Widerspruchsbegründung gegen die Abschließende Festsetzung des leistungsanspruches

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Antworten
SonjaH.
Beiträge: 1
Registriert: Mi 8. Mai 2019, 23:19

Widerspruchsbegründung gegen die Abschließende Festsetzung des leistungsanspruches

#1

Beitrag von SonjaH. »

Guten Abend zusammen ,

ich habe eine Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs am 03.04.2019 erhalten . Am 04.04.2019 habe ich ein formlosen Widerspruch beim zuständigen Jobcender eingelegt. vor ein paar Tagen erhielt ich Post von der zuständigen Widerspruchstelle ich möge mein WS begründen. Da ich selbständig war bis zum 21.09.2018 und halbtags gearbeitet habe sollte ich die EKS Anlage abgeben .( Die ganze zeit war die rede von 2016 ! ) Ab dem 21.09.2018 war ich krank bis zum 24.02.2019. Krankengeld wurde vom 17.12,2018 berechnet, was ich aber erst Mitte Januar 2019 bekam. zudem haben die Abrechnungen von den beiden Firmen gefehlt, die Halbtags Beschäftigung schickte im November 2018 die Abmeldung des LSTG + die Abrechnung für September . Angemessen der Tatsache das ich gar nicht mehr richtig selbständig war und das meine Sachbearbeiterin wusste , ohne LKW geht es schlecht ( Schrotthändlerin durch den Verlußt des LKW 2017 im Juli ) gab ich kleine mengen von Metall ab, sollte ich eine Vorläufige EKS Anlage abgeben. Dies machte ich. Am 02.01.2019 kam die Aufforderung eine Abschließende EKS, Vollständigen Kontoauszüge, Alle Rechnungsbegründeten Unterlagen, so wie Lohnabrechnungen( die ich erst Mitte Februar 2019) abzugeben. Außer der EKS Anlage gab ich alles ab und teilte mit das 6,7 der Kontoauszüge bestellt sind zur Nachreichung werden. Die ganze zeit war die rede von 2016 nun wollte ich sie abgeben da wurde gesagt das wollen sie nicht sie wollen die von 2018, die hatte ich gar nicht angefangen . nun bin ich zu meinem Schuldenberater der mir angeboten hatte mit mir das zu machen . am 15,03,2019 gab ich diese ab. und am 03.04.2019 kam die Ablehnung jetzt muss ich den Widerspruch begründen .
Hat jemand passende Antwort für mich? ich wäre so dankbar !!!
VIELEN DANK IM VORFELD
lieben Gruß Sonja
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22164
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Widerspruchsbegründung gegen die Abschließende Festsetzung des leistungsanspruches

#2

Beitrag von Olivia »

:willkommen:
SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 ich habe eine Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs am 03.04.2019 erhalten . Am 04.04.2019 habe ich ein formlosen Widerspruch beim zuständigen Jobcender eingelegt.
Wichtig bei Widersprüchen ist, dass diese fristgerecht und gegen Nachweis abgegeben, gefaxt oder per (Einwurf-)Einschreiben übersendet werden. Dein Widerspruch ist fristgerecht eingegangen, und zwar bereits am nächsten Tag nach Eingang bei Dir.
vor ein paar Tagen erhielt ich Post von der zuständigen Widerspruchstelle ich möge mein WS begründen
Widersprüche sollen begründet werden, damit das Jobcenter weiss, worauf genau es reagieren soll.
Da ich selbständig war bis zum 21.09.2018 und halbtags gearbeitet habe sollte ich die EKS Anlage abgeben
Für die Zeit einer Selbständigkeit ist die Anlage EKS abzugeben, hast Du ja bereits gemacht.
(Die ganze zeit war die rede von 2016 ! )
Dies könnte einen Fehler darstellen. Manchmal ergeben sich aus solchen Fehlern Vorteile, da man nutzen kann.
Ab dem 21.09.2018 war ich krank bis zum 24.02.2019. Krankengeld wurde vom 17.12,2018 berechnet, was ich aber erst Mitte Januar 2019 bekam.
Das KG tritt glaube ich zu dem Einkommen aus Selbständigkeit dazu. Warte mal, was die anderen dazu sagen, und inwiefern Kosten aus Selbständigkeit da gegengerechnet werden können im Rahmen der EKS.
Zudem haben die Abrechnungen von den beiden Firmen gefehlt
Welche beiden Firmen?
die Halbtags Beschäftigung schickte im November 2018 die Abmeldung des LSTG + die Abrechnung für September
Liegt weitere Erwerbstätigkeit vor?
Angemessen der Tatsache das ich gar nicht mehr richtig selbständig war
Hattest Du Dich abgemeldet oder warst Du wegen KG-Bezug nicht arbeitsfähig?
und das meine Sachbearbeiterin wusste , ohne LKW geht es schlecht ( Schrotthändlerin durch den Verlußt des LKW 2017 im Juli )
Was genau ist mit dem Lkw und was wurde der SB diesbezüglich mitgeteilt?
gab ich kleine mengen von Metall ab, sollte ich eine Vorläufige EKS Anlage abgeben. Dies machte ich.
Was wurde wann verkauft und wie viel kam dabei rein? Wie viel Kosten sind Dir entstanden? Das muss in die EKS mit rein.
Am 02.01.2019 kam die Aufforderung eine Abschließende EKS, Vollständigen Kontoauszüge, Alle Rechnungsbegründeten Unterlagen, so wie Lohnabrechnungen( die ich erst Mitte Februar 2019) abzugeben. Außer der EKS Anlage gab ich alles ab und teilte mit das 6,7 der Kontoauszüge bestellt sind zur Nachreichung werden.
Gab es daraufhin bereits einen abschliessenden Bescheid? Wann wirst Du die EKS einreichen? Wie ist der derzeitige Stand der Kommunikation mit dem Jobcenter? Bist Du weiterhin selbständig, nachdem Du nun wieder gesund bist?
Die ganze zeit war die rede von 2016
Falls bereits für Dich nachteilige Rechtsfolgen eingetreten sind, könnte man evtl. daraus einen Vorteil ziehen. Auch hier bitte mal abwarten, was die anderen posten!
nun wollte ich sie [die EKS] abgeben da wurde gesagt das wollen sie nicht sie wollen die von 2018
Welche Frist wurde Dir gesetzt?

