Genau!
Angemessene und unangemessene Betriebsausgaben sind für den selbstständigen ALG-II-Aufstocker entsprechend SGB II maßgebend.
Selbst das vom TE bevorzugte EStG untersagt Betriebsausgaben, sprich unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Auch kann beispielsweise ein unangemessener, betrieblicher Repräsentationsaufwand innerhalb des EStG nicht geltend gemacht werden. Entscheidend ist jedoch, wie wichtig die Repräsentation für den Geschäftserfolg ist.
Der juristische Laie ist flott mit dem Begriff "Betrug" unterwegs. § 263 Abs. 1 StGB enthält die strafrechtliche Definition eines Betruges. In der Praxis sind objektive und subjektiven Voraussetzungen eines Betruges gem. § 263 StGB einzubeziehen. Ein Betrugsversuch liegt vor, wenn ein Mangel im objektiven Tatbestand vorliegt, aber die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind.
Der TE unterstellt den SBchen schon seit 02.08.2017 ff. zigmal Betrugsvorwürfe und wundert sich, dass bisher keine staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeleitet wurden. "Nicht durch unsere Entdeckungen, sondern durch unsere Ahnungslosigkeit bewegen wir uns sicher durch das Leben." - Jean Giraudoux, französischer Berufsdiplomat, Drehbuchautor und Schriftsteller.