Firmen - Ausgaben

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Peterpanik
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Re: Firmen - Ausgaben

#1176

Beitrag von Peterpanik »

Hier das was ich morgen ans BVerfG schiken (auch in 2. Teilen) werde 1. Teil :

…........straße 28
34454 Bad Arolsen Bad Arolsen, den 19. Mai 2019

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

R E C H T S M I T T E L

Antrag auf Prozesskostenhilfe
Rechtsmittelführer: ….....................
…...........straße 28
34454 Bad Arolsen

gegen

Rechtsmittelgegner: Jobcenter Waldeck-Frankenberg
Louis-Peter-Str. 49-51
34497 Korbach



Leistungen nach dem SGB II

01. April 2015 bis 30. September 2015

Der Rechtsmittelführer legt R E C H T S M I T T E L ein, gegen
den Beschluss L 7 AS 207/19 RG
des Hessischen Landessozialgericht vom 09. Mai 2019, eingegangen am 16. Mai 2019.

Es wird beantragt
Rechtsmittel zuzulassen,
dem Rechtsmittelführer für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren,
dem Rechtsmittelführer für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt nach Wahl des Gerichts beizuordnen,
den Beschluss L 7 AS 207/19 RG vom 09. Mai 2019 und den Beschluss L 7 AS 645/18 vom 15. April 2019 des Hessischen Landesozialgericht aufzuheben,
dem Rechtsmittelführer für das beim Hessischen Landesozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AS 645/18 anhängige Rechtsmittel gegen das Urteil S 5 AS 287/16 des Sozialgericht Marburg Prozesskostenhilfe zu gewähren,
den Rechtsmittelgegner zu verpflichten, dem Rechtsmittelführer auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Begründung

Der am ... November 19.. geborene erwerbsfähige Rechtsmittelführer steht seit mehreren Jahren im Leistungs-Bezug nach dem SGB II beim Rechtsmittelgegner.
Der Rechtsmittelführer wohnt alleine in einem Ein-Personen-Haushalt in Bad Arolsen.

Der Rechtsmittelführer ist Kleinunternehmer, wohnt im ländlichen Raum und erzielt durch seine Tätigkeiten Einkommen, das jedoch nicht ausreicht, um sein Existenz-Minimum zu sichern, nicht mal in der bisher im SGB II bezifferten Höhe.

Vorliegend fordert das Jobcenter Waldeck-Frankenberg vom Rechtsmittelführer unstreitig bereits in der Vergangenheit ausgegebenes Geld (Bezahlung von Lieferanten-Rechnungen) zukünftig noch einmal auszugeben (an das Jobcenter zu zahlen), somit dasselbe Geld zweimal auszugeben.

Gegen diese offenkundige Unmöglichkeit eingelegte Rechtsmittel des Rechtsmittelführers liegen derzeit beim Hessischen Landesozialgericht, hier: Aktenzeichen L 7 AS 645/18 für den Bewilligungs-Zeitraum 01. April 2015 bis 30. September 2015.

Bereits die Vorinstanz Sozialgericht Marburg S 5 AS 287/16 dokumentierte ihr Desinteresse an der Thematik und verweigerte dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör.

Der Rechtsmittelführer hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2015 die von seiner Firma an die Kunden seiner Firma gestellten Rechnungen vorgelegt, aus denen sich für den genannten Zeitraum Einnahmen der Firma in Höhe von insgesamt EUR 7.001,00 ergeben.

Die dem Rechtsmittelgegner zur Einsichtnahme überlassenen Belege quittieren dagegen vom Rechtsmittelführer für seine Firma getätigte Ausgaben in Höhe von insgesamt EUR 5.247,12, wobei jedoch vom Rechtsmittelgegner nach Erlass des Änderungsbescheides nur Ausgaben in Höhe von insgesamt EUR 1.903,91 als betrieblich notwendig im Sinne des § 3 Abs. 2 Alg ll-V anerkannt und in Abzug gebracht wurden.

Beweis: Urteil SG Marburg S 5 AS 287/16 Seite 4/5

Die Differenz zwischen den tatsächlich getätigten Ausgaben des Rechtsmittelführers EUR 5.247,12 und dem vom Rechtsmittelgegner anerkannten Betrag EUR 1.903,91 beläuft sich somit auf EUR 3.343,21.

Beweis: Urteil SG Marburg S 5 AS 287/16 Seite 9

Die Auflistung des Gerichts im Urteil auf Seite 6 summiert sich jedoch auf lediglich EUR 462,08.

