Vorsicht auch vor Verzettelungsgefahr. Du hast ja bereits ein laufendes Schlichtungsverfahren hast und willst Sanktionsfrei einschalten. Zudem hast Du am Jahresanfang den Stromanbieter bereits gewechselt. Da musst Du die aktuelle Mindestlaufzeit beachten. Wenn Du jetzt erneut wechselst, kann es sein, dass Du die Stromablesetermine verpasst, die noch weit in der Zukunft liegen können. Du würdest dann maschinell geschätzt werden.Zum Sofort-Bonus urteilte das Bundessozialgericht:
Mit dem Sofortbonus werde zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Denn die Prämie werde unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit gezahlt und sei in der Verwendung nicht gebunden. Damit sei die Sachlage anders als bei der Rückzahlung von Stromkosten, die nicht berücksichtigt werde.
Urteil vom 14.10.2020 - B 4 AS 14/20 R
Ich sag mal so, die "Wissenschaft" des Stromanbieterwechsels im Sozialleistungsbezug mit Preisvergleich von Grund- und Verbrauchspreisen, Mindestvertragslaufzeiten, Wechselkorrespondenz, Erfassung von Zwischenzählerständen, Ankündigung und Auszahlung von Sofortboni, Meldepflichten gegenüber dem Jobcenter, Prüfung der Jahresrechnungen unter Einschluss von Strompreisbremsen, Marktbeobchtung und Vertragskorrespondenz ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Dies gilt umso mehr in einem aktuell nur schlecht übersehbaren Marktumfeld mit starken Preisschwankungen in beide Richtungen.
Wer die "Wissenschaft" des Stromanbieterwechsels beherrscht, kann übrigens ein "Doktor der Wechselwissenschaften" werden.