die hatte ich gar nicht angefangen
Das JC muss Dir ausreichend Zeit einräumen für die Anfertigung der EKS, mindestens zwei Monate ab Datum der Aufforderung.
nun bin ich zu meinem Schuldenberater der mir angeboten hatte mit mir das zu machen
Wie kommst Du mit dem SB zurecht? Hast Du da Vertrauen, dass er Dich gut berät?
am 15,03,2019 gab ich diese ab. und am 03.04.2019 kam die Ablehnung jetzt muss ich den Widerspruch begründen
Könntest Du die Dokumente mal alle vollständig und anonymisiert hier hochladen? Dann kann man sich einen Eindruck verschaffen.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35561
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Widerspruchsbegründung gegen die Abschließende Festsetzung des leistungsanspruches

#3

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Ich komm' mit den zeitlichen Abläufen nicht so ganz klar.
SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 Guten Abend zusammen ,

ich habe eine Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs am 03.04.2019 erhalten .
1,) Für welchen Zeitraum?
Wenn da was von 2016 steht, dann gilt der auch für diesen Zeitraum.

Wenn das eine Abschließende Festsetzung ist, dann müssen die ja auch alle Unterlagen vorliegen haben, sonst könnten und würden sie ja nicht Abschließend Bescheiden.
SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 Am 04.04.2019 habe ich ein formlosen Widerspruch beim zuständigen Jobcender eingelegt. vor ein paar Tagen erhielt ich Post von der zuständigen Widerspruchstelle ich möge mein WS begründen.
2.) Gegen welchen Bescheid über welchen Zeitraum hast Du widersprochen?
Dass die wollen, dass Du den Widerspruch begründest, ist normal und an und für sich auch logisch und richtig.

SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 Am 02.01.2019 kam die Aufforderung eine Abschließende EKS, Vollständigen Kontoauszüge, Alle Rechnungsbegründeten Unterlagen, so wie Lohnabrechnungen( die ich erst Mitte Februar 2019) abzugeben.
3.) Für welchen Zeitraum sollte die abschließende EKS sein?
Ist auf die Schwärzungsmöglichkeit der geforderten Unterlagen hingewiesen worden?

SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 Außer der EKS Anlage gab ich alles ab und teilte mit das 6,7 der Kontoauszüge bestellt sind zur Nachreichung werden. Die ganze zeit war die rede von 2016 nun wollte ich sie abgeben da wurde gesagt das wollen sie nicht sie wollen die von 2018, die hatte ich gar nicht angefangen .
4.) "sagen" allein gilt nicht.
Das JC muss schon deutlich und verständlich SCHREIBEN, welche Unterlagen für welchen Zeitraum.
Also müsste Dir eine entsprechende schriftliche Anforderung vorliegen, für welchen Zeitraum genau und welche Unterlagen gefordert werden.

SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 nun bin ich zu meinem Schuldenberater der mir angeboten hatte mit mir das zu machen .
5.)Was genau macht der jetzt? bzw. soll der machen?

SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 am 15,03,2019 gab ich diese ab.
6.) Mir erschließt sich nicht, was und an wen (Schuldnerberater oder JC?) Du da abgegeben hast

SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05und am 03.04.2019 kam die Ablehnung
7.) ist diese Ablehnung gleichzusetzen mit der eingangs erwähnten Abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruches?

SonjaH. hat geschrieben: Do 9. Mai 2019, 00:05 jetzt muss ich den Widerspruch begründen .
Hat jemand passende Antwort für mich? ich wäre so dankbar !!!
8.) Wo gegen genau soll sich der Widerspruch richten?

Tut mir leid, dass ich so viele Gegen-Fragen habe, aber für mich waren im Eingangsposting zuviele unterschiedliche Daten und Fakten und für mich auch etwas durcheinander.

Nachtrag: falls Du, Sonja, die von Olivia angesprochene Möglichkeit, Bescheide etc. zu digitalisieren, anonymisieren und hochladen nutzen möchtest, gibt es hier
http://www.alg-ratgeber.de/viewforum.php?f=22 im Bereich "Themen"
ein paar Anleitungen, falls Du sowas benötigen solltest.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Widerspruchsbegründung gegen die Abschließende Festsetzung des leistungsanspruches

#4

Beitrag von Koelsch »

Meine Vermutung, mehr aber auch nicht:

Es wurde keine abschließende EKS eingereicht und daraufhin hat JC "abschließend" den Leistungsanspruch für den gesamten Zeitraum abgelehnt. Guck mal bitte, wleche Rechtsgrundlage das JC in diesem Ablehnugsbescheid angegeben hat - ich vermute, da steht was von § 41a SGB II.

Optimal wäre es, wenn Du den Ablehnungsbescheid mal hier hochladen könntest, natürlich anonymisiert. Wie man das macht, hat Marsu hier http://www.alg-ratgeber.de/viewforum.php?f=22 in einigen Freds gut beschrieben.

Wichtig aber, unbedingt auf die Fristen achten, die in den Schreiben des JC genannt werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“