzahlung für das Objektiv wurde von mir in der abschließenden EKS für den Bewilligungszeitraum 11/17 bis 04/18 aufgeführt und vom Jobcenter xxxxx per abschließendem Bescheid vom 30.08.2018 anerkannt. Die folgenden Darlehensraten wurden in der abschließenden EKS für den Bewilligungszeitraum 05/18 bis 10/18 aufgeführt und ebenfalls per abschließendem Bescheid vom 10.01.2019 anerkannt. Unterlagen dazu habe ich dem Sozialgericht Berlin im Rahmen meines Antrages auf Einstweiligen Rechtsschutz vom 12.12.2018 (AZ S 121 AS 13375/18 ER) bereits zukommen lassen.

Trotz aller Nachweise und dem Verweis auf die bereits erfolgte Anerkennung der Ausgaben hat der betreffende Sachbearbeiter der Widerspruchsabteilung des Jobcenters xxxxx den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und dabei nach meiner Ansicht nach den vom System vorgeschlagenen Standardtext akzeptiert und nur sehr wenige eigene Freitext-Eingaben getätigt. In den wenigen tatsächlichen Aussagen zur Begründung wurde einfach die Argumentation des Bewilligungsbescheides vom 16.10.2018 kopiert.
Durch eine derartige Vorgehensweise wird der Sinn einer Widerspruchsabteilung ad absurdum geführt und die eigentliche Bearbeitung eines Widerspruches quasi an die Sozialgerichte weitergereicht.

Ich bitte um folgende Entscheidung:
1.) Das Gericht möge das Jobcenter xxxxxx anweisen, die Reisekosten gemäß EKS [Datum] als solche anzuerkennen und zu berücksichtigen.
2.) Das Gericht möge das Jobcenter xxxxxx anweisen, die Darlehensraten - wie bisher in anderen Bescheiden geschehen - als Betriebsausgaben anzuerkennen

mfg
So ungefähr
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#41

Beitrag von Koelsch »

:Daumenhoch: :Daumenhoch:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#42

Beitrag von Günter »

:jojo: :jojo: :jojo:
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
jcgeschaedigter
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#43

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich warte heute ab, ob sich noch mehr Leute zum Text äußern möchten und gebe das Ding dann morgen in die Post.
schimmy
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#44

Beitrag von schimmy »

Das Schreiben ist gut, wünsche dir viel Erfolg!
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#45

Beitrag von friys »

tigerlaw hat geschrieben: Mi 16. Jan 2019, 23:32 Deshalb solltest Du lieber eine neue Kopie einreichen (die Kopierkosten sind natürlich in der neuen EKS mit abzurechnen ... :zwinker: ), damit möglichst bald eine Entscheidung ergehen kann.
Natürlich. Und Briefporto abrechnen nicht vergessen!

Und was kann der ALG-II-Normalo machen: Er muss seine eigenen Kosten für die Prozessführung wie Kopierkosten, Briefporto, Telefonkosten, Fahrtkosten selbst tragen. Solche Aufwendungen können ihm i. d. R. nur dann ganz oder teilweise erstattet werden, wenn er den den Prozess gewinnt. Diese sind selbstverständlich im Einzelnen nachweisen.

Tja, wir notleidenden Hartz-IV-Empfänger sind halt doch nicht alle gleich.
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tigerlaw
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#46

Beitrag von tigerlaw »

Dafür steht es ihnen frei, den Anwalt via PKH gestellt zu bekommen (wenn das Klagebegehren nicht ganz ausweglos ist.)...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#47

Beitrag von HarzerUrvieh »

Steht PKH nicht jeden von uns zu, wenn Klagebehren nicht ganz aussichtslos ist?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Koelsch
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#48

Beitrag von Koelsch »

PKH ist nur für "die Armen" - es gibt also enge Vermögensgrenzen (wie beim SGB XII)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#49

Beitrag von jcgeschaedigter »

PKH beantragen ist ein riesiger Aufwand. Kontoauszüge, Mietbescheinigungen, Einkommensnachweise etc.
In dem Zusammenhang: Wer Sozialhilfe (SGB X) bezieht, braucht nur den Bescheid und die Kontoauszüge einzureichen. Gilt das für Hartzis (SGB II) auch? Auf dem PKH-Formular steht nur was von SGB X.
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tigerlaw
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Re: Antrag einstweiliger Rechtsschutz

#50

Beitrag von tigerlaw »

1. Nicht SGB X (das ist das Verfahrensrecht für die Behörden), sondern SGB XII

2. PKH-Bedürftigkeit wird in §§ 114 ff ZPO definiert unter Bezug auf Einkommen und Vermögen nach SGB XII!. In H-4- hat man erheblich höhere Vermögensfreibeträge!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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