Beweis: Urteil SG Marburg S 5 AS 287/16 Seite 6, eigene Berechnung

Es ist für den Rechtsmittelführer nicht ersichtlich, weshalb das Gericht meinen könnte, die vom Rechtsmittelführer unstrittig getätigten betrieblich notwendigen Ausgaben wären nicht betrieblich notwendig und würden deshalb weiterhin als bereite Mittel zur Verfügung stehen, weshalb diese bereits getätigten Ausgaben erneut genutzt werden könnten, um die aufstockend gezahlten Leistungen nach dem SGB II an das Jobcenter Waldeck-Frankenberg zurückzuzahlen (hier wohl in Höhe der o.g. Differenz von EUR 3.343,21) ohne dadurch eine Unterdeckung des Existenz-Minimums des Rechtsmittelführers zu bewirken.

Der Rechtsmittelführer ist somit auch in der Zukunft mit Rückforderungen für bereits ausgegebenes Geld konfrontiert, da er daran gehindert ist, anhand der fehlenden Begründung des Gerichts seine zukünftigen betrieblichen Entscheidungen an die Vorgaben des Gerichts anpassen zu können.

Zur Ermöglichung einer auch für Juristen verständlichen Kommunikation, insbesondere auch über betriebswirtschaftliche Belange, beantragte der Rechtsmittelführer daraufhin für sein Verfahren beim LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um anschließend einen Rechtsanwalt mit der Verbesserung seines bisherigen Vortrags beauftragen zu können.
Peterpanik
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Re: Firmen - Ausgaben

#1177

Beitrag von Peterpanik »

Hier der 2. Teil zum lesen :

Der diesbezügliche Antrag des Rechtsmittelführers wurde vom LSG abgelehnt, Beschluss L 7 AS 645/18 vom 15. April 2019, weil das Ansinnen des Rechtsmittelführers, seine betrieblich notwendigen Ausgaben als betrieblich notwendig anerkannt zu bekommen, hilfsweise: diejenigen Ausgaben, die nicht als Ausgaben anerkannt werden, mit Gründen gemäß § 547 Abs. 6 ZPO zu versehen, keine Aussicht auf Erfolg hätte (a.a.O. Seite 2 2. Absatz).

Beweis: Beschluss Hessisches LSG L 7 AS 645/18 Seite 2 2. Absatz

Die dagegen vom Rechtsmittelführer eingelegte Anhörungsrüge hat das LSG als unzulässig verworfen, Beschluss L 7 AS 207/19 RG vom 09. Mai 2019.

Das Gericht behauptet dabei, der Rechtsmittelführer habe es unterlassen, die Umstände aufzuzeigen, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht bei der Verweigerung von PKH ergeben.

Da das LSG keine eigenen Gründe für die Verweigerung von PKH benannt hat, ist nicht ersichtlich, welche Ausführungen des LSG der Rechtsmittelführer nach Meinung des LSG hätte angreifen sollen, da die Ausführungen des SG, denen sich das LSG wohl angeschlossen hat, bereits vom Rechtsmittelführer angegriffen wurden und das LSG diesen Vortrag des Rechtsmittelführers lediglich pauschal als völlig irrelevant eingestuft hat.

Hingegen hat das Gericht in seinem Beschluss im 2. Absatz auf Seite 2 selber ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer vorgetragen habe, er brauche rechtliche Hilfe in der Sache, weil das Gericht ihm Betrug unterstelle und indirekt bzw. direkt eine reale Aufklärung in diesem Fall unter allen Umständen verhindern wolle. Die Richter hätten vor, den Rechtsmittelführer zu betrügen und wollten im Endeffekt behaupten, dass man das gleiche Geld zweimal ausgeben könne. Diese Richter verweigerten ihm einen Rechtsbeistand.

Beweis: Beschluss Hessisches LSG L 7 AS 207/19 RG Seite 2 2. Absatz

Das Gericht räumt somit selber ein, den vorliegend entscheidungs-erheblichen Sachverhalt korrekt verstanden zu haben (dasselbe Geld zweimal ausgeben), zögert aber die abschließende eigene Entscheidung in der Hauptsache aus unbenannten Gründen hinaus, obwohl nach Aussage des Gerichts in der PKH-Ablehnung vom 15. April 2019, nach Ansicht des Gerichts der Anspruch des Rechtsmittelführers unter keinen denkbaren Umständen berechtigt sein könnte.

Der Rechtsmittelführer muss somit befürchten, dass LSG würde die angegriffene SG-Entscheidung einfach z.B. gemäß § 153 Abs. 2 oder Abs. 4 SGG bestätigen, ohne auf den dem entgegen stehenden Vortrag des Rechtsmittelführers überhaupt einzugehen.

Es ist weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich, was an einer realitäts-gerechten Klärung der Frage, ob dasselbe Geld zweimal ausgegeben werden kann, schwierig sein könnte und weshalb nach Ansicht des Gerichts und entgegen der landläufigen Auffassung, dasselbe Geld dennoch zweimal ausgegeben werden kann.

Auch der Gesetzgeber begründet seine Steuer-Erhöhungen gewöhnlich mit „bisher vorhandenes Geld ist bereits ausgegeben“, anstatt die nach Meinung des Gerichts einfachere Variante, die bisher vereinahmten und bereits einmal ausgegebenen Steuern einfach erneut, d.h. zum 2. Mal, auszugeben.

Vorliegend können somit nur für juristische Laien, wie dem Rechtsmittelführer, nicht nachvollziehbare „Probleme“ das Gericht an einer zeitnahen Entscheidung gehindert haben.

Es ist somit für den Rechtsmittelführer zwingend notwendig, „auf gleicher Augenhöhe“ vortragen zu können, was ohne Beiordnung eines Anwalts nach vorheriger Bewilligung von PKH unwahrscheinlich erscheint.

Die dazu bisher ergangene Rechtsprechung des BVerfG bestätigt die Ansicht des Rechtsmittelführers, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten will, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).


Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 – 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241 <242>).

Bei der Frage, ob bereits ausgegebenes Geld erneut, d.h. zum 2. Mal, ausgegeben werden kann, scheint ausweislich der Entscheidungen der Vorinstanzen eine derartige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage zu sein.

Der Rechtsmittelführer bittet daher um Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines geeigneten Rechtsanwalts in diesem Verfahren, damit dieses Gericht entscheiden kann, dass dem Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Hessischen Landesozialgericht PKH zu bewilligen ist.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

…........
Anlagen :
Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Anlagen
Urteil SG Marburg S 5 AS 287/16
Rechtsmittel des Rechtsmittelführers
Beschluss Hessisches LSG L 7 AS 645/18
Beschluss Hessisches LSG L 7 AS 207/19 RG
Peterpanik
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Re: Firmen - Ausgaben

#1178

Beitrag von Peterpanik »

Das habe ich dem Jobcenter geschickt :
3. Fax - Richter geschwärtz.pdf
Die zwei Anlagen kommen gleich.
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Re: Firmen - Ausgaben

#1179

Beitrag von Peterpanik »

Hier die erste Anlage :
3.0. BSG - geschwärtz.pdf
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Re: Firmen - Ausgaben

#1180

Beitrag von Peterpanik »

Hier die zweite Anlage :
3.1. BVerfG - geschwärtz.pdf
Wenn sich was tut berichte ich es sofort hier.
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#1181

Beitrag von marsupilami »

http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 13#p517771
Wieso ist das Jobcenter der "Rechtsmittelgegner"?

Außerdem halte ich es für strategisch unklug, dem Gericht die (Aus-)Wahl des Anwaltes zuzuschieben.
Dann bekommt man höchstens einen "Pflichtverteidiger", der wahrscheinlich nach den ersten paar Seiten alles versuchen wird, dieses ihm zugeschusterte Mandat - für das es eh kaum Kohle gibt - niederzulegen/abzulehnen, wie auch immer.
Abgesehen davon, dass der sich erstmal in alles einarbeiten muss (Akteneinsicht hier und da) - und das kann und wird dauern.

Es wäre also sinnvoller, sich einen eigenen Anwalt zu suchen und den von der Richtigkeit und Wichtigkeit dieses Anliegens zu überzeugen und dafür zu begeistern.
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Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Firmen - Ausgaben

#1182

Beitrag von Koelsch »

Meines Wissens darf das Gericht nicht mal einen Anwalt bestimmen oder vorschlagen. (Außer im Strafrecht)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Firmen - Ausgaben

#1183

Beitrag von Peterpanik »

Koelsch ich weiß seit Jahren das das BSG eine Liste hat wo Anwälte drauf stehen und diese auch ihren Kunden zur Verfügung stellt auf Wunsch und das gilt auch für Karlsruhe.

Masu auch du hast Recht, aber mein Weg in der Sache ist schon mit bedacht so gewählt worden von mir aus Rechtsgründen und außerdem bleibt mir immer noch dein Weg. Frage weist einen guten dann schlag ihn mir mal vor, danke.
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Koelsch
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Re: Firmen - Ausgaben

#1184

Beitrag von Koelsch »

Das ist aber was anderes = allein Du hast Dir den Anwalt auszusuchen, das Gericht gibt Dir "nur" eine Liste von Möglichkeiten. Die Entscheidung liegt allein bei Dir. Also wünsche ich gute Wahl.
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kleinchaos
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Re: Firmen - Ausgaben

#1185

Beitrag von kleinchaos »

Das Gericht hat eine Liste mit Anwälten, die an diesem Gericht zugelassen sind. Mehr nicht
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Firmen - Ausgaben

#1186

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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tigerlaw
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Re: Firmen - Ausgaben

#1187

Beitrag von tigerlaw »

kleinchaos hat geschrieben: So 2. Jun 2019, 22:26 Das Gericht hat eine Liste mit Anwälten, die an diesem Gericht zugelassen sind. Mehr nicht
Sorry, @kc, aber hier verwechselst Du etwas: Nur noch am BGH in Zivilsachen gibt es einen "closed shop" von Anwälten, die exklusiv dort auftreten dürfen (im Gegenzug aber natürlich auch nicht bei Instanzgerichten). Die haben auch besondere Roben in Rot.

Aber z.B. beim BSG dürfte auch ich auftreten, oder die Kollegin, die drei Ecken weiter ihre Kanzlei betreibt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Firmen - Ausgaben

#1188

Beitrag von kleinchaos »

BSG weiß ich. Ich dachte beim BVerfG ist das auch so, dass nur in Karlsruhe ansässige Kanzleien dort auftreten dürfen
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Re: Firmen - Ausgaben

#1189

Beitrag von Koelsch »

Ich kenne ja einen Anwalt hier in Köln, der aus früheren Zeiten ein "gewonnenes" BSG-Urteil an der Wand hängen hat. Ich hab ihn natürlich lobend drauf angesprochen.
Seine vermutlich ehrliche Reaktion: Da war ich jung und dumm, danach kann ich nur sagen: Niemals wieder BSG, dieser unglaubliche Papierkrieg und dafür gibt's so gut wie nix. Da verdien ich mit normalen SG Fällen 10 mal so viel pro Stunde, und ich muss schließlich auch leben.
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Re: Firmen - Ausgaben

#1190

Beitrag von Olivia »

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Re: Firmen - Ausgaben

#1191

Beitrag von tigerlaw »

Zur Ergänzung/Erläuterung: Der Verfasser Hartung ist Ko-Kommentator mit Römermann in diversen Kommentaren zum Berufsrecht der Anwälte und des Kostenrechts
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Firmen - Ausgaben

#1192

Beitrag von Peterpanik »

Ich habe in der Sache auch den Hessischen - Datenschutzbeauftragten mal eingeschaltet :
104. Datenschutzantrag.pdf
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Re: Firmen - Ausgaben

#1193

Beitrag von Peterpanik »

Und hier die Bestätigung da für :
104.0 Datenschutzaktenzeichen.pdf
Wenn sich was tut in der Sache berichte ich weiter hier.
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Re: Firmen - Ausgaben

#1194

Beitrag von Peterpanik »

Hier noch was was ihr wissen solltet :
104.0.1 Datenschutzantrag.pdf
Wenn sich was tun sollte sage ich es euch.
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Re: Firmen - Ausgaben

#1195

Beitrag von Peterpanik »

Hier mal einfach was zu lesen :
105. LSG - Hessen.pdf
Wenn sich mal was tut berichte ich hier da drüber.
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Günter
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Re: Firmen - Ausgaben

#1196

Beitrag von Günter »

Wenn sich mal was tut berichte ich hier da drüber.
Ich fürchte in der Anstalt wirst du keinen Internetanschluß haben.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Firmen - Ausgaben

#1197

Beitrag von Koelsch »

Ich hege den leichten Verdacht, dass das Bundeserfassungsgericht den PKH Antrag mangels Erfolgsaussicht ablehnen wird. Dann bleibt aber wohl noch der Gang zum EuGH
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Firmen - Ausgaben

#1198

Beitrag von marsupilami »

Ich will das alles gar nicht wissen.
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Re: Firmen - Ausgaben

#1199

Beitrag von Peterpanik »

zu #1232 habe Antwort aus Bonn erhalten und das steht im Prinzip drin auf der einen Seite soll man mit dem Jobcenter zusammen Arbeiten,
und auf der anderen Seite soll man aber auch die Daten von Dritten schützen. Und speziell zu dem § 13 DSGVO haben die nichts gesagt,
das kann man jetzt so oder so sehen, im Enddefekt kann sich jeder da ran halten und abwarten bis ein Gericht da zu was sagen tut.

Fazit alles beim Alten hat der Datenschutzbeautragte der Regierung bestätigt und es ist so jeder hat wieder Recht aus seiner Sicht.
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Re: Firmen - Ausgaben

#1200

Beitrag von Peterpanik »

Habe das ans BSG geschickt :
106. BSG - Hinweise.pdf
Bin Gespann was die nun so machen da mit.
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